Inhalt (13 Abschnitte)
- Versicherungspflichtgrenze überschritten: Ihre Lage in vier Wegen
- Die Grenzen 2026 und 2027 – und für wen welche gilt
- Im selben Job: Wechsel zum 1. Januar nach der doppelten Prüfung
- Neuer Arbeitgeber: versicherungsfrei ab dem ersten Tag
- Schon freiwillig versichert: kündigen zum Ablauf des übernächsten Monats
- Schon privat versichert: Bestandsgrenze 80.550 € und Befreiung
- Einmal drüber ist nicht genug: unterjährig, einmalig, Bonus
- Sechs Irrtümer beim Überschreiten der Grenze
- Ihr Fahrplan in sieben Schritten
- Was Ihr Arbeitgeber beim Überschreiten der Grenze tut
- Familie: Was mit Kindern und Partner passiert
- Was die PKV Ihnen als Übergrenzer bietet
- Alle Themen rund ums Überschreiten
- Wer die Versicherungspflichtgrenze im laufenden Job überschreitet, wird mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei – nur wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).
- Für den Wechsel zum 01.01.2027 heißt das: 2026 über 77.400 € und 2027 über 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
- Bei einem neuen Arbeitgeber mit Gehalt über der Grenze besteht Versicherungsfreiheit ab dem ersten Tag (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1).
- Den Austritt aus der GKV erklären Sie binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V); freiwillige Mitglieder kündigen zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V).
- Für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte gilt 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.).
Haben Sie die Versicherungspflichtgrenze überschritten, endet Ihre Versicherungspflicht im laufenden Job mit Ablauf des Kalenderjahres – wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Wechsel in die PKV zum 01.01.2027 brauchen Sie also mehr als 77.400 € im Jahr 2026 und mehr als 84.150 € im Jahr 2027 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend); bei einem neuen Arbeitgeber gilt die Versicherungsfreiheit ab dem ersten Tag (Stand 18.10.2026).
Versicherungspflichtgrenze überschritten: Ihre Lage in vier Wegen
Was beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze – fachlich der Jahresarbeitsentgeltgrenze – passiert, hängt davon ab, wo Sie heute stehen. Die vier typischen Lagen:
Im selben Job, pflichtversichert
Versicherungsfrei mit Ablauf des Jahres, in dem Sie beide Grenzen überschreiten – Wechsel in die PKV zum 1. Januar (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Neuer Arbeitgeber
Liegt Ihr Gehalt im neuen Job von Beginn an über der Grenze, sind Sie ab dem ersten Tag versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1).
Schon freiwillig versichert
Sie sind bereits versicherungsfrei. Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats, wirksam mit Nachweis der PKV (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Schon privat versichert
2027 gilt für Sie die Bestandsgrenze von 80.550 €; darunter hilft die Befreiung wegen der Anhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Welche Lage für Sie gilt und wann Ihr Termin ist, zeigt der Übergrenzer-Check in 60 Sekunden.
Die Grenzen 2026 und 2027 – und für wen welche gilt
2027 gibt es nicht mehr eine, sondern drei Versicherungspflichtgrenzen. Die allgemeine Grenze steigt um 6.750 € auf 84.150 €, darin steckt eine einmalige Sonderanhebung um 3.600 € aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V n. F.). Für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind, entfällt diese Sonderanhebung (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.).
| Grenze | 2026 | 2027 | Für wen |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Grenze (§ 6 Abs. 6) | 77.400 € | 84.150 € | alle Angestellten, die nicht unter Abs. 7 oder 8 fallen |
| Bestandsgrenze (§ 6 Abs. 8 n. F.) | – | 80.550 € | am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert |
| Besondere Grenze (§ 6 Abs. 7) | 69.750 € | 72.900 € | schon am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert |
Welche Grenze gilt 2027 für wen?
Jahresarbeitsentgelt in Euro – darüber sind Angestellte versicherungsfrei
§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 7 und 8 SGB V n. F. (BGBl. 2026 I Nr. 228); *Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend.
Die Werte für 2027 sind vom Bundeskabinett beschlossen; der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen – die nächste Plenarsitzung ist am 20.11.2026. Die Regeln für Bestandsgrenze und Sonderanhebung stehen dagegen schon im Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) und gelten ab 01.01.2027. Wie die Grenze 2028 voraussichtlich weiter steigt, zeigt der Gehaltserhöhungs-Simulator.
