Inhalt (9 Abschnitte)
- Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Mehrfachbeschäftigung: Die Entgelte werden addiert
- Minijob neben dem Hauptjob: Der erste bleibt außen vor
- Zweiter Job dazu: Ab wann die Versicherungsfreiheit beginnt
- Nebenberuflich selbstständig: zählt nicht – Vorsicht bei „hauptberuflich“
- Kapitalerträge, Mieten, Renten: Sie zählen nie
- Übersicht: Welche Einkünfte zusammengerechnet werden
- Freiwillig gesetzlich oder privat: Wer auf Nebeneinkünfte Beiträge zahlt
- Wenn ein Job wegfällt: Was dann gilt
- Rechenbeispiel und nächster Schritt
- Bei Mehrfachbeschäftigung werden die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.1).
- Ein einzelner Minijob bei einem anderen Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung bleibt außen vor; der zweite und jeder weitere Minijob zählt mit.
- Kommt ein Job hinzu, der für sich allein über der Grenze liegt, sind Sie sofort in allen Beschäftigungen versicherungsfrei; überschreiten Sie die Grenze nur durch die Summe, endet die Pflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres (Nr. 4.1, 4.2).
- Kapitalerträge, Mieten, Renten und Einkommen aus einer Selbstständigkeit zählen nie zum Jahresarbeitsentgelt (Nr. 2.1).
- Für freiwillig gesetzlich Versicherte zählen solche Einkünfte dagegen bei der Beitragsbemessung mit (§ 240 SGB V) – in der PKV hängt der Beitrag gar nicht vom Einkommen ab.
Bei Mehrfachbeschäftigung werden für die Jahresarbeitsentgeltgrenze die regelmäßigen Entgelte aus allen versicherungspflichtigen Jobs addiert; ein einzelner Minijob bei einem anderen Arbeitgeber bleibt außen vor, jeder weitere zählt mit. Kapitalerträge, Mieten, Renten und Einkommen aus Selbstständigkeit zählen nie (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.1; Stand: Oktober 2026).
Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Mehrfachbeschäftigung: Die Entgelte werden addiert
Für die Versicherungspflichtgrenze zählt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Haben Sie mehr als einen Job, schaut die Krankenversicherung auf die Summe: Die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet, „wenn die jeweilige Beschäftigung für sich betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1).
Zusammengerechnet wird auch, wenn schon ein Job allein über der Grenze liegt. Dann gilt die Versicherungsfreiheit für alle Beschäftigungen – sie „strahlt“ auf die übrigen Jobs aus (Nr. 2.1 und 6.1). Für jeden Job gelten dabei die üblichen Regeln: Monatsentgelt mal zwölf plus sichere Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge und einzeln vergütete Überstunden. Was in jedem Job im Einzelnen zählt, zeigt die Übersicht Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Minijob neben dem Hauptjob: Der erste bleibt außen vor
Für Minijobs – geringfügig entlohnte Beschäftigungen – gibt es eine Sonderregel. Eine Zusammenrechnung des Hauptjobs mit einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber „ist … nicht statthaft“. Mit einem zweiten oder weiteren Minijob wird dagegen zusammengerechnet (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1). Welcher Minijob außen vor bleibt, richtet sich nach der Reihenfolge: Der zuerst aufgenommene bleibt versicherungsfrei (TK-Beratungsblatt 07/2026).
| Beispiel | Beschäftigungen pro Monat | regelmäßiges JAE | Erklärung |
|---|---|---|---|
| Hauptjob plus ein Minijob | 3.500 € + 400 € | 42.000 € | Der Minijob zählt nicht. |
| Hauptjob plus zwei Minijobs | 3.500 € + 400 € (zuerst) + 300 € | 45.600 € | Der erste Minijob bleibt außen vor, der zweite zählt. |
Die Beispiele liegen weit unter der Grenze, zeigen aber die Logik. Für Angestellte nahe der Grenze kann ein zweiter Minijob genau den Unterschied machen – in beide Richtungen: Er erhöht das Jahresarbeitsentgelt, und er kann bei einer späteren Kündigung wieder wegfallen.
Zweiter Job dazu: Ab wann die Versicherungsfreiheit beginnt
Ob die Versicherungsfreiheit sofort oder erst zum Jahresende beginnt, hängt davon ab, wodurch Sie die Grenze überschreiten:
Erst die Summe liegt drüber
Die Versicherungspflicht endet frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres – in beiden Jobs –, wenn die zusammengerechneten Entgelte auch die Grenze des Folgejahres übersteigen (Nr. 4.2; Barmer).
Der neue Job allein liegt drüber
Dann sind Sie ab dem Tag, an dem er hinzukommt, auch im bisherigen Job versicherungsfrei – selbst wenn sich beide Jobs nur kurz überschneiden (Nr. 4.1).
