Inhalt (14 Abschnitte)
- Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Die Grundregel
- Die Übersicht: Was zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt und was nicht
- Laufendes Gehalt: was „mal zwölf“ genau heißt
- Sonderzahlungen: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt und T-ZUG
- Provision, Bonus, Tantieme: wann variable Vergütung zählt
- Dienstwagen und Sachbezüge: Was der geldwerte Vorteil bringt
- Überstunden, Bereitschaftsdienste, Zulagen und Zuschläge
- Was das Jahresarbeitsentgelt senkt: die Entgeltumwandlung
- Was nicht zählt: Abfindung, Kapitalerträge, Nebeneinkünfte
- Mehrere Jobs, Elternzeit, Kurzarbeit: Sonderfälle
- Rechenbeispiel: Jahresarbeitsentgelt Schritt für Schritt
- Fünf typische Rechenfehler beim Jahresarbeitsentgelt
- Alle Bestandteile im Detail
- Über der Grenze? Was Ihnen die PKV bietet
- Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: aktuelles Bruttomonatsgehalt mal zwölf plus Sonderzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr gezahlt werden (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019).
- Mit zählen feste Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, eine feste Überstundenpauschale, laufende Provisionen, fest zugesagte Bonusanteile und der geldwerte Vorteil eines privat genutzten Dienstwagens.
- Nicht zählen Familienzuschläge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), einzeln vergütete Überstunden, zielabhängige Boni ohne Zusage, Abfindungen, Kapitalerträge und Mieten.
- Eine beitragsfreie Entgeltumwandlung für die Betriebsrente senkt das Jahresarbeitsentgelt – 2026 um bis zu 4.056 €, 2027 laut Entwurf um bis zu 4.248 €.
- Die Grenze liegt 2026 bei 77.400 € und soll 2027 auf 84.150 € steigen (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: das aktuelle Bruttomonatsgehalt mal zwölf plus Sonderzahlungen, die Sie mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr bekommen, feste Zulagen, laufende Provisionen, fest zugesagte Bonusanteile und der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens. Familienzuschläge, einzeln bezahlte Überstunden und Abfindungen zählen nicht; eine Entgeltumwandlung senkt den Wert (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019; Stand 18.10.2026).
Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Die Grundregel
Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr „regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt“ die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dahinter stecken drei Regeln, die Sie bei jedem Gehaltsbestandteil anwenden können:
Arbeitsentgelt, brutto
Es zählt das Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung nach § 14 SGB IV – vor Steuern und Abzügen. Was nach § 1 SvEV kein Arbeitsentgelt ist, etwa steuerfreie Zuschläge, bleibt außen vor.
Regelmäßig
Einmalzahlungen zählen nur, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr kommen – durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2).
Vorausschauend
Gerechnet wird mit dem aktuellen Stand: Monatsentgelt mal zwölf plus regelmäßige Einmalzahlungen. Eine Erhöhung zählt ab dem Tag, an dem Ihr Anspruch entsteht (Nr. 2.5).
Die Grenze selbst liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat). Für 2027 hat das Bundeskabinett am 07.10.2026 84.150 € beschlossen, für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind, gilt die Bestandsgrenze von 80.550 €. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Wichtig: Das Jahresarbeitsentgelt muss die Grenze „übersteigen“ – ein Wert genau auf der Grenze reicht nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.1). Welches Brutto Ihrer Abrechnung gemeint ist, erklärt der Ratgeber brutto oder netto?
