Inhalt (8 Abschnitte)
- Jahresarbeitsentgeltgrenze: brutto oder netto? Die kurze Antwort
- Gesamtbrutto, Steuerbrutto, SV-Brutto: Welches Brutto zählt?
- Warum das Jahresbrutto vom Dezember nicht Ihr Jahresarbeitsentgelt ist
- Wo Steuer und Sozialversicherung auseinanderlaufen
- Nettolohnvereinbarung: So wird auf das Brutto hochgerechnet
- Versicherungspflichtgrenze im Monat: 6.450 € und 7.012,50 € richtig lesen
- So lesen Sie Ihre Abrechnung in fünf Schritten
- Über der Grenze: Warum Ihr Brutto in der PKV keine Rolle mehr spielt
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht sich auf das Brutto, nicht auf das Netto: Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) vor Steuern und Abzügen.
- Auf der Abrechnung kommt das „SV-Brutto“ dem am nächsten. Das Gesamtbrutto enthält oft steuer- und beitragsfreie Teile; das Steuerbrutto lässt eine Entgeltumwandlung bis 8 % der Rentenversicherungs-Bemessungsgrenze weg, die Sozialversicherung nur bis 4 %.
- Verglichen wird nicht das Brutto des Vorjahres, sondern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in Vorausschau: aktuelles Monatsentgelt mal zwölf plus sichere Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge und einzeln vergütete Überstunden (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019).
- Die Grenze liegt 2026 bei 77.400 € brutto im Jahr (6.450 € im Monat) und soll 2027 auf 84.150 € (7.012,50 € im Monat) steigen – laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend.
- Bei einer Nettolohnvereinbarung wird das Netto auf ein Brutto hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 SGB IV).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ein Bruttowert: Maßgeblich ist Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vor Steuern und Sozialabgaben – das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV), das auf der Abrechnung meist als SV-Brutto erscheint. Nicht das Netto zählt und nicht automatisch das Gesamtbrutto. Die Grenze liegt 2026 bei 77.400 € und soll 2027 auf 84.150 € brutto steigen (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend; Stand: Oktober 2026).
Jahresarbeitsentgeltgrenze: brutto oder netto? Die kurze Antwort
Ob Sie versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln können, entscheidet ein Vergleich: Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt gegen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das Netto spielt dabei keine Rolle. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Ihre Sozialabgaben werden erst nach dem Bruttoentgelt abgezogen.
Grundlage ist das Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Der GKV-Spitzenverband formuliert es so: Es fließen „alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden“, in die Ermittlung ein (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.1). Was nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) kein Arbeitsentgelt ist, bleibt außen vor. Daraus folgen drei Regeln:
Brutto, nicht netto
Es zählt das Entgelt vor allen Abzügen. Ihre Auszahlung auf dem Konto ist für die Grenze ohne Bedeutung.
Sozialversicherung, nicht Steuer
Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Steuerfrei heißt nicht immer beitragsfrei – und umgekehrt.
Vorausschau, nicht Vorjahr
Verglichen wird ein Jahreswert aus dem aktuellen Monatsentgelt mal zwölf plus sicheren Sonderzahlungen (Nr. 2.5).
Gesamtbrutto, Steuerbrutto, SV-Brutto: Welches Brutto zählt?
Auf vielen Gehaltsabrechnungen stehen drei Bruttowerte untereinander. Die Begriffe sind nicht gesetzlich festgelegt, jedes Abrechnungsprogramm beschriftet etwas anders. Entscheidend ist deshalb, was in der jeweiligen Zeile steckt:
| Wert auf der Abrechnung | Was meist darin steckt | Für die Grenze |
|---|---|---|
| Gesamtbrutto | alle Bezüge des Monats, auch steuer- und beitragsfreie Teile wie steuerfreie Zuschläge oder Zuschüsse sowie geldwerte Vorteile | oft zu hoch, wenn beitragsfreie Teile enthalten sind |
| Steuerbrutto | der lohnsteuerpflichtige Teil | kann zu niedrig sein, etwa bei einer Entgeltumwandlung zwischen 4 und 8 % der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung |
| SV-Brutto | das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, vor der Kappung an der Beitragsbemessungsgrenze | am nächsten dran – aber noch nicht das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt |
| KV-/PV-Brutto | beitragspflichtiges Entgelt, gekappt an der Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 € im Monat 2026) | ungeeignet, weil nach oben abgeschnitten |
| Netto, Auszahlung | nach Steuern, Sozialabgaben und sonstigen Abzügen | spielt keine Rolle |
Ein gekapptes KV-Brutto hilft Ihnen nicht weiter: Wer über der Versicherungspflichtgrenze liegt, liegt in aller Regel auch über der Beitragsbemessungsgrenze – 2026 sind das 69.750 € im Jahr, 2027 laut Kabinettsbeschluss 76.500 €. Das KV-Brutto zeigt dann nur die Bemessungsgrenze, nicht Ihr tatsächliches Entgelt.