Im selben Job: Wechsel zum 1. Januar nach der doppelten Prüfung
§ 6 Abs. 4 SGB V ist eindeutig: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.“ Ihr Arbeitgeber prüft deshalb zum Jahreswechsel zweimal: Liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Grenze des laufenden Jahres? Und liegt die Prognose für das neue Jahr über dessen Grenze?
In die Prognose fließen Entgeltänderungen ein, die schon feststehen oder mit hinreichender Sicherheit absehbar sind – etwa eine vereinbarte Tariferhöhung zum 1. Januar (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R; Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2). Umgekehrt gilt: Wer erst durch eine Erhöhung zum 1. Januar über die Grenze kommt, wird frühestens mit Ablauf desselben Jahres versicherungsfrei. Wer schon versicherungsfrei ist, bleibt es, wenn eine Erhöhung zum 1. Januar spätestens bis 15. Januar vereinbart wird.
2027 ist ein besonderes JahrWeil die Grenze 2027 um 6.750 € steigt, liegen viele Angestellte 2026 über 77.400 €, 2027 aber unter 84.150 €. Für sie endet die Versicherungspflicht zum 31.12.2026 nicht. Ihre Hebel: eine schon vereinbarte Erhöhung, eine feste Zulage, ein fest zugesagter Bonusanteil oder mehr Wochenstunden. Rechnen Sie es im Gehaltserhöhungs-Simulator durch.
Endet die Versicherungspflicht, führt Ihre Krankenkasse Sie automatisch als freiwilliges Mitglied weiter (obligatorische Anschlussversicherung). In die PKV wechseln Sie, indem Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse Ihren Austritt erklären und die neue Absicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V). Die zwölfmonatige Bindung an die Kasse steht dem nicht entgegen; der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Kassen, Austrittserklärungen schon vor dem Jahresende anzunehmen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.4).
Neuer Arbeitgeber: versicherungsfrei ab dem ersten Tag
Bei einer neuen Beschäftigung gilt die Jahresend-Regel nicht. Übersteigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im neuen Job von Beginn an die Grenze, sind Sie vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). Gerechnet wird wieder vorausschauend: Monatsgehalt mal zwölf plus regelmäßige Sonderzahlungen – auch wenn Sie im laufenden Kalenderjahr nur wenige Monate arbeiten. Mit 6.500 € im Monat ab 1. März liegen Sie bei 78.000 € und damit 2026 über der Grenze. Ab 01.01.2027 gelten für Neueinstellungen 84.150 €. Alle Details stehen unter Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Neueinstellung.
Eine Besonderheit gilt beim selben Arbeitgeber: Wechselt jemand dort aus einer anderen Beschäftigungsform – etwa von Teilzeit in Vollzeit oder aus der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis –, bleibt es bei der Jahresend-Regel. Nur wer direkt nach einer Werkstudententätigkeit eine Beschäftigung über der Grenze antritt, ist sofort versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2). Allgemeine Fragen zum Jobwechsel mit PKV beantwortet PKV beim Jobwechsel.
Schon freiwillig versichert: kündigen zum Ablauf des übernächsten Monats
Viele Angestellte über der Grenze sind längst versicherungsfrei, ohne es zu wissen: Die Kasse hat sie automatisch als freiwilliges Mitglied weitergeführt. Am 01.09.2026 waren 3.016.940 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichert (BMG, Statistik KM1). Als freiwilliges Mitglied können Sie „zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt“, kündigen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Kündigen Sie im Oktober, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des 31.12. Die zwölfmonatige Bindung gilt nicht, wenn Sie keine neue Kasse wählen, und die Kündigung wird mit dem Nachweis der PKV wirksam.
Wichtig für 2027: Bleibt Ihr Jahresarbeitsentgelt unter 84.150 €, werden Sie zum 01.01.2027 voraussichtlich wieder versicherungspflichtig, wenn Sie dann noch gesetzlich versichert sind. Die niedrigere Bestandsgrenze gilt nur für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind. Ob Sie diesen Stichtag noch erreichen können, ist zeitkritisch und hängt vom Einzelfall ab – ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft das sofort mit Ihnen.
Schon privat versichert: Bestandsgrenze 80.550 € und Befreiung
Sind Sie heute als Angestellte/r privat versichert, gilt für Sie 2027 nicht die allgemeine Grenze. § 6 Abs. 8 SGB V n. F. bestimmt, dass die Grenze „für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 nicht erhöht“ wird. Für Sie zählen 2027 also 80.550 €. Eine Zusatzversicherung reicht dafür nicht.