Die Übersicht: Was zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt und was nicht
| Bestandteil | Zählt? | Bedingung |
|---|---|---|
| Laufendes Bruttogehalt | ja | aktuelles Monatsentgelt × 12 |
| Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt | ja | mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr |
| Tarifliche Zusatzgelder (z. B. T-ZUG, T-Geld in der Metallindustrie) | ja | wenn ausgezahlt; nicht, wenn wirksam freie Tage gewählt |
| Feste Leistungs- und Funktionszulagen, vermögenswirksame Leistungen | ja | laufend gezahlt |
| Feste Überstundenpauschale | ja | fest und regelmäßig |
| Vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste | ja | regelmäßig (BSG 1981); Kassen verlangen teils Pauschalen |
| Laufende Provision | ja | prägt das Monatsentgelt, wird geschätzt |
| Bonus, Tantieme | teilweise | nur fest zugesagter Mindestbetrag oder laufende Zahlung |
| Dienstwagen zur Privatnutzung | ja | geldwerter Vorteil (1 %, 0,5 % oder 0,25 %) |
| Zweite versicherungspflichtige Beschäftigung | ja | wird zusammengerechnet |
| Familienbezogene Zuschläge | nein | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Einzeln vergütete Überstunden | nein | unregelmäßig |
| Zielabhängiger Bonus ohne Zusage, ergebnisabhängige Einmalzahlung | nein | nicht mit hinreichender Sicherheit |
| Steuerfreie Nacht-, Sonntags-, Feiertagszuschläge | nein | kein Arbeitsentgelt (§ 3b EStG, § 1 SvEV) |
| Abfindung, Urlaubsabgeltung, Jubiläumsgeschenk | nein | BSG 12 RK 20/88; Barmer |
| Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung | nein | steuerfrei, kein Arbeitsentgelt |
| Kapitalerträge, Mieten, Renten, Selbstständigkeit | nein | kein Entgelt aus der Beschäftigung |
| Ein Minijob neben dem Hauptjob | nein | zweiter und weiterer Minijob zählen |
| Beitragsfreie Entgeltumwandlung | mindert | bis 4 % BBG Rentenversicherung |
Den Abgleich mit Ihrem eigenen Gehalt macht der Jahresarbeitsentgelt-Rechner: Sie tragen jeden Baustein ein und sehen, was zählt.
Laufendes Gehalt: was „mal zwölf“ genau heißt
Ausgangspunkt ist Ihr aktuelles Bruttomonatsgehalt, hochgerechnet auf ein Jahr. Das gilt unabhängig vom Kalenderjahr: Wer am 1. März mit 6.500 € im Monat neu anfängt, hat ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 78.000 € – und war damit 2026 von Beginn an versicherungsfrei, obwohl er im Kalenderjahr nur zehn Gehälter bekommt (Beispiel aus dem TK-Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit, Stand 07/2026). Bei Stundenlohn rechnet der GKV-Spitzenverband Stundenlohn mal Wochenstunden mal 13 durch 3 als Monatswert.
Gehaltserhöhungen zählen ab dem Tag, an dem Ihr Anspruch entsteht – auch wenn sie schon Monate vorher feststehen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Rückwirkende Erhöhungen werden dem Jahr zugerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Für die Prognose zum Jahreswechsel dürfen dagegen Erhöhungen berücksichtigt werden, die schon vereinbart sind. Wie das Ihren Wechseltermin beeinflusst, zeigt der Gehaltserhöhungs-Simulator.
Sonderzahlungen: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt und T-ZUG
Einmalzahlungen gehören zum Jahresarbeitsentgelt, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden. Dafür genügt ein Tarifvertrag, eine Regelung im Arbeitsvertrag, eine mündliche Absprache oder eine betriebliche Übung (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2). Hängt die Höhe vom Ergebnis ab – etwa ein Weihnachtsgeld, das sich nach dem Vorjahresgewinn richtet –, zählt die Zahlung nicht (Nr. 2.3).
Wie viel Sonderzahlungen ausmachen, zeigt die Metall- und Elektroindustrie NRW: Urlaubsgeld 72 %, Sonderzahlung bis 55 %, T-ZUG A 27,5 % und T-Geld 18,4 % eines Monatsentgelts, dazu der T-ZUG B von 846,94 € im Jahr 2026 (METALL-NRW-Tarifkarte). Zusammen sind das rund 1,7 Monatsgehälter plus T-ZUG B. Wer statt des T-ZUG A freie Tage wählt, verzichtet im Voraus – dann zählt dieser Teil nicht. Im öffentlichen Dienst beträgt die Jahressonderzahlung ab 2026 im TVöD beim Bund 75 bis 90 %, bei den Kommunen 85 % und im TV-L 32,53 bis 74,35 % eines Monatsentgelts. Die Werte je Tarif finden Sie in der Tarif-JAEG-Tabelle und im Ratgeber Jahressonderzahlung und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Provision, Bonus, Tantieme: wann variable Vergütung zählt
Bei variabler Vergütung ist die Regel streng. Variable Bestandteile bleiben grundsätzlich außer Betracht, gleich ob sie an die eigene Leistung oder an den Unternehmenserfolg geknüpft sind. Es gibt zwei Ausnahmen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3):
- Fest zugesagter Teil: Sieht Ihr Vertrag einen Mindestbetrag oder einen festen Anteil vor, zählt dieser Teil.
