Überschritten

JAEG überschritten: Was mit der Familienversicherung der Kinder passiert

Sie liegen über der Grenze und denken über die PKV nach – aber was wird aus der beitragsfreien Familienversicherung Ihrer Kinder? Die Antwort steht in einem einzigen Satz des Gesetzes. Hier ist er erklärt, mit allen typischen Familienkonstellationen.

Redaktion JAEG-Check.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. JAEG überschritten: Was mit der Familienversicherung der Kinder passiert
  2. Die typischen Familienkonstellationen im Überblick
  3. Welches Einkommen zählt – und welche Schwelle gilt 2027?
  4. Neugeborene: Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung
  5. Und der Ehepartner? Familienversicherung nur über ein GKV-Mitglied
  6. Arbeitgeberzuschuss: Auch die Familie zählt mit
  7. Checkliste für Familien vor dem Wechsel in die PKV
Das Wichtigste in Kürze
  • Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des GKV-Mitglieds nicht gesetzlich versichert ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und höher ist als das des Mitglieds (§ 10 Abs. 3 SGB V).
  • 2026 liegt die Schwelle bei 6.450 € im Monat (ein Zwölftel von 77.400 €); mit der allgemeinen Grenze 2027 wären es 7.012,50 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
  • Verdient der gesetzlich versicherte Partner mehr oder sind die Eltern nicht verheiratet, greift die Regel nach ihrem Wortlaut nicht – die Kinder können dann familienversichert bleiben.
  • Neugeborene versichern Sie in der PKV ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit nach, wenn Sie sie spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden (§ 198 VVG).
  • Der Arbeitgeberzuschuss umfasst auch die PKV-Beiträge für Angehörige, die in der GKV familienversichert wären – bis zum Höchstbetrag von 613,22 € (2026).

Haben Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten und wechseln in die PKV, endet die Familienversicherung Ihrer Kinder nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Sie sind mit dem gesetzlich versicherten Elternteil verheiratet, Ihr Gesamteinkommen liegt regelmäßig über einem Zwölftel der Grenze – 2026 sind das 6.450 € im Monat – und es ist höher als das Ihres Partners (§ 10 Abs. 3 SGB V). Fehlt eine Bedingung, bleiben die Kinder beitragsfrei gesetzlich versichert; sonst versichern Sie sie privat, Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung (§ 198 VVG; Stand: Oktober 2026).

JAEG überschritten: Was mit der Familienversicherung der Kinder passiert

Solange Sie gesetzlich versichert sind – pflicht oder freiwillig –, bleiben Ihre Kinder über Sie familienversichert. Das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) allein ändert daran nichts. Die Frage stellt sich erst, wenn Sie als Übergrenzer in die private Krankenversicherung wechseln und Ihr Partner gesetzlich versichert bleibt. Dann gilt § 10 Abs. 3 SGB V:

„Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.“

Der Satz enthält drei Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:

1. Verheiratet und privat

Der privat versicherte Elternteil ist mit dem gesetzlich versicherten Elternteil verheiratet oder verpartnert.

2. Über der Schwelle

Sein Gesamteinkommen liegt regelmäßig über einem Zwölftel der Grenze – 2026 über 6.450 € im Monat.

3. Höher als der Partner

Es ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Partners.

Die typischen Familienkonstellationen im Überblick

Die folgende Übersicht wendet § 10 Abs. 3 SGB V auf die häufigsten Fälle an. Sie ist eine allgemeine Einordnung; ob Ihre Kinder familienversichert sind, entscheidet die Krankenkasse des gesetzlich versicherten Elternteils.

Familienversicherung der Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V; Schwelle 2026 = 77.400 € ÷ 12 = 6.450 € im Monat (eigene Berechnung); allgemeine Einordnung, Stand 18.10.2026.
KonstellationKinder familienversichert?
Beide Eltern gesetzlich versichert (auch freiwillig)ja, über ein Elternteil
Sie privat, verheiratet, Ihr Gesamteinkommen über 6.450 € im Monat und höher als das Ihres gesetzlich versicherten Partnersnein – Kinder werden in der Regel privat versichert
Sie privat, verheiratet, Ihr gesetzlich versicherter Partner verdient mehr als Sieja, über den Partner
Sie privat, verheiratet, Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über der Schwelle (z. B. Altfälle mit der besonderen Grenze)ja, über den Partner
Sie privat, nicht verheiratet, anderer Elternteil gesetzlich versichertnach dem Wortlaut ja – von der Kasse bestätigen lassen
Beide Eltern privat versichertnein – es gibt kein Mitglied, über das die Kinder versichert sein könnten

Wichtig ist der zweite Fall: Er betrifft die klassische Übergrenzer-Familie, in der ein Elternteil deutlich mehr verdient. Hier lohnt der Wechsel in die PKV oft trotzdem – entscheidend ist, die Beiträge der ganzen Familie und den Arbeitgeberzuschuss zusammen zu rechnen. Wie Sie selbst stehen, zeigt der Übergrenzer-Check.

Welches Einkommen zählt – und welche Schwelle gilt 2027?