Die TK zeigt beide Fälle mit Zahlen. Erstens: Hauptjob mit 5.800 € im Monat, ab 01.12.2026 ein weiterer Job mit 1.200 €. Die Prognose ergibt 84.000 € (69.600 € + 14.400 €) – über der Grenze 2026, die Versicherungspflicht bleibt aber bis 31.12.2026 bestehen; frei wird nur, wer auch in der Prognose für 2027 über der Grenze liegt. Mit 84.000 € läge diese Prognose knapp unter den 84.150 €, die das Kabinett für 2027 beschlossen hat (Bundesrat ausstehend) – nach unserer Einordnung träte die Versicherungsfreiheit zum 01.01.2027 dann nicht ein. Zweitens: Nebenjob mit 16.000 € im Jahr, ab 01.10.2026 eine neue Hauptbeschäftigung mit 78.000 € im Jahr. Weil diese allein über 77.400 € liegt, ist sie von Beginn an versicherungsfrei; die Versicherungspflicht im bisherigen Job endet zum 30.09.2026 (TK-Beratungsblatt, Beispiele 4 und 5). Mehr zum Start in einem neuen Job lesen Sie unter Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Neueinstellung.
Nebenberuflich selbstständig: zählt nicht – Vorsicht bei „hauptberuflich“
Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit neben dem Job bleibt beim Jahresarbeitsentgelt außen vor (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1). Es hilft Ihnen also nicht über die Grenze. Stattdessen prüft die Krankenkasse eine andere Frage: Ist die Selbstständigkeit hauptberuflich? Dann sind Sie in der Beschäftigung ohnehin nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Bei Angestellten in Vollzeit besteht die widerlegbare Vermutung, dass neben dem Job „für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt“; dasselbe gilt bei mehr als 20 Wochenstunden und einem Entgelt über der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße. Im Zweifel muss die Selbstständigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand die übrige Erwerbstätigkeit um jeweils mindestens 20 % übersteigen (Richtwert der Barmer). Ob Ihre Tätigkeit als haupt- oder nebenberuflich gilt, lässt sich vorab abschätzen: Check: haupt- oder nebenberuflich selbstständig.
Kapitalerträge, Mieten, Renten: Sie zählen nie
Die Versicherungspflichtgrenze knüpft allein an das Entgelt aus Ihrer Beschäftigung an. Weitere Einnahmen, „die nicht aus einer gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung herrühren (z. B. Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen)“, sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zuzurechnen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1 mit Verweis auf BSG, Urteile vom 21.09.1993 – 12 RK 39/91 – und vom 23.06.1994 – 12 RK 42/92).
Das gilt auch für hohe Beträge. Wer 60.000 € Gehalt und 40.000 € Mieteinnahmen hat, liegt für die Grenze bei 60.000 €. Gewinnausschüttungen aus einer GmbH-Beteiligung sind Kapitalerträge und zählen ebenso wenig. Für den Weg in die PKV ist deshalb allein Ihr Gehalt entscheidend.
Übersicht: Welche Einkünfte zusammengerechnet werden
| Einkunft | Zählt? | Hinweis |
|---|---|---|
| Zweite versicherungspflichtige Beschäftigung | ja | wird addiert |
| Zweiter und weiterer Minijob | ja | wird addiert |
| Erster Minijob bei anderem Arbeitgeber | nein | bleibt außen vor |
| Nebenberufliche Selbstständigkeit | nein | bei Hauptberuflichkeit § 5 Abs. 5 SGB V prüfen |
| Kapitalerträge, Dividenden, Gewinnausschüttungen | nein | keine Beschäftigung |
| Mieteinnahmen | nein | keine Beschäftigung |
| Renten, Versorgungsbezüge, Unterhalt | nein | keine Beschäftigung |
Freiwillig gesetzlich oder privat: Wer auf Nebeneinkünfte Beiträge zahlt
Für die Grenze zählen Nebeneinkünfte nicht – für den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Umständen schon. Bei freiwilligen Mitgliedern muss die Beitragsbelastung „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“ berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze – 2026 sind das 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 6.375 €. Liegt Ihr Gehalt darunter, können Mieten und Kapitalerträge den GKV-Beitrag also erhöhen.
Freiwillig gesetzlich
- Beitrag nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zur Bemessungsgrenze
- Mit Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung, Zusatzbeitrag 2,9 %)
Privat versichert
- Beitrag unabhängig von Gehalt, Nebenjob, Mieten und Kapitalerträgen
- Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte, 2026 bis 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI)
- Leistungen vertraglich zugesichert (§ 206 Abs. 1 VVG)
Wer neben dem Gehalt Vermögen aufbaut, profitiert in der PKV also doppelt: Die Erträge erhöhen den Beitrag nicht, und im Alter dämpfen Alterungsrückstellungen und der gesetzliche 10-%-Zuschlag den Beitrag ab 65 (§§ 149, 150 VAG).