- Laufend und prägend: Leistungsbezogene Anteile, die Ihr monatliches Entgelt üblicherweise mitprägen – typisch für laufende Provisionen im Vertrieb –, zählen in geschätzter Höhe. Schätzgrundlage ist meist das Vorjahr oder das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen.
Ein Jahresbonus nach Zielerreichung ohne Zusage zählt dagegen nicht, auch wenn er seit Jahren gezahlt wird. Für Tantiemen gibt es Auslegungsspielraum: Die Grundsätzlichen Hinweise und die Barmer zählen nur den fest zugesagten Teil, ein Beratungsblatt der TK nennt Tantiemen als „ja, Schätzung“. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Personalabteilung – sie meldet den Status an die Krankenkasse. Details erklären die Ratgeber Provisionen und Bonus und Tantieme.
Tipp für VertrieblerLiegen Sie mit Fixgehalt knapp unter der Grenze, aber mit laufender Provision darüber, kommt es darauf an, wie die Provision fließt: Monatliche Abschläge, die Ihr Gehalt prägen, sprechen für die Anrechnung. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk hilft Ihnen, die richtigen Unterlagen zusammenzustellen.
Dienstwagen und Sachbezüge: Was der geldwerte Vorteil bringt
Dürfen Sie Ihren Dienstwagen privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil laufendes Arbeitsentgelt – und er zählt zum Jahresarbeitsentgelt (Barmer: „Kraftfahrzeugüberlassung: ja“). Steuerlich wird er meist mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt, bei Elektroautos bis 100.000 € Listenpreis mit 0,25 %, bei Plug-in-Hybriden mit 0,5 %. Bei 50.000 € Listenpreis bringt die 1-%-Regel 6.000 € im Jahr. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kommen mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat hinzu – außer der Arbeitgeber versteuert sie pauschal mit 15 %, dann sind sie kein Arbeitsentgelt. Rechenbeispiele zeigt der Ratgeber Firmenwagen und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Andere Sachbezüge zählen meist nicht: Sachbezüge innerhalb der 50-Euro-Freigrenze, ein steuerfreies Jobticket oder pauschal versteuerte Essenszuschüsse sind nach § 1 SvEV kein Arbeitsentgelt. Auch der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung erhöht das Jahresarbeitsentgelt nicht, denn er ist steuerfrei.
Überstunden, Bereitschaftsdienste, Zulagen und Zuschläge
Überstunden, die einzeln abgerechnet werden, schwanken – sie zählen deshalb nicht. Eine feste, regelmäßig gezahlte Überstundenpauschale zählt dagegen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2). Vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste rechnet der GKV-Spitzenverband mit Verweis auf das Bundessozialgericht ein; Barmer und TK beschreiben die Anrechnung enger für pauschal und gleichbleibend vergütete Dienste. Für Ärztinnen und Ärzte, bei denen Dienste oft den Ausschlag geben, gibt es eine eigene Erklärung: Bereitschaftsdienst und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Feste Leistungs- und Funktionszulagen sowie vermögenswirksame Leistungen sind laufendes Entgelt und zählen. Familienbezogene Zuschläge bleiben nach dem Gesetz ausdrücklich unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), auch kinderbezogene Besitzstandszulagen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG, Grundlohn bis 25 € je Stunde) sind kein Arbeitsentgelt und zählen ebenfalls nicht. Mehr dazu unter Überstunden und Zulagen.
Was das Jahresarbeitsentgelt senkt: die Entgeltumwandlung
Wandeln Sie Gehalt in eine Betriebsrente um, ist dieser Teil bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei – und damit kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). 2026 sind das bis zu 4.056 € im Jahr, 2027 laut Entwurf bis zu 4.248 €. Um diesen Betrag sinkt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt. Wann das den Status kostet, zeigt der Ratgeber Entgeltumwandlung und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Wann die Umwandlung unkritisch ist
- Sie liegen mit Abstand über der Grenze, auch nach Abzug der Umwandlung.
