Inhalt (6 Abschnitte)
- Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist das laufende Bruttogehalt mal zwölf plus Sonderzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr gezahlt werden (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.2 und 2.5).
- Mit zählen feste Zulagen, eine feste Überstundenpauschale, laufende Provisionen, fest zugesagte Boni und der geldwerte Vorteil eines privat genutzten Dienstwagens.
- Nicht zählen Familienzuschläge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), einzeln vergütete Überstunden, zielabhängige Boni ohne Garantie und Abfindungen; eine beitragsfreie Entgeltumwandlung mindert das Ergebnis – 2026 um bis zu 4.056 €.
- Maßgeblich ist 2026 die Grenze von 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € bzw. 80.550 € für am 31.12.2026 Privatversicherte (Bundesrat ausstehend).
Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt berechnen Sie so: aktuelles Bruttomonatsgehalt mal zwölf, plus Sonderzahlungen, die Sie mit Sicherheit jedes Jahr bekommen, plus feste Zulagen, laufende Provisionen, fest zugesagte Boni und der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens – minus beitragsfreie Entgeltumwandlung. Übersteigt das Ergebnis 2026 77.400 € bzw. 2027 voraussichtlich 84.150 €, steht Ihnen die PKV offen (Stand 18.10.2026). Rechnen Sie nach:
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Stand 18.10.2026. Regeln: § 6 SGB V, GKV-Spitzenverband (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019), Barmer und TK Firmenkunden. Grenzen: 2026 77.400 €; 2027 84.150 € bzw. 80.550 € für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Entgeltumwandlung beitragsfrei bis 4 % der BBG Rentenversicherung (2026: 4.056 €, 2027: 4.248 €). Voraussichtliche Einordnung – verbindlich entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Keine Gesundheitsdaten nötig.
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- Ihr Jahresarbeitsentgelt: was zählt, was nicht – mit Fundstelle
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Übergrenzer-Fahrplan 2027 als PDFSo rechnet der Rechner Ihr Jahresarbeitsentgelt
Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das Wort „regelmäßig“ ist der Schlüssel: Gemeint ist kein Rückblick auf das vergangene Jahr, sondern eine Vorausschau. Der GKV-Spitzenverband beschreibt den Rechenweg in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.03.2019: aktuelle Monatsbezüge mal zwölf plus Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden (Nr. 2.2 und 2.5). Genau so ist der Rechner aufgebaut.
1. Laufendes Entgelt
Monatsgehalt, feste Zulagen und eine feste Überstundenpauschale – jeweils mal zwölf. Dazu Entgelt aus einer zweiten Beschäftigung, das zusammengerechnet wird.
2. Sichere Jahreszahlungen
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt und tarifliche Zusatzgelder, wenn Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung sie vorsehen.
3. Variable Teile und Sachbezüge
Laufende Provisionen und fest zugesagte Boni zählen, zielabhängige nicht. Der Dienstwagen zählt mit dem geldwerten Vorteil, die beitragsfreie Entgeltumwandlung wird abgezogen.
Was zählt beim Jahresarbeitsentgelt – und was nicht?
Die folgende Übersicht fasst die Regeln zusammen, die im Rechner hinterlegt sind. Ausführlich mit Beispielen finden Sie alles unter Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
| Bestandteil | Zählt? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Laufendes Bruttogehalt × 12 | ja | GH Nr. 2.5 |
| Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. Gehalt (regelmäßig) | ja | GH Nr. 2.2 |
| Feste Leistungs- und Funktionszulagen, vermögenswirksame Leistungen | ja | GH Nr. 2.1; TK |
| Feste Überstundenpauschale | ja | GH Nr. 2.2 |
| Laufende Provision, die das Monatsgehalt prägt | ja (geschätzt) | GH Nr. 2.3 |
| Fest zugesagter Bonus bzw. Mindestbetrag | ja | GH Nr. 2.3 |
| Geldwerter Vorteil Dienstwagen | ja | Barmer, TK |
| Familienbezogene Zuschläge | nein | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Einzeln vergütete Überstunden | nein | GH Nr. 2.2 |
| Zielabhängiger Bonus ohne Garantie, ergebnisabhängige Einmalzahlung | nein | GH Nr. 2.3 |
| Abfindung, Urlaubsabgeltung, Jubiläumsgeschenk | nein | BSG 12 RK 20/88; Barmer |
| Beitragsfreie Entgeltumwandlung (bis 4 % BBG RV) | mindert | § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV |
Welche Grenze gilt 2027 für wen?
