Inhalt (9 Abschnitte)
- Senkt die Entgeltumwandlung das Jahresarbeitsentgelt? Ja – bis 4 % der Bemessungsgrenze
- Die Werte 2026 und 2027: 4 % beitragsfrei, 8 % steuerfrei
- Die Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage
- Ab wann die Umwandlung zählt: Erklärung, Beginn, Widerruf
- Die Falle: unter die Grenze durch eine höhere Umwandlung
- Rechenbeispiele: Wann die Betriebsrente die Grenze kostet
- Checkliste: So gehen Sie mit Betriebsrente und Grenze um
- Betriebsrente im Alter: Was GKV und PKV unterscheidet
- Über der Grenze: Ihr Weg in die PKV mit Arbeitgeberzuschuss
- Gehalt, das Sie für eine Betriebsrente umwandeln, ist bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV) – und senkt damit Ihr Jahresarbeitsentgelt.
- 2026 sind das bis zu 4.056 € im Jahr (338 € im Monat), 2027 laut Entwurf bis zu 4.248 € (354 € im Monat).
- Steuerfrei ist die Umwandlung bis 8 % (§ 3 Nr. 63 EStG); der Teil zwischen 4 und 8 % bleibt beitragspflichtig und zählt weiter zum Jahresarbeitsentgelt (Barmer).
- Die Wirkung beginnt mit dem Tag, an dem Sie die Umwandlung wirksam erklären, bei laufendem Gehalt mit dem Monat der ersten Umwandlung (Barmer).
- Rutscht ein Privatversicherter allein durch eine höhere Umwandlung unter die Grenze, wird er versicherungspflichtig – eine Befreiung wegen Anhebung der Grenze gibt es dafür nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 7.1).
Ja, eine Entgeltumwandlung senkt Ihr Jahresarbeitsentgelt: Gehalt, das Sie für eine Betriebsrente umwandeln, ist bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV) – 2026 bis 4.056 € im Jahr, 2027 laut Entwurf bis 4.248 €. Um diesen Betrag sinkt der Wert, der mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird; knapp über der Grenze kann das den Status kosten (Stand: Oktober 2026).
Senkt die Entgeltumwandlung das Jahresarbeitsentgelt? Ja – bis 4 % der Bemessungsgrenze
Für die Versicherungspflichtgrenze zählt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Was nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung kein Arbeitsentgelt ist, bleibt dabei außen vor (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.1). Genau das gilt für die Entgeltumwandlung: Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind, sind „im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung“ kein Arbeitsentgelt – ausdrücklich auch, wenn sie aus einer Entgeltumwandlung stammen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Die Barmer fasst es knapp zusammen: Entgeltumwandlungen „verringern das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit auch das für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt“. Für die meisten Angestellten mit Betriebsrente ist das kein Problem. Kritisch wird es nur, wenn Sie nahe an der Grenze liegen.
Die Werte 2026 und 2027: 4 % beitragsfrei, 8 % steuerfrei
Steuer- und Sozialversicherungsrecht ziehen die Grenze unterschiedlich. Steuerfrei sind Beiträge bis 8 % der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG), beitragsfrei nur bis 4 %. Der Teil dazwischen ist steuerfrei, aber beitragspflichtig – und zählt weiter zum Jahresarbeitsentgelt. Wird mehr umgewandelt, „ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig und wird auch beim JAE berücksichtigt“ (Barmer).
| Grenze | 2026 pro Jahr | 2026 pro Monat | 2027 pro Jahr (Entwurf) | 2027 pro Monat (Entwurf) |
|---|---|---|---|---|
| Beitragsfrei – mindert das Jahresarbeitsentgelt (4 %) | 4.056 € | 338 € | 4.248 € | 354 € |
| Steuerfrei (8 %) | 8.112 € | 676 € | 8.496 € | 708 € |
Ein Beispiel: Wandeln Sie 2026 insgesamt 6.000 € um, sinkt Ihr Steuerbrutto um 6.000 €, Ihr Jahresarbeitsentgelt aber nur um 4.056 €. Die übrigen 1.944 € zählen weiter mit. Warum das Steuerbrutto deshalb für die Grenze nicht taugt, erklärt der Ratgeber Jahresarbeitsentgeltgrenze: brutto oder netto?
Wichtig: Die 4 % gelten für alle steuerfreien Beiträge zusammen – das Wort „insgesamt“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV umfasst auch Beiträge, die Ihr Arbeitgeber zusätzlich zahlt. Spart er durch Ihre Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss weiterleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Wie Ihr Arbeitgeber die Beträge aufteilt, steht auf der Gehaltsabrechnung.