- Sie sind bereits privat versichert und bleiben über der Bestandsgrenze.
Wann Sie vorher rechnen sollten
- Sie liegen nur wenige Tausend Euro über der Grenze.
- Sie wollen die Umwandlung erhöhen oder neu beginnen – die Wirkung tritt ab dem Monat der Umwandlung ein.
Was nicht zählt: Abfindung, Kapitalerträge, Nebeneinkünfte
„Eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ – so das Bundessozialgericht (Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Sie hilft also nicht über die Grenze (mehr unter Abfindung und Jahresarbeitsentgeltgrenze). Gleiches gilt für Urlaubsabgeltung, Jubiläumsgeschenke und Prämien für Verbesserungsvorschläge.
Auch Einkünfte außerhalb Ihrer Beschäftigung zählen nicht: Kapitalerträge, Mieten, Renten und Einkommen aus einer Selbstständigkeit bleiben außer Betracht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1). Das ist für Angestellte über der Grenze ein zusätzlicher Pluspunkt der PKV: Ihr Beitrag hängt weder vom Gehalt noch von solchen Einkünften ab.
Mehrere Jobs, Elternzeit, Kurzarbeit: Sonderfälle
Haben Sie zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen, werden die Entgelte zusammengerechnet. Ein einzelner Minijob bei einem anderen Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung bleibt außen vor, der zweite und jeder weitere Minijob zählt mit (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1; Details unter Mehrfachbeschäftigung). Kurzarbeit und stufenweise Wiedereingliederung ändern den Status nicht; eine kurze Minderung von in der Regel bis zu drei Monaten ist unschädlich (Nr. 5.1). Einmalzahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis – etwa während der Elternzeit – bleiben außer Betracht. Eine absehbare Elternzeit kann in die Prognose zum Jahreswechsel einfließen (siehe Jahresarbeitsentgeltgrenze in Elternzeit und Mutterschutz). Sinkt Ihr Gehalt dauerhaft unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit sofort; was dann gilt, erklärt was gilt, wenn das Gehalt sinkt.
Rechenbeispiel: Jahresarbeitsentgelt Schritt für Schritt
Eine Angestellte in der Industrie, nicht tarifgebunden: 6.100 € Monatsgehalt, 13. Gehalt, Urlaubsgeld 1.500 €, feste Funktionszulage 150 € im Monat, Familienzuschlag 120 € im Monat, Jahresbonus bis 9.000 € mit einem fest zugesagten Mindestbetrag von 3.000 €, Dienstwagen mit 42.000 € Listenpreis, Entgeltumwandlung 250 € im Monat.
1. Laufend
12 × 6.100 € + 12 × 150 € = 75.000 €. Der Familienzuschlag zählt nicht.
2. Jährlich und variabel
13. Gehalt 6.100 € + Urlaubsgeld 1.500 € + Bonus-Mindestbetrag 3.000 € = 10.600 €. Der Rest des Bonus zählt nicht.
3. Dienstwagen und Umwandlung
+ 12 × 420 € = 5.040 €; − 12 × 250 € = 3.000 € Entgeltumwandlung.
Ergebnis: 75.000 € + 10.600 € + 5.040 € − 3.000 € = 87.640 €. Damit liegt sie 2026 über 77.400 € und 2027 über 84.150 € – ihre Versicherungspflicht endet voraussichtlich mit Ablauf des Jahres 2026. Ohne Bonus-Mindestbetrag und Dienstwagen wären es 79.600 € gewesen, zu wenig für 2027. Wie der Wechsel dann abläuft, lesen Sie unter Versicherungspflichtgrenze überschritten.
Fünf typische Rechenfehler beim Jahresarbeitsentgelt
Viele Angestellte schätzen ihr Jahresarbeitsentgelt falsch ein – mal zu hoch, mal zu niedrig. Diese fünf Fehler begegnen in der Praxis am häufigsten:
- Das Kalenderjahr statt der Vorausschau: Wer im Juni eine Gehaltserhöhung bekommen hat, rechnet oft mit der Summe des Jahres. Maßgeblich ist aber der aktuelle Stand mal zwölf plus regelmäßige Einmalzahlungen. Mit der Erhöhung im Juni zählt ab Juni das neue Gehalt – hochgerechnet auf ein volles Jahr.