Verglichen wird das Gesamteinkommen, nicht nur das Gehalt. § 16 SGB IV definiert es als „die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen“. Neben dem Arbeitslohn können also etwa Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen eine Rolle spielen; bei Renten zählt der Zahlbetrag. Maßgeblich ist, was „regelmäßig“ erzielt wird – ein einmaliger Bonus macht noch kein regelmäßiges Einkommen.

Die Schwelle ist an die Jahresarbeitsentgeltgrenze gekoppelt und steigt mit ihr:

Ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (eigene Berechnung); 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (BR-Drs. 576/26, Bundesrat ausstehend); Stand 18.10.2026.
JahrJahresarbeitsentgeltgrenzeSchwelle pro MonatStatus
202573.800 €6.150 €amtlich
202677.400 €6.450 €amtlich
2027 (allgemeine Grenze)84.150 €7.012,50 €Entwurf

Ab 2027 gibt es neben der allgemeinen Grenze die Bestandsgrenze von 80.550 € für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). § 10 Abs. 3 SGB V spricht nur von „der Jahresarbeitsentgeltgrenze“. Welche Grenze die Kassen 2027 für die Familienversicherung heranziehen, war bei Redaktionsschluss nicht veröffentlicht – wenn Ihr Einkommen zwischen 6.712,50 € und 7.012,50 € im Monat liegt, fragen Sie bei der Krankenkasse Ihres Partners nach.

Neugeborene: Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung

Bekommen Sie als Privatversicherte/r ein Kind, hilft § 198 VVG: Der Versicherer muss das Neugeborene ab Geburt versichern – ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit –, wenn Sie es spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend anmelden. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils, und dieser muss in der Regel am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten versichert sein.

Die Zwei-Monats-Frist im Kalender notierenDie Kindernachversicherung ist ein echter Vorteil der PKV: Ihr Kind ist von Geburt an versichert, unabhängig von seiner Gesundheit. Verpassen Sie die Frist, gelten die normalen Antragsregeln. Wer heiratet, sollte zusätzlich prüfen, ob der Tarif eine Nachversicherung des Ehepartners vorsieht.

Was bei Geburt und Elternzeit für Ihr eigenes Jahresarbeitsentgelt gilt, steht unter Jahresarbeitsentgeltgrenze in Elternzeit und Mutterschutz.

Und der Ehepartner? Familienversicherung nur über ein GKV-Mitglied

Die Familienversicherung gibt es nur über ein gesetzlich versichertes Mitglied. War Ihr Partner bisher über Sie familienversichert – etwa weil er kein oder nur ein geringes Einkommen hat –, endet das mit Ihrem Wechsel in die PKV. Familienversichert ist nach § 10 Abs. 1 SGB V nur, wer regelmäßig nicht mehr als ein Siebtel der Bezugsgröße verdient – 2026 sind das 565 € im Monat – oder einen Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 € hat.

Ihr Partner braucht dann eine eigene Absicherung: als Pflichtmitglied über einen eigenen Job, als freiwilliges Mitglied der GKV oder in der PKV – dort mit eigenem Beitrag. Welche Lösung günstiger ist, hängt vom Alter, von den Plänen der Familie und vom Einkommen ab. Ein Hinweis zur Zukunft der GKV: Ab dem 01.01.2028 fällt für familienversicherte Ehegatten ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten an, mit Ausnahmen etwa für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228). Auf Basis der Bemessungsgrenze 2027 wären das bis zu 159,38 € im Monat zusätzlich, die das Mitglied allein trägt (eigene Berechnung; die Grenze 2028 steht noch nicht fest). Die beitragsfreie Mitversicherung des Partners ist also auch in der GKV kein fester Vorteil mehr.

Arbeitgeberzuschuss: Auch die Familie zählt mit

Ein häufig übersehener Punkt: Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV deckt nicht nur Ihren eigenen Beitrag. Mit einbezogen werden auch die berücksichtigungsfähigen Beiträge für privat mitversicherte Familienangehörige – also für Kinder und Partner, die in der GKV familienversichert wären (TK-Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit, 07/2026; § 257 SGB V). Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Gesamtbetrags, höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung, zusammen 613,22 € im Monat (2026). Für 2027 ergibt sich im Szenario ein Höchstzuschuss von rund 667 bis 673 € (eigene Berechnung, Entwurf).

Beispiele zum Arbeitgeberzuschuss mit Familie; Beispiel 2 nach TK-Beratungsblatt 07/2026, Beispiel 1 eigene Rechnung; Höchstzuschuss Krankenversicherung 2026 = 508,59 €.
Beiträge im Monat (Krankenversicherung)HälfteZuschuss
Sie 480 €, ein Kind 160 € = 640 €320,00 €320,00 €
Sie 600 €, Ehepartnerin 450 € = 1.050 €525,00 €508,59 € (Höchstbetrag)

Die Beiträge im ersten Beispiel sind frei gewählte Rechenwerte, keine Tarifangabe. Was Kinder in der PKV kosten und wann sich die private Absicherung für die Familie rechnet, erklärt die Entscheidungshilfe Kind privat oder gesetzlich.