Die Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage
Für die Versicherungspflichtgrenze ist es fast egal, über welchen Weg die Betriebsrente läuft – die 4-%-Grenze gilt überall:
- Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds: beitragsfrei bis 4 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
- Direktzusage und Unterstützungskasse: Umgewandelte Entgeltteile sind Arbeitsentgelt, „soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bis zu dieser Grenze mindern sie das Jahresarbeitsentgelt also ebenfalls.
- Ältere, pauschal versteuerte Direktversicherungen: Beiträge nach § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt – auch, soweit sie aus Entgeltumwandlung stammen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV).
Ab wann die Umwandlung zählt: Erklärung, Beginn, Widerruf
Die Barmer beschreibt sehr konkret, wann eine Entgeltumwandlung den Status ändert – und das ist für Angestellte nahe der Grenze entscheidend:
Erklärung
War jemand versicherungsfrei und fällt er durch die Umwandlung unter die Grenze, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Umwandlung wirksam erklärt wird – bei Umwandlung etwa des Weihnachtsgeldes auch dann, wenn die Erklärung schon zu Jahresbeginn abgegeben wird.
Laufendes Gehalt
Wird laufendes Gehalt umgewandelt, tritt die Versicherungspflicht mit dem Monat ein, in dem erstmals umgewandelt wird.
Widerruf oder neue Höhe
Wird die Umwandlung widerrufen oder ihre Höhe geändert, ist das Jahresarbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen.
Die Wirkung tritt also sofort ein – nicht erst zum Jahresende. Denn sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.1).
Die Falle: unter die Grenze durch eine höhere Umwandlung
Besonders wichtig für Privatversicherte: Wer allein durch eine neue oder höhere Entgeltumwandlung unter die Grenze rutscht, wird versicherungspflichtig – und kann sich nicht befreien lassen. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V setzt voraus, dass die Versicherungspflicht durch eine Änderung der Grenze entsteht. „Tritt die Versicherungspflicht dagegen wegen Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein, wird das Befreiungsrecht nicht ausgelöst“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 7.1). Welche Befreiungen es gibt, erklärt der Ratgeber zur Befreiung nach § 8 SGB V.
Vor jeder Änderung rechnenLiegen Sie weniger als rund 4.250 € über der für Sie maßgeblichen Grenze, kann eine Umwandlung in voller Höhe Ihren Status verändern. Für Privatversicherte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei sind, ist 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € maßgeblich, für alle anderen 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Welche Grenze für Sie gilt, zeigt der Ratgeber Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bestandsgrenze.
Rechenbeispiele: Wann die Betriebsrente die Grenze kostet
| Fall | JAE vorher | JAE mit 354 € Umwandlung | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| A: gesetzlich pflichtversichert, will zum 01.01.2027 wechseln | 87.000 € | 82.752 € | unter 84.150 € – kein Wechsel zum 01.01.2027 |
| B: privat versichert, am 31.12.2026 versicherungsfrei | 86.000 € | 81.752 € | über der Bestandsgrenze von 80.550 € – bleibt versicherungsfrei |
| C: privat versichert, erhöht die Umwandlung von 100 € auf 354 € im Monat | 80.800 € (Brutto 82.000 €, bisher 1.200 € Umwandlung) | 77.752 € | unter 80.550 € – versicherungspflichtig, keine Befreiung möglich |
| D: gesetzlich pflichtversichert, mit Abstand über der Grenze | 95.000 € | 90.752 € | über 84.150 € – Umwandlung unkritisch |
Fall A zeigt, dass Sie den Zeitpunkt im Blick behalten sollten: Für den Wechsel zum 01.01.2027 muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 2026 über 77.400 € und in der Prognose für 2027 über 84.150 € liegen (§ 6 Abs. 4 SGB V). Eine Umwandlung, die zum Prognosezeitpunkt schon vereinbart ist, fließt in diese Prognose ein. Ihre eigenen Zahlen prüft der Jahresarbeitsentgelt-Rechner – er zieht die Entgeltumwandlung bis zur beitragsfreien Grenze automatisch ab.
Checkliste: So gehen Sie mit Betriebsrente und Grenze um
- Abstand prüfen: Rechnen Sie Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt einmal mit und einmal ohne Umwandlung. Alle Bausteine finden Sie unter Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
- Maßgebliche Grenze kennen: 2026 sind es 77.400 €; 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € allgemein und 80.550 € für Privatversicherte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei sind.
- Zeitpunkt beachten: Eine neue oder höhere Umwandlung wirkt ab der wirksamen Erklärung bzw. dem ersten Umwandlungsmonat – nicht erst zum Jahreswechsel.