Jahresarbeitsentgelt in Euro – darüber sind Angestellte versicherungsfrei
§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 7 und 8 SGB V n. F. (BGBl. 2026 I Nr. 228); *Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend.
Drei Rechenbeispiele zum Nachrechnen
Die Beispiele sind von Hand nachgerechnet und lassen sich mit dem Rechner oben nachvollziehen. Geprüft wird jeweils gegen die Grenze 2027 für gesetzlich Versicherte (84.150 €, Entwurf).
| Fall | Rechnung | Jahresarbeitsentgelt | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 · 6.200 € Gehalt, 13. Gehalt, Bonus 8.000 € ohne Garantie | 12 × 6.200 € + 6.200 €; Bonus zählt nicht | 80.600 € | 3.550 € unter 84.150 € |
| 2 · wie Fall 1, dazu Dienstwagen mit 45.000 € Listenpreis (1 %) | 80.600 € + 12 × 450 € | 86.000 € | 1.850 € über 84.150 € – Weg in die PKV frei |
| 3 · Vertrieb: 5.000 € Gehalt, 2.500 € Urlaubsgeld, laufende Provision 18.000 €, Entgeltumwandlung 300 €/Monat | 60.000 € + 2.500 € + 18.000 € − 3.600 € | 76.900 € | unter beiden Grenzen; ohne Umwandlung 80.500 € |
Fall 2 zeigt, wie viel der Dienstwagen ausmacht: Erst mit dem geldwerten Vorteil liegt das Jahresarbeitsentgelt über der Grenze. Fall 3 zeigt die Kehrseite der Betriebsrente: Die beitragsfreie Entgeltumwandlung zählt nicht zum Jahresarbeitsentgelt. Ohne sie läge der Vertriebler 2026 mit 80.500 € über der Grenze von 77.400 €, mit ihr darunter. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte eine neue Umwandlung deshalb vorher durchrechnen lassen.
Brutto, vorausschauend, regelmäßig: drei Begriffe, die Sie kennen sollten
Brutto statt netto
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Bruttogrenze. Es zählt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt vor Steuern und Abzügen (§ 14 SGB IV). Steuerfreie Zuwendungen, die nach § 1 SvEV kein Arbeitsentgelt sind – zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit oder ein Jobticket –, zählen nicht. Bei einer Nettolohnvereinbarung wird auf das Brutto hochgerechnet (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.6).
Vorausschauend statt rückblickend
Der Arbeitgeber schätzt das Jahresarbeitsentgelt zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung und zum Jahreswechsel. Eine Gehaltserhöhung zählt ab dem Tag, an dem Ihr Anspruch entsteht – auch wenn sie schon vorher feststeht. Für die Prognose zum Jahreswechsel werden Änderungen einbezogen, die „objektiv feststehen“ oder mit hinreichender Sicherheit absehbar sind, etwa eine vereinbarte Tariferhöhung (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R). Wie sich das auf Ihren Termin auswirkt, zeigt der Gehaltserhöhungs-Simulator.
Regelmäßig statt einmalig
Einmalzahlungen zählen nur, wenn sie mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr kommen – durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, mündliche Zusage oder betriebliche Übung. Variable Einmalzahlungen, deren Höhe vom Ergebnis abhängt, zählen nie. Haben Sie im Voraus wirksam auf eine Zahlung verzichtet – etwa freie Tage statt des tariflichen Zusatzgelds gewählt –, zählt sie ebenfalls nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2).
Welche Grenze gilt für Ihr Jahresarbeitsentgelt?
