Was zählt

Jahresarbeitsentgeltgrenze und Jahressonderzahlung: Was zählt?

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, tarifliche Zusatzgelder: In vielen Tarifen machen sie ein bis zwei Monatsgehälter aus. Für die Versicherungspflichtgrenze zählen sie mit – wenn sie sicher kommen. Hier sind die Regel, die Werte je Tarif und die Sonderfälle.

Redaktion JAEG-Check.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Zählt die Jahressonderzahlung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Ja, wenn sie sicher ist
  2. Wann eine Einmalzahlung „mit hinreichender Sicherheit“ kommt
  3. Sonderzahlungen je Tarif: die Übersicht
  4. Metall und Elektro: Urlaubsgeld, Sonderzahlung, T-ZUG und T-Geld
  5. Öffentlicher Dienst: die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L
  6. Was nicht zählt: Einmalzahlungen ohne Regelmäßigkeit
  7. Rechenbeispiel: Wie viel die Sonderzahlungen ausmachen
  8. Über der Grenze: Sonderzahlungen, die sich doppelt lohnen
Das Wichtigste in Kürze
  • Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt zählen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden – durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, mündliche Absprache oder betriebliche Übung (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.2).
  • Hängt die Höhe vom Geschäftsergebnis ab, zählt die Zahlung nicht; wer im Voraus verzichtet – etwa freie Tage statt tariflichem Zusatzgeld wählt –, für den zählt dieser Teil ebenfalls nicht.
  • In der Metall- und Elektroindustrie NRW bringen Urlaubsgeld (72 %), Sonderzahlung (bis 55 %), T-ZUG A (27,5 %), T-Geld (18,4 %) und T-ZUG B (846,94 € im Jahr 2026) zusammen rund 1,7 Monatsgehälter plus festem Betrag.
  • Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst beträgt ab 2026 im TVöD beim Bund 75 bis 90 %, bei den Kommunen 85 %, im TV-L 32,53 bis 74,35 % eines Monatsentgelts.
  • Mit Sonderzahlungen liegt etwa TVöD Kommunen E 13 Stufe 5 bei 86.447 € und damit über der Grenze 2027 von 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).

Die Jahressonderzahlung zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr kommt – Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt und tarifliche Zusatzgelder wie das T-ZUG also in aller Regel. Ergebnisabhängige Einmalzahlungen zählen nicht, ebenso wenig Geld, auf das Sie im Voraus verzichtet haben (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.2 und 2.3; Stand: Oktober 2026).

Zählt die Jahressonderzahlung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Ja, wenn sie sicher ist

Für die Versicherungspflichtgrenze zählt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dazu gehört nicht nur das laufende Gehalt mal zwölf. Auch Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, „wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die „nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden“ (§ 23a Abs. 1 SGB IV) – also typischerweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst oder tarifliche Zusatzgelder. Für viele Tarifbeschäftigte entscheiden genau diese Zahlungen, ob sie über der Grenze liegen.

Wann eine Einmalzahlung „mit hinreichender Sicherheit“ kommt

Der GKV-Spitzenverband legt den Maßstab großzügig aus. Es genügt, wenn über die Zahlung „keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht“ (Nr. 2.2). Für die Praxis heißt das:

Zählt

Tarifliche Sonderzahlungen, vertraglich zugesagtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, eine betriebliche Übung, eine jährlich wiederholte Prämie mit im Voraus bestimmter Höhe (Barmer).

Zählt nicht

Ein Weihnachtsgeld, das sich nach dem Geschäftsergebnis des Vorjahres richtet, Gewinnbeteiligungen, Abschlussgratifikationen, Prämien für Verbesserungsvorschläge (Nr. 2.3; Barmer).

Verzicht im Voraus und freie Tage statt Geld

Verzichten Sie im Voraus auf eine künftige Einmalzahlung, wird dieser Verzicht beachtet – „ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit“. Ausdrücklich nennt der GKV-Spitzenverband den Fall, dass Beschäftigte statt eines tariflichen Zusatzgeldes zusätzliche freie Tage wählen, „z. B. nach dem Tarifabschluss 2018 für die Metall- und Elektro-Industrie“ (Nr. 2.2). Der Verzicht wirkt ab dem Zeitpunkt, ab dem er wirksam erklärt ist (Nr. 2.5).

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Einmalzahlungen zählen nur, soweit sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung stammen. Einmalige Einnahmen aus ruhenden Arbeitsverhältnissen, etwa während der Elternzeit, bleiben außer Betracht (Nr. 2.2). Mehr dazu unter Jahresarbeitsentgeltgrenze in Elternzeit und Mutterschutz.

Sonderzahlungen je Tarif: die Übersicht

Wie viel Sonderzahlungen ausmachen, hängt vom Tarifvertrag ab. Die Werte stammen aus Tabellen und Tarifverträgen der Tarifparteien; übertarifliche Zahlungen und Betriebsvereinbarungen können abweichen.