Liegen Sie darunter und werden Sie nur wegen der Anhebung der Grenze versicherungspflichtig, können Sie sich befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V n. F.). Der Antrag geht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht an eine gesetzliche Krankenkasse – laut PKV-Verband „bis spätestens Ende März“ – und ist grundsätzlich unwiderruflich. Die Sonderanhebung um 3.600 € begründet laut Gesetzesbegründung allerdings kein Befreiungsrecht (BT-Drs. 21/6130); für Privatversicherte mit Bestandsgrenze spielt sie aber ohnehin keine Rolle. Sinkt Ihr Gehalt aus anderen Gründen unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit dagegen sofort und nicht erst zum Jahresende (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.1).
Einmal drüber ist nicht genug: unterjährig, einmalig, Bonus
Eine häufige Fehlannahme: „Ich habe dieses Jahr mit Bonus mehr als 77.400 € verdient, also kann ich wechseln.“ Entscheidend ist nicht die Summe auf der Jahresabrechnung, sondern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung. Ein zielabhängiger Bonus ohne Zusage zählt nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3), eine einmalige Prämie auch nicht. Umgekehrt kann eine Erhöhung im November reichen: Ab dann liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Grenze, und zum Jahresende wird geprüft (mehr unter JAEG unterjährig überschritten). Welche Bestandteile zählen, steht ausführlich unter Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?; rechnen können Sie es im Jahresarbeitsentgelt-Rechner.
Sechs Irrtümer beim Überschreiten der Grenze
„Mit Bonus war ich drüber, also bin ich frei.“
Ein zielabhängiger Bonus ohne Zusage zählt nicht. Entscheidend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, nicht die Summe auf der Dezember-Abrechnung.
„Ich kann sofort wechseln.“
Im selben Job erst zum 1. Januar nach dem Jahr, in dem beide Grenzen überschritten sind. Sofort geht es nur bei einem neuen Arbeitgeber oder – mit Kündigungsfrist – als freiwilliges Mitglied.
„Ich muss in die PKV.“
Nein. Über der Grenze haben Sie die Wahl. Bleiben Sie in der GKV, werden Sie freiwilliges Mitglied und zahlen den Höchstbeitrag; der Arbeitgeber trägt die Hälfte.
„Die Kasse kündigt mich automatisch.“
Nein. Ohne Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse führt sie Sie als freiwilliges Mitglied weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ohne PKV-Nachweis wird ein Austritt nicht wirksam.
„2026 drüber reicht für 2027.“
Für den Wechsel zum 01.01.2027 müssen Sie auch die Grenze 2027 von 84.150 € überschreiten – das schaffen 2027 wegen der Sonderanhebung viele nicht.
„Als Privatversicherter falle ich 2027 automatisch zurück.“
Nicht, wenn Sie über der Bestandsgrenze von 80.550 € liegen. Und darunter hilft die Befreiung wegen der Anhebung – binnen drei Monaten.
Allen Irrtümern gemeinsam: Sie entstehen, weil das Gesetz mit dem „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt und mit Stichtagen arbeitet, nicht mit dem, was im Jahr tatsächlich überwiesen wurde. Wer seine Zahlen und Termine kennt, wechselt zum richtigen Zeitpunkt – und vermeidet Lücken oder doppelte Beiträge. Bei einem nachträglich festgestellten Unterschreiten kann es für Privatversicherte sogar zu einer rückwirkenden Versicherungspflicht und Doppelversicherung kommen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.4). Deshalb lohnt es sich, das Jahresarbeitsentgelt vor dem Wechsel sauber mit der Personalabteilung abzustimmen.
Ihr Fahrplan in sieben Schritten
1. Jahresarbeitsentgelt prüfen
Rechnen Sie alle Bestandteile durch – mit Sonderzahlungen, Zulagen, Dienstwagen und ohne Familienzuschläge.
2. Mit dem Arbeitgeber abstimmen
Fragen Sie die Personalabteilung, mit welchem Jahresarbeitsentgelt sie zum Jahreswechsel rechnet, und lassen Sie es sich schriftlich geben.
3. Gesundheitsfragen vorab klären
Eine anonyme Risikovoranfrage zeigt, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherer Sie annimmt – bevor Sie Ihre Kasse verlassen.
4. Tarife vergleichen
Leistungen, Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung, Krankentagegeld und Beitragsentlastung im Alter – mit einem spezialisierten Partner-Experten.
5. Antrag stellen
Versicherungsbeginn auf den Tag legen, an dem Ihre Versicherungsfreiheit beginnt – lückenlos.
6. Austritt oder Kündigung
Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse bzw. Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats, jeweils mit Versicherungsnachweis – alle Termine unter PKV-Wechseltermin für Angestellte.