Wenn ein Job wegfällt: Was dann gilt
Wer die Grenze nur mit zwei Jobs überschreitet, sollte wissen, was passiert, wenn einer davon endet. Sinkt das zusammengerechnete regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit sofort – nicht erst zum Jahresende (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.1). Eine kurze, befristete Minderung von in der Regel bis zu drei Monaten ist unschädlich. Eine Befreiung wegen Anhebung der Grenze gibt es in diesem Fall nicht, denn die Versicherungspflicht entsteht durch eine Minderung des Entgelts (Nr. 7.1).
- Stabile Basis bevorzugen: Liegt schon der Hauptjob allein über der Grenze, sind Sie vom Nebenjob unabhängig.
- Befristungen beachten: Ist der zweite Job befristet, zählt er für die Prognose nur, solange er mit hinreichender Sicherheit weiterläuft.
- Privatversicherte: Für Sie gilt 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 €, wenn Sie am 31.12.2026 versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.) – das schafft etwas Spielraum.
Was nach dem Überschreiten im Einzelnen passiert – Fristen, Austritt, Wechseltermin –, erklärt der Ratgeber Versicherungspflichtgrenze überschritten.
Rechenbeispiel und nächster Schritt
Eine Ingenieurin verdient im Hauptjob 6.200 € im Monat plus 13. Gehalt (80.600 €). Seit Jahren hat sie einen Minijob mit 450 € im Monat; seit März kommt eine zweite, versicherungspflichtige Teilzeitstelle mit 900 € im Monat hinzu. Zusammengerechnet werden Hauptjob und Teilzeitstelle: 80.600 € + 10.800 € = 91.400 €; der erste Minijob bleibt außen vor. Allein mit dem Hauptjob läge sie zwar über der Grenze 2026 von 77.400 €, aber unter 84.150 € für 2027 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend) – sie bliebe pflichtversichert. Erst die Summe hebt auch die Prognose für 2027 über die Grenze. Die Versicherungspflicht endet deshalb voraussichtlich mit Ablauf des Jahres 2026, wenn beide Jobs 2027 weiterlaufen (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Ihre eigenen Zahlen rechnet der Jahresarbeitsentgelt-Rechner, der eine zweite Beschäftigung getrennt aufnimmt. Den Gesamtüberblick mit Wechseltermin liefert der kostenlose Übergrenzer-Check; ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft auf Wunsch mit Ihnen, wie die Krankenkasse Ihre Jobs zusammenrechnet.
Häufige Fragen
Werden zwei Jobs für die Jahresarbeitsentgeltgrenze zusammengerechnet?
Ja. Die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen, die für sich betrachtet versicherungspflichtig wären, werden zusammengerechnet. Ausgenommen ist ein einzelner Minijob bei einem anderen Arbeitgeber neben einer Hauptbeschäftigung (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1).
Zählt mein Minijob zur Versicherungspflichtgrenze?
Ein einzelner Minijob neben der Hauptbeschäftigung nicht. Haben Sie mehrere Minijobs, bleibt nur der zuerst aufgenommene außen vor; jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Im Beispiel der TK ergeben 3.500 € Hauptjob, 400 € erster und 300 € zweiter Minijob ein Jahresarbeitsentgelt von 45.600 €.
Zählen Kapitalerträge oder Mieteinnahmen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Nein. Einnahmen, die nicht aus einer gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung stammen – Kapitalerträge, Mieten, Renten, Versorgungsbezüge, Unterhalt –, bleiben außer Betracht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1 mit Verweis auf das Bundessozialgericht). Auch Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung zählen nicht.
Zählt das Einkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit mit?
Nein, Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit neben der Beschäftigung bleibt außen vor. Ist die Selbstständigkeit allerdings hauptberuflich, sind Sie in der Beschäftigung ohnehin nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V); bei Vollzeit-Angestellten wird vermutet, dass dafür kein Raum bleibt (Barmer).
Was passiert, wenn ich durch einen Nebenjob über die Grenze komme?
Dann endet die Versicherungspflicht nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres – und nur, wenn die zusammengerechneten Entgelte auch die Grenze des Folgejahres übersteigen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2; Barmer). Liegt dagegen schon der neue Job allein über der Grenze, sind Sie ab dessen Beginn in allen Jobs versicherungsfrei.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.1, 4.1, 4.2, 6.1
- TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Beispiele 1, 2, 4, 5) – Stand 07/2026
- Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze (mehrere Beschäftigungen, hauptberuflich Selbstständige) – aktualisiert 07.09.2026
- § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder – abgerufen 18.10.2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4) – abgerufen 18.10.2026
- § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.