Tarifliche Jahressonderzahlungen in Prozent eines Monatsentgelts (Vollzeit). Quellen: METALL NRW Tarifkarte 2024–2026, Südwestmetall Tarifkarte 04/2026, dbb-Einigungspapier TVöD 06.04.2025, § 20 TV-L (Stand 01.07.2026), Tarifregister NRW Chemie (19.05.2026), BAVC, MTV private Banken, MTV Versicherungen (01.05.2026). Stand: Oktober 2026.
TarifSonderzahlungenSumme grob
Metall/Elektro NRWUrlaubsgeld 72 %, Sonderzahlung 25–55 % je nach Betriebszugehörigkeit, T-ZUG A 27,5 %, T-Geld 18,4 %, T-ZUG B 846,94 € (2026)bis rund 1,7 Gehälter plus T-ZUG B
Metall/Elektro Baden-WürttembergUrlaubsgeld 50 % je Urlaubstag (laut Südwestmetall rund 69 %), Sonderzahlung 25–55 %, T-ZUG A 27,5 %, T-Geld 18,4 %, T-ZUG B 952,00 € (2026)bis rund 1,7 Gehälter plus T-ZUG B
TVöD BundJahressonderzahlung 90 % (E 9a–12), 75 % (E 13–15)0,75–0,9 Gehälter
TVöD Kommunen (VKA)Jahressonderzahlung 85 %0,85 Gehälter
TV-L (Länder)Jahressonderzahlung 74,35 % (E 9a–11), 46,47 % (E 12–13), 32,53 % (E 14–15)0,33–0,74 Gehälter
ChemieJahresleistung 100 %, Urlaubsgeld 40 € je Urlaubstag (1.200 € bei 30 Tagen)rund 1,2 Gehälter
Private BankenSonderzahlung mindestens 100 % (§ 10 MTV)1 Gehalt
Versicherungen (Innendienst)80 % im 4. Quartal plus 50 % im 2. Quartal1,3 Gehälter

Ihre Entgeltgruppe und Stufe rechnet die Tarif-JAEG-Tabelle mit allen tariflichen Sonderzahlungen durch. Die Hintergründe je Branche finden Sie unter Tarifgehalt und Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Tarifgehälter 2027 im Vergleich zur Grenze von 84.150 €

Jahresentgelt in Euro mit tariflichen Sonderzahlungen, Vollzeit, ohne übertarifliche Zahlungen (Tarifstand Oktober 2026)

Metall/Elektro NRW EG 14 (nach 36 Monaten)99.401 €Chemie Nordrhein E 13 (kaufmännisch)98.141 €Metall/Elektro NRW EG 13 (+10 % Leistungszulage)90.635 €TVöD Kommunen E 13 Stufe 586.447 €TV-L E 13 Stufe 685.736 €TVöD Bund E 14 Stufe 484.075 €Versicherungen Gruppe VIII (ab 14. Berufsjahr)82.926 €Metall/Elektro NRW EG 13 (ohne Leistungszulage)82.473 €Private Banken TG 9 (ab 11. Berufsjahr)76.804 €

Eigene Berechnung aus Tabellen der Tarifparteien: METALL NRW (ab 01.04.2026, 35 Std., Sonderzahlung 55 %, T-ZUG, T-Geld), Tarifregister NRW (Chemie ab 01.01.2027), dbb (TVöD ab 05/2026, TV-L 2027 vorausschauend), AGV Versicherungen (ab 09/2026), DBV (Banken ab 07/2026). Grün = über 84.150 € (Grenze 2027 laut Kabinettsbeschluss, Bundesrat ausstehend).

Metall und Elektro: Urlaubsgeld, Sonderzahlung, T-ZUG und T-Geld

Kaum ein Tarif hat so viele Einmalzahlungen wie die Metall- und Elektroindustrie. Am Beispiel NRW (Tarifstand ab 01.04.2026, METALL-NRW-Tarifkarte):

  • Zusätzliches Urlaubsgeld: 2,4 % einer Monatsvergütung je Urlaubstag, bei 30 Tagen 72 %.
  • Tarifliche Sonderzahlung: 25, 35, 45 bzw. 55 % nach 6, 12, 24 bzw. 36 Monaten Betriebszugehörigkeit.
  • T-ZUG A: 27,5 % eines Monatsentgelts, im Juli. Bestimmte Beschäftigte – Eltern von Kindern unter zwölf Jahren, Pflegende, Schichtarbeitende – können stattdessen freie Tage wählen; dann zählt dieser Teil nicht.
  • T-Geld (Transformationsgeld): 18,4 % eines Monatsentgelts, im Juli. In den Jahren 2025 und 2026 kann es bei einer Nettoumsatzrendite unter 2,3 % verschoben werden oder entfallen.
  • T-ZUG B: 26,5 % des Grundentgelts der EG 8, im Februar – 2026 in NRW 846,94 €, in Baden-Württemberg (Bezug EG 7) 952,00 €.