7. Arbeitgeberzuschuss beantragen
Die Bescheinigung des Versicherers an die Personalabteilung geben – der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, 2026 bis 613,22 € im Monat.
Was Ihr Arbeitgeber beim Überschreiten der Grenze tut
Ihr Arbeitgeber prüft das Jahresarbeitsentgelt bei Beginn der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung und zum Jahreswechsel; verbindlich entscheidet im Zweifel die Krankenkasse. Endet Ihre Versicherungspflicht, meldet er Sie zum 31.12. als versicherungspflichtig ab und zum 1.1. neu an – als freiwilliges Mitglied oder als privat Versicherte/r. Er informiert Sie über die Versicherungsfreiheit (Barmer Firmenkunden) und zahlt nach Vorlage der Versicherer-Bescheinigung den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V. Für den Zuschuss muss Ihr PKV-Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und das alle drei Jahre bescheinigen (TK Firmenkunden). Ein amtliches Formular für eine „Arbeitgeberbestätigung“ über das Jahresarbeitsentgelt gibt es nicht – viele Versicherer fragen aber danach. Mehr dazu unter Was muss der Arbeitgeber tun? und Bescheinigung des Jahresarbeitsentgelts.
Familie: Was mit Kindern und Partner passiert
In der PKV zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag. Ob Ihre Kinder trotzdem beitragsfrei in der GKV bleiben können, regelt § 10 Abs. 3 SGB V: Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt und höher ist als das des gesetzlich versicherten Partners. Wechseln Sie als Besserverdienende/r in die PKV, werden Ihre Kinder deshalb meist privat versichert – alle Konstellationen unter JAEG überschritten: Familienversicherung der Kinder. Neugeborene versichern Sie ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit nach, wenn Sie sie binnen zwei Monaten nach der Geburt anmelden (§ 198 VVG); der Arbeitgeberzuschuss gilt auch für Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären. Wie Familien die PKV durchrechnen, erklärt PKV mit Familie und Kindern.
Was die PKV Ihnen als Übergrenzer bietet
Wer über der Versicherungspflichtgrenze liegt, entscheidet selbst. Die Vorteile der privaten Krankenversicherung für Angestellte sind konkret:
- Beitrag unabhängig vom Gehalt: Tariferhöhung, Beförderung oder Bonus machen Ihre PKV nicht teurer. In der GKV zahlen Sie mit Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung, Zusatzbeitrag 2,9 %).
- Arbeitgeberzuschuss: die Hälfte Ihres Beitrags, 2026 bis 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI).
- Vertraglich zugesicherte Leistungen: Der Versicherer kann Ihre Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). In der GKV steigen ab 2027 die Zuzahlungen um 50 %, und der Zahnersatz-Festzuschuss sinkt von 60 auf 50 % (BGBl. 2026 I Nr. 228).
- Schneller zum Facharzt: 60 % der Privatversicherten bekommen einen Termin in weniger als vier Wochen, gesetzlich Versicherte nur zu 35 % (Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, 2025).
- Vorsorge fürs Alter: Alterungsrückstellungen und der gesetzliche 10-%-Zuschlag dämpfen den Beitrag ab 65 (§§ 149, 150 VAG). Auch PKV-Beiträge können steigen – ein Partner-Experte zeigt Ihnen Tarife mit Beitragsentlastung im Alter.
Ihr GKV-Arbeitnehmeranteil mit Gehalt über der Bemessungsgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat, Zusatzbeitrag 2,9 % – so viel zahlen Angestellte in der GKV, bevor sie wechseln
Eigene Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € bzw. 6.375 €*, 7,3 % + 1,45 % (halber Zusatzbeitrag 2,9 %), Pflege 1,8 % zzgl. Kinderlosenzuschlag 0,6 bzw. 0,9* Punkte. *2027: Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend), Zusatzbeitrag laut Schätzerkreis 2,9 %, Pflege laut Kabinettsentwurf der Pflegereform.
Bedenken Sie: Ab 55 ist der Weg zurück in die GKV meist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wählen Sie den Tarif deshalb auf Dauer – mit einem spezialisierten Experten, der Ihnen alle Vor- und Nachteile zeigt.
Alle Themen rund ums Überschreiten
Unterjähriges Überschreiten, neue Stelle, Familie, Pflichten des Arbeitgebers, Wechseltermin und Bescheinigung: Zu jedem Punkt gibt es einen eigenen Ratgeber. Tarifbeschäftigte prüfen ihre Gruppe in der Tarif-JAEG-Tabelle.