- Einen Bonus mitzählen, der nicht zugesagt ist: Ein Zielbonus ohne Mindestbetrag zählt nicht, auch wenn er seit Jahren kommt. Umgekehrt vergessen viele den fest zugesagten Teil, der sehr wohl zählt.
- Sonderzahlungen weglassen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder tarifliche Zusatzgelder machen in vielen Tarifen ein bis zwei Monatsgehälter aus. Wer nur das Monatsgehalt mal zwölf rechnet, unterschätzt sich – gerade in der Metallindustrie mit Urlaubsgeld, Sonderzahlung, T-ZUG und T-Geld.
- Den Dienstwagen vergessen: Der geldwerte Vorteil steht zwar auf der Abrechnung, wird aber selten als Gehalt wahrgenommen. Bei 1 % von 50.000 € Listenpreis sind das 6.000 € im Jahr – oft genau der Abstand zur Grenze.
- Die Entgeltumwandlung übersehen: Die Betriebsrente senkt das Jahresarbeitsentgelt um bis zu 4.056 € (2026). Wer knapp über der Grenze liegt und die Umwandlung erhöht, kann darunter rutschen.
Ein weiterer Klassiker: Die Grenze genau zu treffen. Ein Jahresarbeitsentgelt von exakt 84.150 € reicht 2027 nicht – es muss die Grenze übersteigen. Die Personalabteilung rechnet mit denselben Regeln; bitten Sie sie um eine schriftliche Auskunft, mit welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt sie zum Jahreswechsel prüft. Das hilft auch beim späteren PKV-Antrag.
| Baustein | Beispiel | € pro Jahr |
|---|---|---|
| Sonderzahlungen Metall/Elektro NRW (72 % + 55 % + 27,5 % + 18,4 %) | EG 13 Endstufe, 5.945,50 € | 10.280 € |
| T-ZUG B Metall/Elektro NRW 2026 | fester Betrag | 846,94 € |
| Jahressonderzahlung TVöD Kommunen (85 %) | E 13 Stufe 5, 6.727,38 € | 5.718 € |
| Jahresleistung + Urlaubsgeld Chemie | E 13 kaufmännisch 2027, 7.457 € | 8.657 € |
| Dienstwagen 1 % | 50.000 € Listenpreis | 6.000 € |
| Entgeltumwandlung (mindert) | Höchstbetrag 2026 | − 4.056 € |
Alle Bestandteile im Detail
Zu jedem Baustein gibt es einen eigenen Ratgeber mit Beispielen und Sonderfällen. Tarifbeschäftigte finden ihre Werte außerdem unter Tarifgehalt und Jahresarbeitsentgeltgrenze, alle Fachbegriffe im Lexikon.
Jahressonderzahlung: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, T-ZUG
Wann Einmalzahlungen mitzählen – und wie viel sie je Tarifvertrag ausmachen, von Metall bis Versicherungen.
Weiterlesen Was zähltBrutto oder netto? SV-Brutto, Gesamtbrutto, Steuerbrutto
Welches Brutto Ihrer Gehaltsabrechnung für die Grenze zählt – und warum das Vorjahres-Brutto oft in die Irre führt.
Weiterlesen Was zähltBonus, Tantieme, Zielprämie: Was zählt?
Zielbonus ohne Zusage zählt nicht, ein Mindestbetrag schon – dazu Tantieme, Jahresprämie und LOB im Überblick.
Weiterlesen Was zähltEntgeltumwandlung: Wie die Betriebsrente das JAE senkt
Bis 4 % der Bemessungsgrenze senkt die Betriebsrente Ihr Jahresarbeitsentgelt – wann das die Grenze kostet.
Weiterlesen Was zähltFirmenwagen: So zählt der geldwerte Vorteil
1 %, 0,5 % oder 0,25 % vom Listenpreis plus Arbeitsweg: wie der Dienstwagen Ihr Jahresarbeitsentgelt erhöht.