- Wechsel planen: Wer zum 1. Januar in die PKV wechseln will, sollte vorher klären, ob die Umwandlung die Prognose für das Folgejahr unter die Grenze drückt. Wie der Wechsel abläuft, erklärt der Ratgeber Versicherungspflichtgrenze überschritten.
- Personalabteilung fragen: Lassen Sie sich bestätigen, mit welchem Jahresarbeitsentgelt sie nach der Umwandlung prüft. Verbindlich entscheidet die Krankenkasse.
Betriebsrente im Alter: Was GKV und PKV unterscheidet
Die Entgeltumwandlung wirkt nicht nur heute, sondern auch im Ruhestand – und dort hat die PKV einen klaren Vorteil. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Renten der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, beitragspflichtige Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Für Pflichtversicherte gibt es in der Krankenversicherung einen Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 226 Abs. 2 SGB V) – 2026 sind das 197,75 € im Monat (eigene Berechnung aus der Bezugsgröße von 3.955 €).
In der privaten Krankenversicherung hängt Ihr Beitrag weder von der Betriebsrente noch von anderen Einkünften ab. Dazu kommen Alterungsrückstellungen und der gesetzliche 10-%-Zuschlag, die Ihren Beitrag ab 65 dämpfen (§§ 149, 150 VAG). Wer heute über der Grenze liegt und eine Betriebsrente aufbaut, sollte beide Seiten zusammen betrachten.
Über der Grenze: Ihr Weg in die PKV mit Arbeitgeberzuschuss
Liegen Sie auch nach Abzug der Entgeltumwandlung über der Grenze, steht Ihnen die private Krankenversicherung offen. Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, 2026 bis 613,22 € im Monat, 2027 im Szenario rund 667 bis 673 € (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Angestellte mit Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung nach Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag 2,9 %). Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk rechnet mit Ihnen durch, wie Betriebsrente und PKV zusammenpassen, und klärt Gesundheitsfragen vorab per anonymer Risikovoranfrage. Ihren Stand mit Wechseltermin zeigt der kostenlose Übergrenzer-Check.
Häufige Fragen
Senkt die Entgeltumwandlung das Jahresarbeitsentgelt?
Ja, soweit sie beitragsfrei ist. Umgewandeltes Gehalt ist bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung kein Arbeitsentgelt – 2026 bis 4.056 € im Jahr, 2027 laut Entwurf bis 4.248 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Um diesen Betrag sinkt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt.
Zählt eine Direktversicherung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds aus Entgeltumwandlung zählen bis 4 % der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht mit, der darüber hinausgehende Teil schon. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse gilt dieselbe 4-%-Grenze (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Ab wann wirkt eine neue Entgeltumwandlung auf die Versicherungspflicht?
Nach der Barmer ab dem Tag, an dem Sie die Umwandlung gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklären – bei der Umwandlung einer Einmalzahlung auch dann, wenn die Erklärung lange vorher abgegeben wird. Bei laufendem Gehalt ab dem Monat, in dem erstmals umgewandelt wird. Ein Widerruf oder eine Änderung der Höhe führt zu einer neuen Berechnung ab diesem Zeitpunkt.
Kann ich mich befreien lassen, wenn ich durch die Entgeltumwandlung unter die Grenze falle?
Nein. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gibt es nur, wenn die Versicherungspflicht durch eine Änderung der Grenze entsteht. Tritt sie wegen einer Minderung des Jahresarbeitsentgelts ein, wird das Befreiungsrecht nicht ausgelöst (Grundsätzliche Hinweise Nr. 7.1). Rechnen Sie deshalb vor einer neuen oder höheren Umwandlung.
Zahle ich auf meine Betriebsrente später Krankenversicherungsbeiträge?
In der gesetzlichen Krankenversicherung ja: Renten der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V); für Pflichtversicherte gilt in der Krankenversicherung ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 226 Abs. 2 SGB V). In der PKV hängt der Beitrag nicht von der Betriebsrente ab.
Quellen
- § 1 SvEV – nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen (Satz 1 Nummern 4 und 9) – abgerufen 18.10.2026
- § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt (Abs. 1 Satz 2: Direktzusage, Unterstützungskasse) – abgerufen 18.10.2026
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen (Nr. 63: bis 8 % der BBG RV) – abgerufen 18.10.2026
- § 1a BetrAVG – Anspruch auf Entgeltumwandlung (Abs. 1a: 15 % Arbeitgeberzuschuss) – abgerufen 18.10.2026
- Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze (Abschnitt Entgeltumwandlung) – aktualisiert 07.09.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.1, 5.1, 7.1
- § 229 SGB V – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen – abgerufen 18.10.2026
- § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 2: Freibetrag) – abgerufen 18.10.2026
- Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 (BBG Rentenversicherung 8.850 €/Monat) – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.