Warum das Jahresbrutto vom Dezember nicht Ihr Jahresarbeitsentgelt ist
Viele nehmen das aufaddierte Jahresbrutto aus der Dezember-Abrechnung und vergleichen es mit der Grenze. Das führt oft in die Irre. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird vorausschauend ermittelt: aktuelle Monatsbezüge mal zwölf „ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr“, plus die regelmäßig gewährten Einmalzahlungen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Diese Unterschiede sind typisch:
- Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres: Die Jahressumme ist zu niedrig. Zählen tut das neue Gehalt mal zwölf. Im Beispiel der TK steigt das Gehalt im November 2025 auf 6.800 €; das Kalenderjahr bringt nur 63.600 €, die Prognose aber 81.600 € – versicherungsfrei ab 01.01.2026 (TK-Beratungsblatt 07/2026, Beispiel 6).
- Eintritt im Laufe des Jahres: Wer am 1. März mit 6.500 € beginnt, kommt im Kalenderjahr nur auf zehn Gehälter. Maßgeblich ist das Zeitjahr: 12 × 6.500 € = 78.000 €, versicherungsfrei ab Beginn (TK-Beratungsblatt, Beispiel 3).
- Einzeln bezahlte Überstunden: Sie stehen im SV-Brutto, gehören aber zu den unregelmäßigen Bestandteilen und zählen nicht. Was eine feste Pauschale ändert, lesen Sie unter Überstunden und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Bonus ohne Zusage: Ein zielabhängiger Bonus erhöht das SV-Brutto im Auszahlungsmonat, zählt aber nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (Nr. 2.3). Details unter Bonus und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Familienzuschläge: Sie sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, bleiben bei der Grenze aber ausdrücklich unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
- Abfindung, Urlaubsabgeltung: Einmalige Zahlungen zum Ende eines Arbeitsverhältnisses sind nicht regelmäßig und zählen nicht.
Wie Ihr Arbeitgeber zum Jahreswechsel prognostiziert und warum ein einmalig hohes Jahr nicht reicht, erklärt der Ratgeber JAEG unterjährig oder einmalig überschritten.
Wo Steuer und Sozialversicherung auseinanderlaufen
Meist folgt die Sozialversicherung dem Steuerrecht: Was lohnsteuerfrei oder pauschal versteuert ist, ist in vielen Fällen auch kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 SvEV). An einigen Stellen weichen die Grenzen aber voneinander ab – und genau dort führt das Steuerbrutto bei der Versicherungspflichtgrenze in die Irre.
Entgeltumwandlung: 8 % steuerfrei, nur 4 % beitragsfrei
Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Beitragsfrei – und damit kein Arbeitsentgelt – sind sie nur bis 4 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). 2026 sind das 4.056 € beitragsfrei und 8.112 € steuerfrei im Jahr, 2027 laut Entwurf 4.248 € und 8.496 €. Wandeln Sie 2026 zum Beispiel 6.000 € um, sinkt Ihr Steuerbrutto um 6.000 €, Ihr Jahresarbeitsentgelt aber nur um 4.056 €. Der übersteigende Betrag ist beitragspflichtig „und wird auch beim JAE berücksichtigt“ (Barmer, Sozialversicherungslexikon). Mehr dazu unter Entgeltumwandlung und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Steuerfrei sind solche Zuschläge, soweit der Grundlohn höchstens 50 € je Stunde beträgt (§ 3b Abs. 2 EStG). Beitragsfrei sind sie nur, soweit das zugrunde liegende Entgelt 25 € je Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Bei Gehältern an der Grenze liegt der Stundenlohn oft darüber; der Teil des Zuschlags, der auf den Stundenlohn über 25 € entfällt, ist dann Arbeitsentgelt. Ob er beim Jahresarbeitsentgelt mitzählt, hängt davon ab, ob er regelmäßig anfällt – schwanken die Zuschläge von Monat zu Monat, gehören sie nach den allgemeinen Regeln nicht dazu (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2).