Ob ein T-Geld, das im Betrieb verschoben werden kann, mit hinreichender Sicherheit kommt, ist eine Frage des Einzelfalls; die Rechner dieser Website lassen es deshalb wahlweise ein- oder ausrechnen. Was Leistungszulage und 40-Stunden-Vertrag zusätzlich bewirken, zeigt der Ratgeber IG Metall und private Krankenversicherung.

Öffentlicher Dienst: die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L

Im öffentlichen Dienst heißt die Einmalzahlung Jahressonderzahlung. Sie wird im November ausgezahlt; Bemessungsgrundlage ist im TVöD der Durchschnitt der Monate Juli bis September. Mit der Einigung vom 06.04.2025 stiegen die Sätze im TVöD ab 2026: beim Bund auf 90 % für E 9a–12 und 75 % für E 13–15, bei den Kommunen einheitlich auf 85 %. Im TV-L gelten unverändert 74,35 % (E 9a–11), 46,47 % (E 12–13) und 32,53 % (E 14–15). Bis zu drei „Tauschtage“ können die Zahlung im TVöD mindern (§ 29a TVöD).

Gerade in den oberen Gruppen macht der Unterschied viel aus. Die Jahressonderzahlung für TVöD Kommunen E 13 Stufe 5 beträgt bei 6.727,38 € Monatsentgelt 5.718 € – damit liegt das Jahresentgelt bei 86.447 €. Im TV-L erreicht die E 13 die Grenze 2027 erst in Stufe 6 (85.736 €), weil die Sonderzahlung dort deutlich niedriger ist (eigene Berechnung nach dbb-Entgelttabellen).

Chemie, Banken und Versicherungen

In der Chemie bringen Jahresleistung und Urlaubsgeld rund 1,2 Monatsgehälter: Die Endgruppe E 13 kaufmännisch in Nordrhein kommt ab 01.01.2027 mit 13 × 7.457 € plus 1.200 € Urlaubsgeld auf 98.141 € – deutlich über allen Grenzen. Im privaten Bankgewerbe reicht selbst die höchste Tarifgruppe nicht: TG 9 ab dem 11. Berufsjahr ergibt mit 13 × 5.908 € 76.804 €. In der Versicherungswirtschaft kommt Gruppe VIII ab dem 14. Berufsjahr mit 13,3 Gehältern auf 82.925,50 €. Wer dort einen Teil der 50-%-Zahlung in freie Tage umwandelt, verzichtet auf diesen Teil – er zählt dann nicht mit (eigene Berechnungen nach Tarifstand Oktober 2026).

Was nicht zählt: Einmalzahlungen ohne Regelmäßigkeit

Einmalzahlungen, die nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören. Quellen: Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2 und 2.3; Barmer Sozialversicherungslexikon (07.09.2026); TK-Beratungsblatt (07/2026); § 3 Nr. 11c EStG. Stand: Oktober 2026.
ZahlungWarum sie nicht zählt
Weihnachtsgeld abhängig vom Geschäftsergebnisnicht vorhersehbar (Nr. 2.3)
Gewinnbeteiligung, Abschlussgratifikationungewiss (TK, Barmer)
Urlaubsabgeltung, Jubiläumsgeschenknicht regelmäßig (Barmer)
Prämie für Verbesserungsvorschläge, Erholungsbeihilfenicht regelmäßig (Barmer)
Inflationsausgleichsprämiesteuerfrei, nur bis 31.12.2024 möglich (§ 3 Nr. 11c EStG)
Einmalzahlung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, z. B. in der Elternzeitaußer Betracht (Nr. 2.2)

Variable Boni folgen eigenen Regeln: Ein fest zugesagter Mindestbetrag zählt, ein Zielbonus ohne Zusage nicht – mehr dazu unter Bonus und Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Rechenbeispiel: Wie viel die Sonderzahlungen ausmachen

Ein Ingenieur in der Metall- und Elektroindustrie NRW, EG 13 nach dem 36. Monat, 35 Wochenstunden, seit mehr als drei Jahren im Betrieb, ohne Leistungszulage (Tarifstand ab 01.04.2026):

1. Nur das Monatsgehalt

12 × 5.945,50 € = 71.346 €. Damit läge er unter der Grenze 2026 von 77.400 €.

2. Plus prozentuale Zahlungen

72 % + 55 % + 27,5 % + 18,4 % = 1,729 Gehälter = 10.280 €.

3. Plus T-ZUG B

+ 846,94 € = rund 82.473 €. Über 77.400 € und über der Bestandsgrenze von 80.550 €, unter 84.150 €.