2026 liegt die Grenze bei 77.400 € (6.450 € im Monat). Für 2027 hat das Bundeskabinett am 07.10.2026 84.150 € beschlossen; darin steckt eine einmalige Sonderanhebung um 3.600 € aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Wer am 31.12.2026 als Angestellte/r versicherungsfrei und privat vollversichert ist, für den gilt 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen; die nächste Plenarsitzung ist am 20.11.2026. Was beim Überschreiten passiert – Termin, Austritt, Fristen –, erklärt der Ratgeber Versicherungspflichtgrenze überschritten.
Grenzen des Rechners
Der Rechner bildet die Regeln ab, die das Gesetz und der GKV-Spitzenverband vorgeben. Er kann aber nicht entscheiden, wie Ihr Arbeitgeber einen konkreten Bonusvertrag oder eine Provisionsregel einordnet. Bei variablen Bestandteilen gibt es Auslegungsspielraum: Die Grundsätzlichen Hinweise zählen Tantiemen nur mit fest zugesagtem Teil, ein Beratungsblatt der TK nennt sie dagegen als „ja, Schätzung“. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrer Personalabteilung. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk hilft Ihnen, die richtigen Fragen zu stellen – und rechnet anschließend durch, was die PKV Ihnen bringt. Tarifbeschäftigte finden ihr Jahresentgelt fertig gerechnet in der Tarif-JAEG-Tabelle; den schnellen Gesamtüberblick mit Wechseltermin gibt der Übergrenzer-Check.
Häufige Fragen
Wie berechne ich mein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt?
Nehmen Sie Ihr aktuelles Bruttomonatsgehalt mal zwölf und addieren Sie alle Sonderzahlungen, die Sie mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr bekommen, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dazu kommen feste Zulagen, laufende Provisionen, fest zugesagte Bonusanteile und der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens. Familienzuschläge und einzeln vergütete Überstunden bleiben außen vor, eine beitragsfreie Entgeltumwandlung ziehen Sie ab.
Zählt das Gehalt des ganzen Kalenderjahres oder nur das aktuelle?
Das aktuelle – in vorausschauender Betrachtung. Der GKV-Spitzenverband rechnet mit den aktuellen Monatsbezügen mal zwölf plus regelmäßige Einmalzahlungen, unabhängig vom Kalenderjahr. Eine Gehaltserhöhung zählt ab dem Tag, an dem Ihr Anspruch entsteht. Rückwirkende Erhöhungen werden dem Jahr zugerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
Zählt mein Dienstwagen zum Jahresarbeitsentgelt?
Ja. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ist laufendes Arbeitsentgelt, das die Krankenkassen beim Jahresarbeitsentgelt berücksichtigen. Mit der 1-%-Regel sind das bei 45.000 € Listenpreis 450 € im Monat oder 5.400 € im Jahr; bei Elektroautos bis 100.000 € Listenpreis nur ein Viertel. Fahrten zur Arbeit zählen zusätzlich, wenn sie nicht pauschal mit 15 % versteuert werden.
Senkt die Entgeltumwandlung mein Jahresarbeitsentgelt?
Ja, soweit sie beitragsfrei ist: bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 also bis 4.056 € im Jahr, 2027 laut Entwurf bis 4.248 € (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Wer knapp über der Grenze liegt, sollte eine neue oder höhere Umwandlung deshalb vorher durchrechnen.
Was ist, wenn mein Jahresarbeitsentgelt genau auf der Grenze liegt?
Dann sind Sie nicht versicherungsfrei. Das Gesetz verlangt, dass das Jahresarbeitsentgelt die Grenze „übersteigt“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); ein Betrag genau in Höhe der Grenze gilt als Unterschreiten (Grundsätzliche Hinweise, Nr. 5.1). Schon ein Euro darüber reicht.
Quellen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 6) – abgerufen 18.10.2026; Abs. 6–8 n. F. ab 01.01.2027 laut BGBl. 2026 I Nr. 228
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.1–2.6, 5.1
- § 1 SvEV – nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen (Nr. 9 Entgeltumwandlung) – abgerufen 18.10.2026
- Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze – aktualisiert 07.09.2026
- TK Firmenkunden: Variable Entgeltbestandteile – Stand 23.03.2026
- Bundesrat: Drucksache 576/26 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.