Pauschal versteuerte Bezüge und Sachbezüge
Ein Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert, ist kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV) und zählt nicht. Anders beim Dienstwagen: Hier übernimmt die Sozialversicherung die steuerlichen Werte – 1 %, 0,5 % oder 0,25 % des Listenpreises (§ 3 Abs. 1 SvEV in Verbindung mit § 8 Abs. 2 EStG). Steuer- und SV-Brutto sind beim geldwerten Vorteil also gleich.
Öffentlicher Dienst: Umlage zur Zusatzversorgung
Im öffentlichen Dienst kann ein Teil der Umlage zur Zusatzversorgung dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SvEV). Ob und in welcher Höhe dieser Hinzurechnungsbetrag beim Jahresarbeitsentgelt mitzählt, ist nicht abschließend geklärt. Liegen Sie nur wenige Hundert Euro an der Grenze, fragen Sie Ihre Personalstelle, mit welchem Wert sie prüft.
Nettolohnvereinbarung: So wird auf das Brutto hochgerechnet
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber ausnahmsweise ein Nettogehalt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen „einschließlich der darauf entfallenden Steuern“ und Ihres gesetzlichen Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Für die Grenze rechnet die Personalabteilung deshalb auf ein Brutto hoch – mit den übernommenen Steuern und, unter der Annahme von Versicherungspflicht, mit den übernommenen Arbeitnehmeranteilen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.6).
Dabei gilt eine Besonderheit: Solange das hochgerechnete Brutto nach Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Kranken- und Pflegeversicherung die Grenze nicht übersteigt, liegt keine Versicherungsfreiheit vor (Nr. 2.6 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 19.12.1995 – 12 RK 39/94). Die Rechnung macht das Lohnbüro; Sie sollten nur wissen, dass Ihr Netto nicht direkt mit der Grenze verglichen wird.
Versicherungspflichtgrenze im Monat: 6.450 € und 7.012,50 € richtig lesen
Gern wird die Grenze durch zwölf geteilt: 2026 sind das 6.450 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 €, für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte 6.712,50 €. Als Richtwert taugt das. Weil sichere Sonderzahlungen mitzählen, kann aber auch ein niedrigeres Monatsgehalt über der Jahresgrenze liegen – und ein höheres darunter:
| Beispiel | Monatsgehalt brutto | sichere Sonderzahlungen | regelmäßiges JAE | Grenze 2027: 84.150 € |
|---|---|---|---|---|
| A: mit 13. Gehalt | 6.600 € | 6.600 € | 85.800 € | darüber |
| B: ohne Sonderzahlungen | 7.000 € | – | 84.000 € | knapp darunter |
| C: 7.100 €, davon 150 € Familienzuschlag | 6.950 € zählen | – | 83.400 € | darunter |
| D: Urlaubs- und Weihnachtsgeld (1,5 Gehälter) | 6.300 € | 9.450 € | 85.050 € | darüber |
Ein Wert genau auf der Grenze reicht übrigens nicht: Das Jahresarbeitsentgelt muss die Grenze „übersteigen“; ein Betrag in exakt gleicher Höhe gilt als Unterschreiten (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.1, Fußnote).
So lesen Sie Ihre Abrechnung in fünf Schritten
1. Festes Monatsbrutto
Grundgehalt plus feste Zulagen. Familienzuschläge und einzeln bezahlte Überstunden lassen Sie weg.
2. Mal zwölf
Mit dem aktuellen Stand rechnen. Eine Erhöhung zählt ab dem Monat, in dem Ihr Anspruch entsteht.
3. Sichere Einmalzahlungen
Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, tarifliche Zusatzgelder – wenn sie mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr kommen.
4. Feste variable Teile und Dienstwagen
Laufende Provisionen, garantierte Bonusanteile und den geldwerten Vorteil eines privat genutzten Dienstwagens addieren.