Die Sonderzahlungen heben ihn um gut 11.000 € – über die Grenze 2026, aber nicht über die allgemeine Grenze 2027. Wählt er statt des T-ZUG A freie Tage, sind es 80.838 €; entfällt das T-Geld, 81.379 € (eigene Berechnung). Mit 10 % Leistungszulage käme er auf rund 90.635 € und läge über allen Grenzen. Für den Wechsel zum 01.01.2027 muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 2026 über 77.400 € und 2027 über 84.150 € liegen (§ 6 Abs. 4 SGB V; Grenze 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Ihre eigenen Zahlen prüft der Jahresarbeitsentgelt-Rechner.

Über der Grenze: Sonderzahlungen, die sich doppelt lohnen

Bringen Ihre Sonderzahlungen Sie über die Grenze, können Sie in die private Krankenversicherung wechseln. Dort hängt Ihr Beitrag nicht vom Einkommen ab – weder Tariferhöhungen noch höhere Sonderzahlungen verändern ihn. Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte, 2026 bis 613,22 € im Monat, 2027 im Szenario rund 667 bis 673 € (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Angestellte mit einem Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung nach Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag 2,9 %).

Dazu kommt die Leistungsseite: In der PKV sind Ihre Leistungen vertraglich zugesichert, und 60 % der Privatversicherten bekommen einen Facharzttermin in weniger als vier Wochen – bei gesetzlich Versicherten sind es 35 % (Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, 2025). Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft mit Ihnen, welche Sonderzahlungen Ihr Arbeitgeber ansetzt, und zeigt Ihnen passende Tarife mit allen Vor- und Nachteilen. Den Gesamtüberblick mit Wechseltermin liefert der kostenlose Übergrenzer-Check.

Häufige Fragen

Zählt das Weihnachtsgeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Ja, wenn es mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr gezahlt wird – etwa weil der Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Übung es vorsieht. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht nötig. Hängt die Höhe dagegen vom Geschäftsergebnis des Vorjahres ab, zählt es nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2 und 2.3).

Zählt das Urlaubsgeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Ja, ein tarifliches oder vertraglich im Voraus bestimmtes Urlaubsgeld zählt (Barmer). In der Metall- und Elektroindustrie NRW sind das 2,4 % einer Monatsvergütung je Urlaubstag, bei 30 Tagen also 72 %; in der Chemie 40 € je Urlaubstag.

Zählt das T-ZUG zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Ja, als tarifliche jährliche Einmalzahlung, wenn es ausgezahlt wird. Wer statt des T-ZUG A freie Tage wählt, verzichtet im Voraus auf das Geld – dann zählt dieser Teil ab der wirksamen Wahl nicht mehr (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2 und 2.5, mit ausdrücklichem Bezug auf die Metall- und Elektroindustrie).

Zählt die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst mit?

Ja. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bzw. TV-L ist tariflich geregelt und zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Ab 2026 beträgt sie beim Bund 90 % (E 9a–12) bzw. 75 % (E 13–15), bei den Kommunen 85 % und im TV-L je nach Entgeltgruppe 32,53 bis 74,35 % eines Monatsentgelts.

Zählt die Inflationsausgleichsprämie zum Jahresarbeitsentgelt?

Nein. Sie war steuerfrei und damit kein Arbeitsentgelt, und sie konnte nur bis zum 31.12.2024 gezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Für die Grenze 2026 und 2027 spielt sie keine Rolle mehr.

Was ist, wenn meine Sonderzahlung in einem Jahr ausfällt?

Eine richtige Prognose bleibt für die Vergangenheit maßgebend, auch wenn es anders kommt. Fällt eine Sonderzahlung dauerhaft weg und sinkt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadurch unter die Grenze, wird für die Zukunft neu bewertet; die Versicherungsfreiheit endet dann ab diesem Zeitpunkt (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5 und 5.1).

Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.2, 2.3, 2.5
  2. § 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – abgerufen 18.10.2026
  3. Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze – aktualisiert 07.09.2026
  4. METALL NRW: Tarifkarte 2024–2026 (Urlaubsgeld, Sonderzahlung, T-ZUG, T-Geld) – Tarifstand ab 01.04.2026
  5. Südwestmetall: Tarifkarte Entgelte April 2026 – 04/2026
  6. dbb: Einigungspapier TVöD 2025 (Jahressonderzahlung ab 2026) – 06.04.2025
  7. TV-L § 20 Jahressonderzahlung (amtliche Fassung Bayern) – Stand 01.07.2026
  8. Tarifregister NRW: Chemie Nordrhein (Entgelttarif, Urlaubsgeld) – PDF-Stand 19.05.2026
  9. AGV Versicherungen: Manteltarifvertrag (Sonderzahlungen § 3, § 13) – Fassung 01.05.2026
Redaktion JAEG-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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