JAEG unterjährig oder einmalig überschritten
Gehaltserhöhung im Sommer, Bonus im Dezember: Warum erst der Jahreswechsel zählt – und was die Prognose für 2027 verlangt.
Weiterlesen ÜberschrittenPKV-Wechseltermin: Wann frühestens, welche Fristen
1. Januar, erster Arbeitstag oder Ende der Kündigungsfrist: Ihr frühester Termin in die PKV – mit Fristen-Tabelle und Zeitplan.
Weiterlesen ÜberschrittenNeuer Job über der Grenze: versicherungsfrei ab Tag eins
Neue Stelle mit Gehalt über der Grenze? Dann gilt die Jahresend-Regel nicht – Sie können ab dem ersten Arbeitstag privat versichert sein.
Weiterlesen ÜberschrittenGrenze überschritten: Was wird aus der Familienversicherung?
Wann Ihre Kinder trotz Ihres Wechsels in die PKV beitragsfrei gesetzlich versichert bleiben – und wann nicht.
Weiterlesen ÜberschrittenWas der Arbeitgeber beim Überschreiten tun muss
Prüfung zum Jahreswechsel, Meldung mit Meldegrund 32 und 12, Information der Beschäftigten, Zuschuss zur PKV – und was 2027 neu ist.
Weiterlesen ÜberschrittenBescheinigung des Jahresarbeitsentgelts: wofür und wie
Kein amtliches Formular – aber eine schriftliche Auskunft der Personalabteilung hilft beim Wechsel. Was hineingehört, mit Muster-Inhalt.
WeiterlesenHäufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Versicherungspflichtgrenze überschreite?
Im laufenden Arbeitsverhältnis nichts sofort: Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Grenze überschreiten – und nur, wenn Sie auch die Grenze des Folgejahres überschreiten (§ 6 Abs. 4 SGB V). Danach führt Ihre Kasse Sie automatisch als freiwilliges Mitglied weiter, sofern Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austreten und eine private Krankenversicherung nachweisen.
Muss ich nach dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze in die PKV?
Nein. Sie haben die Wahl: Sie können freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Freiwillig Versicherte zahlen mit Gehalt über der Bemessungsgrenze den Höchstbeitrag; in der PKV hängt der Beitrag nicht vom Gehalt ab, und der Arbeitgeber zahlt in beiden Fällen bis zur Hälfte.
Wann kann ich frühestens in die PKV wechseln?
Im selben Job zum 1. Januar nach dem Jahr, in dem Sie beide Grenzen überschreiten – für den 01.01.2027 also mit mehr als 77.400 € im Jahr 2026 und mehr als 84.150 € im Jahr 2027. Bei einem neuen Arbeitgeber ab dem ersten Arbeitstag, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dort über der Grenze liegt. Als freiwilliges Mitglied zum Ablauf des übernächsten Monats nach Ihrer Kündigung.
Was ist, wenn ich die Grenze nur einmalig durch einen Bonus überschreite?
Dann zählt das in der Regel nicht. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung; ein zielabhängiger Bonus ohne Zusage gehört nicht dazu (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3). Ein einmalig hohes Jahr macht Sie also nicht versicherungsfrei.
Ich bin privat versichert und verdiene 2027 weniger als 84.150 € – muss ich zurück in die GKV?
Nicht unbedingt. Waren Sie am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert, gilt für Sie 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). Liegen Sie darüber, bleiben Sie privat. Liegen Sie darunter und werden nur wegen der Anhebung der Grenze versicherungspflichtig, können Sie sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Muss mein Arbeitgeber mir bestätigen, dass ich über der Grenze liege?
Der Arbeitgeber prüft das Jahresarbeitsentgelt und meldet den Status an die Krankenkasse; verbindlich entscheidet die Kasse. Ein amtliches Formular für eine Arbeitgeberbestätigung gibt es nicht. Viele Versicherer und Kassen fragen aber nach dem Jahresarbeitsentgelt – lassen Sie es sich von der Personalabteilung schriftlich geben.
Quellen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 4, Abs. 6–8) – abgerufen 18.10.2026
- BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 6 Satz 3, Abs. 8; § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V n. F.) – verkündet 29.07.2026, §§ 6, 8 ab 01.01.2027
- § 188 SGB V – Austritt bei Ende der Versicherungspflicht – abgerufen 18.10.2026
- § 175 SGB V – Kündigung der Mitgliedschaft – abgerufen 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 4.1, 4.2, 4.4, 5.2
- PKV-Serviceportal: Versicherungspflichtgrenze 2027 – Stand 09–10/2026
- Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.