5. Entgeltumwandlung abziehen
Umwandlung für die Betriebsrente bis 4 % der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung abziehen (4.056 € im Jahr 2026).
Den Baustein-für-Baustein-Abgleich mit Fundstelle macht der Jahresarbeitsentgelt-Rechner. Alle Bestandteile im Überblick finden Sie unter Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Lassen Sie sich das Ergebnis im Zweifel von Ihrer Personalabteilung bestätigen: Sie prüft und meldet den Status, verbindlich entscheidet die Krankenkasse.
Über der Grenze: Warum Ihr Brutto in der PKV keine Rolle mehr spielt
Liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Grenze, haben Sie die Wahl. Bleiben Sie freiwillig gesetzlich versichert, richtet sich Ihr Beitrag nach Ihren Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze; die Kasse berücksichtigt dabei Ihre „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ (§ 240 Abs. 1 SGB V). Mit einem Gehalt über der Bemessungsgrenze zahlen Angestellte 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung nach Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag 2,9 %).
In der privaten Krankenversicherung hängt Ihr Beitrag nicht vom Brutto ab: Eine Tariferhöhung, ein Bonus oder eine Beförderung verändert ihn nicht. Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte, 2026 bis 613,22 € im Monat, 2027 im Szenario rund 667 bis 673 € (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Ihre Leistungen sind vertraglich zugesichert, und der Versicherer kann die Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Welche Gesundheitsfragen ein Versicherer stellt, klärt ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vorab per anonymer Risikovoranfrage. Die Eckwerte der neuen Grenze finden Sie hier: alle Werte zur Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027. Ihren persönlichen Stand mit Wechseltermin zeigt der kostenlose Übergrenzer-Check.
Häufige Fragen
Ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze brutto oder netto?
Brutto. Verglichen wird Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, also das Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) – vor Lohnsteuer, Sozialabgaben und sonstigen Abzügen. 2026 liegt die Grenze bei 77.400 € brutto, 2027 laut Kabinettsbeschluss bei 84.150 € brutto (Bundesrat ausstehend).
Zählt für die Versicherungspflichtgrenze das Gesamtbrutto oder das SV-Brutto?
Näher dran ist das SV-Brutto, also das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Das Gesamtbrutto enthält oft steuer- und beitragsfreie Bestandteile, die nicht zählen. Aber auch das SV-Brutto ist noch nicht Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: Einzeln bezahlte Überstunden, ungewisse Boni und Familienzuschläge müssen Sie herausrechnen.
Kann ich einfach das Jahresbrutto meiner Dezember-Abrechnung nehmen?
Nur als grobe Orientierung. Maßgeblich ist eine Vorausschau: Ihr aktuelles Monatsentgelt mal zwölf plus Sonderzahlungen, die Sie mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr bekommen. Eine Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres zählt dabei schon voll, unregelmäßige Zahlungen zählen gar nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2 und 2.5).
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze im Monat brutto?
2026 sind es 6.450 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 € (für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte 6.712,50 €). Der Monatswert ist aber nur ein Richtwert: Weil Urlaubs- und Weihnachtsgeld mitzählen, kann auch ein niedrigeres Monatsgehalt über der Jahresgrenze liegen.
Zählt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zum Brutto?
Nein. Der Zuschuss nach § 257 SGB V ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) und damit kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Er erhöht Ihr Jahresarbeitsentgelt nicht. Auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gehören nicht zu Ihrem Brutto.
Quellen
- § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt (Abs. 1 und Abs. 2 Nettoarbeitsentgelt) – abgerufen 18.10.2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4) – abgerufen 18.10.2026
- § 1 SvEV – nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen (Satz 1 Nummern 1, 3 und 9 sowie Sätze 3 und 4) – abgerufen 18.10.2026
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen (Nr. 62 Zukunftssicherung, Nr. 63 betriebliche Altersversorgung bis 8 %) – abgerufen 18.10.2026
- § 3b EStG – Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (Grundlohn bis 50 €) – abgerufen 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.1–2.6, 5.1
- TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Beispiele 3 und 6) – Stand 07/2026
- Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze (Entgeltumwandlung) – aktualisiert 07.09.2026
- Bundesrat: Drucksache 576/26 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.