Checkliste für Familien vor dem Wechsel in die PKV

  • Einkommen vergleichen: Wer verdient regelmäßig mehr – Sie oder Ihr gesetzlich versicherter Partner? Liegt Ihr Gesamteinkommen über 6.450 € im Monat (2026)?
  • Familienstand prüfen: Die Regel des § 10 Abs. 3 SGB V gilt nach ihrem Wortlaut nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
  • Bestätigung einholen: Fragen Sie die Krankenkasse Ihres Partners schriftlich, ob die Kinder nach Ihrem Wechsel familienversichert bleiben.
  • Gesamtbeitrag rechnen: Beiträge für alle privat zu versichernden Personen minus Arbeitgeberzuschuss – im Vergleich zum GKV-Höchstbeitrag.
  • Familienplanung mitdenken: Kindernachversicherung binnen zwei Monaten nach der Geburt, Elternzeit, Rückkehr in den Job.
  • Termin festlegen: Wann Sie frühestens wechseln können, zeigt PKV-Wechseltermin für Angestellte.

Für Familien gilt dasselbe wie für Singles: Der PKV-Beitrag hängt nicht vom Gehalt ab, die Leistungen sind vertraglich zugesichert, und je nach Tarif sind Chefarzt, Einbettzimmer oder hochwertiger Zahnersatz eingeschlossen. Wer dauerhaft über der Grenze liegt und seine Familie mitdenkt, trifft die Entscheidung am besten mit einem spezialisierten Experten aus unserem Partnernetzwerk. Wann Ihre Versicherungspflicht endet, steht im Ratgeber Versicherungspflichtgrenze überschritten; was der Begriff „Übergrenzer“ bedeutet und welche Wahl Sie haben, erklärt Übergrenzer in der Krankenversicherung. Ihr Jahresarbeitsentgelt prüfen Sie mit dem Jahresarbeitsentgelt-Rechner.

Häufige Fragen

Was passiert mit der Familienversicherung meiner Kinder, wenn ich die JAEG überschreite?

Solange Sie gesetzlich versichert bleiben – auch freiwillig –, ändert sich nichts. Wechseln Sie in die PKV, entscheidet § 10 Abs. 3 SGB V: Sind Sie mit dem gesetzlich versicherten Elternteil verheiratet, liegt Ihr Gesamteinkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 6.450 € im Monat) und über dem Ihres Partners, endet die Familienversicherung der Kinder. Dann werden die Kinder in der Regel privat versichert.

Können meine Kinder gesetzlich versichert bleiben, wenn ich in die PKV wechsle?

Ja, wenn mindestens eine der drei Bedingungen des § 10 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt ist – zum Beispiel weil Ihr gesetzlich versicherter Partner mehr verdient als Sie. Dann bleiben die Kinder beitragsfrei über ihn familienversichert. Lassen Sie sich das von seiner Krankenkasse bestätigen, bevor Sie wechseln.

Gilt die Regel auch, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nach dem Wortlaut nicht: § 10 Abs. 3 SGB V spricht nur vom Ehegatten oder Lebenspartner des Mitglieds. Bei unverheirateten Eltern können die Kinder deshalb über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert bleiben, auch wenn der andere Elternteil privat versichert ist und mehr verdient. Die Krankenkasse prüft die übrigen Voraussetzungen.

Zahlt der Arbeitgeber auch für die PKV meiner Kinder einen Zuschuss?

Ja. In den Zuschuss werden auch die Beiträge für privat versicherte Familienangehörige einbezogen, die in der GKV familienversichert wären. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Gesamtbetrags, höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung im Monat (2026; TK-Beratungsblatt 07/2026, § 257 SGB V).

Wie versichere ich ein Neugeborenes in der PKV?

Über die Kindernachversicherung nach § 198 VVG: Melden Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend an, wird es ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit versichert – mit höchstens dem Schutz des versicherten Elternteils. Voraussetzung ist in der Regel, dass dieser Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten versichert ist.

Was passiert mit meinem Ehepartner ohne eigenes Einkommen, wenn ich in die PKV wechsle?

Die Familienversicherung gibt es nur über ein gesetzlich versichertes Mitglied. Wechseln Sie in die PKV, braucht Ihr Partner eine eigene Absicherung – etwa eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder eine private Versicherung. Ein spezialisierter Experte rechnet beide Wege für die ganze Familie durch.

Quellen

  1. § 10 SGB V – Familienversicherung (Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3) – abgerufen 18.10.2026
  2. § 16 SGB IV – Gesamteinkommen – abgerufen 18.10.2026
  3. § 198 VVG – Kindernachversicherung – abgerufen 18.10.2026
  4. TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Beitragszuschuss mit Angehörigen) – Stand 07/2026
  5. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte – abgerufen 18.10.2026
  6. BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Zuschlag für familienversicherte Ehegatten ab 2028) – verkündet 29.07.2026
  7. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Redaktion JAEG-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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