Weiterlesen Was zähltProvisionen: Wann Vertriebler über der Grenze sind
Laufende Provision zählt, Jahresprovision nicht: wie geschätzt wird – mit Rechenbeispielen für den Vertrieb.
Weiterlesen Was zähltZulagen: Leistungszulage ja, Familienzuschlag nein
Welche Zulagen Ihr Jahresarbeitsentgelt erhöhen – und warum Familienzuschläge gesetzlich ausgenommen sind.
Weiterlesen Was zähltÜberstunden: Pauschale zählt, Einzelvergütung nicht
Einzeln bezahlte Überstunden zählen nicht, eine feste Pauschale schon – dazu Bereitschaft, Rufbereitschaft und Schichtzulagen.
Weiterlesen Was zähltZwei Jobs, Minijob, Kapitalerträge: Was zählt?
Zwei Jobs werden addiert, ein Minijob nicht, Kapitalerträge und Mieten nie – mit Beispielen der Krankenkassen.
Weiterlesen Was zähltAbfindung: Warum sie nicht zählt
Eine Abfindung hebt das Jahresarbeitsentgelt nicht – was stattdessen zählt, wenn Sie den Job wechseln.
WeiterlesenÜber der Grenze? Was Ihnen die PKV bietet
Liegt Ihr Jahresarbeitsentgelt über der Grenze, haben Sie die Wahl. Die private Krankenversicherung hat für Angestellte handfeste Vorteile: Ihr Beitrag hängt nicht vom Gehalt ab, Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte – 2026 bis 613,22 € im Monat –, und Ihre Leistungen sind vertraglich zugesichert (§ 206 VVG). In der GKV zahlen Sie mit Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung nach Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag 2,9 %). Welche Gesundheitsfragen ein Versicherer stellt, klärt ein spezialisierter Partner-Experte vorab per anonymer Risikovoranfrage. Ihren persönlichen Stand mit Wechseltermin zeigt der Übergrenzer-Check.
Häufige Fragen
Was zählt alles zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Das laufende Bruttogehalt mal zwölf, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere Sonderzahlungen, die Sie mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr bekommen, feste Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, eine feste Überstundenpauschale, laufende Provisionen, fest zugesagte Bonusanteile und der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens. Arbeitsentgelt aus einer zweiten versicherungspflichtigen Beschäftigung wird hinzugerechnet.
Was zählt nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Familienbezogene Zuschläge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), einzeln vergütete Überstunden, zielabhängige Boni ohne Zusage, ergebnisabhängige Einmalzahlungen, Abfindungen, Urlaubsabgeltung, steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Kapitalerträge, Mieten und Einkommen aus Selbstständigkeit. Ein einzelner Minijob neben der Hauptbeschäftigung bleibt ebenfalls außen vor.
Zählt das Weihnachtsgeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ja, wenn es mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr gezahlt wird – etwa weil der Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Übung es vorsieht. Hängt die Höhe vom Ergebnis des Vorjahres ab, zählt es nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2 und 2.3).
Zählt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zum Jahresarbeitsentgelt?
Nein. Der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V ist eine steuerfreie Leistung (§ 3 Nr. 62 EStG) und damit kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Er erhöht Ihr Jahresarbeitsentgelt also nicht.
Zählt die Betriebsrente beziehungsweise Entgeltumwandlung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Umgewandeltes Gehalt zählt nicht mit, soweit es beitragsfrei ist: bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 also bis 4.056 € im Jahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Die Entgeltumwandlung senkt damit Ihr Jahresarbeitsentgelt – knapp an der Grenze kann das den Status kosten.
Wird mein Gehalt aus zwei Jobs zusammengerechnet?
Ja, Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Ein einzelner Minijob bei einem anderen Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung zählt nicht, ein zweiter und jeder weitere Minijob schon (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1).
Quellen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1: Familienzuschläge bleiben unberücksichtigt) – abgerufen 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.1–2.6
- § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt – abgerufen 18.10.2026
- § 1 SvEV – nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen – abgerufen 18.10.2026
- Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze – aktualisiert 07.09.2026
- TK Firmenkunden: Variable Entgeltbestandteile – Stand 23.03.2026
- BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88 (Abfindung kein Arbeitsentgelt) – Leitsatz
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.