Ratgeber

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bestandsgrenze: für wen?

Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze gibt es eine niedrigere Grenze für langjährig Privatversicherte – und ab 2027 eine zweite. Wer zu welcher Gruppe gehört, entscheidet ein Stichtag. Hier sind beide Sonderregeln, die Werte und was sie für Ihren Status bedeuten.

Redaktion JAEG-Check.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: Was sie ist und warum es sie gibt
  2. Wer zu den Altfällen gehört – und wer nicht
  3. Neu ab 2027: die Bestandsgrenze von 80.550 €
  4. Drei Grenzen 2027 im Vergleich
  5. Was die Grenzen für Ihren Status bedeuten: fünf Beispiele
  6. Befreiung und Fristen: Was Privatversicherte unter der Grenze tun können
  7. Verwechslungsgefahr: besondere Grenze, Bestandsgrenze, Beitragsbemessungsgrenze
  8. Privat bleiben lohnt sich: Was die Schutzregeln Ihnen sichern
Das Wichtigste in Kürze
  • Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V).
  • Sie beträgt 2026 69.750 € und soll 2027 auf 72.900 € steigen; von der Sonderanhebung um 3.600 € ist sie nicht betroffen (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, BR-Drs. 576/26, Bundesrat ausstehend).
  • Neu ist ab 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € für alle, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und in einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung versichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.); eine bloße Zusatzversicherung reicht nicht.
  • Die besondere Grenze gilt für das gesamte Erwerbsleben – auch bei einem neuen Arbeitgeber und nach Zeiten anderer Versicherungspflicht (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 3).
  • Wer nur wegen der regulären Fortschreibung einer dieser Grenzen versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V n. F.).

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Angestellte, die schon am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V): 2026 liegt sie bei 69.750 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss bei 72.900 €. Ab 2027 kommt eine zweite Sonderregel hinzu – die Bestandsgrenze von 80.550 € für alle, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.; Bundesrat ausstehend, Stand: Oktober 2026).

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: Was sie ist und warum es sie gibt

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Schutzregel für langjährig Privatversicherte. Hintergrund ist das Jahr 2003: Seit dem 01.01.2003 ist die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt und lag gleich im ersten Jahr höher: 45.900 € statt 41.400 € (§ 6 Abs. 6 und 7 SGB V). Damit Angestellte, die bereits privat versichert waren, nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung mussten, führte der Gesetzgeber eine eigene, niedrigere Grenze ein – „aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes“ (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 3).

Der Gesetzestext lautet: Die Grenze beträgt „für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro“ (§ 6 Abs. 7 SGB V). Seitdem wird sie jedes Jahr mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben und von der Bundesregierung festgesetzt.

69.750 €
besondere Grenze 2026
Barmer, TK
72.900 €
besondere Grenze 2027 (Entwurf)
BR-Drs. 576/26
80.550 €
neue Bestandsgrenze 2027 (Entwurf)
§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.

Wer zu den Altfällen gehört – und wer nicht

Für die besondere Grenze müssen am Stichtag 31.12.2002 zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt gewesen sein:

  • Versicherungsfrei wegen der Grenze: Sie waren als Angestellter versicherungsfrei, weil Ihr Gehalt über der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.
  • Substitutiv privat versichert: Sie hatten eine private Krankenversicherung, die die gesetzliche ganz oder teilweise ersetzt – etwa eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 VAG).

Nicht erfasst sind Personen, die am 31.12.2002 aus einem anderen Grund privat versichert waren, „z. B. als Beamte oder selbstständig Tätige“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 3). Wer damals Beamter war und heute angestellt ist, misst sich also an der allgemeinen Grenze.

Wer dazugehört, behält die besondere Grenze dauerhaft. Sie gilt im Arbeitsverhältnis vom 31.12.2002 und „für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse …, selbst wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld) bestanden hat“ (Nr. 3). Die Barmer empfiehlt Arbeitgebern, die Anwendung in den Entgeltunterlagen zu kennzeichnen, „da die besondere JAEG für das gesamte Erwerbsleben gilt“; die TK rät, einen Nachweis der privaten Krankenversicherung vom 31.12.2002 – etwa die Police – beizufügen. Bewahren Sie diesen Nachweis deshalb gut auf.

Neu ab 2027: die Bestandsgrenze von 80.550 €

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigt die allgemeine Grenze 2027 einmalig zusätzlich um 3.600 € (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V n. F.) – auf 84.150 €. Für bereits Privatversicherte hat der Gesetzgeber eine zweite Schutzregel geschaffen. Der neue § 6 Abs. 8 SGB V lautet: Die Grenze wird „für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 nicht erhöht“ (BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft ab 01.01.2027).

Für diese Gruppe gilt 2027 deshalb 80.550 € statt 84.150 €. Die Gesetzesbegründung stellt zwei Dinge klar: Eine bloße Zusatzversicherung reicht nicht – es muss eine private Vollversicherung bestehen. Und die Bestandsgrenze wird „auch in Zukunft entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben“ (BT-Drs. 21/6130). Es handelt sich also nicht um eine Übergangsregel für ein Jahr, sondern um eine dauerhafte eigene Grenze. Für 2028 ergibt sich bei einer Lohnentwicklung von 4,0 % rechnerisch eine Bestandsgrenze von 84.150 € – eine Prognose, die der Ratgeber Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028 herleitet.

Drei Grenzen 2027 im Vergleich

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2026 und 2027. Quellen: § 6 Abs. 6, 7 und 8 SGB V n. F. (BGBl. 2026 I Nr. 228); Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (BR-Drs. 576/26), Zustimmung des Bundesrats ausstehend; Werte 2026 laut Barmer und TK. Stand: Oktober 2026.
Grenze20262027Für wenRechtsgrundlage
Allgemeine Grenze77.400 €84.150 €alle übrigen Angestellten§ 6 Abs. 6 SGB V
Bestandsgrenze–80.550 €am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.
Besondere Grenze69.750 €72.900 €am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat vollversichert§ 6 Abs. 7 SGB V
zum Vergleich: Beitragsbemessungsgrenze69.750 €76.500 €Höchstbeitrag, keine Versicherungspflichtgrenze§ 223 SGB V

Welche Grenze gilt 2027 für wen?

Jahresarbeitsentgelt in Euro – darüber sind Angestellte versicherungsfrei

0 €25k €50k €75k €100k €77.400Grenze 202672.900Altfälle (PKV schon 2002)*80.550Bestandsgrenze (PKV am 31.12.2026)*84.150Grenze 2027 allgemein*

§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 7 und 8 SGB V n. F. (BGBl. 2026 I Nr. 228); *Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend.

Die Entwicklung aller Grenzen seit 2010 finden Sie im Ratgeber Jahresarbeitsentgeltgrenze: Tabelle 2010–2027.

Was die Grenzen für Ihren Status bedeuten: fünf Beispiele

Voraussichtlicher Status ab 01.01.2027 – eigene Einordnung nach § 6 Abs. 4, 6–8 und § 8 SGB V n. F.; Grenzen 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend. Verbindlich entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Stand: Oktober 2026.
FallJAE 2027Maßgebliche GrenzeVoraussichtlicher Status
A: privat versichert seit den 1990er-Jahren, am 31.12.2002 versicherungsfrei75.000 €72.900 €bleibt versicherungsfrei
B: privat versichert seit 2015, am 31.12.2026 versicherungsfrei82.000 €80.550 €bleibt versicherungsfrei
C: privat versichert seit 2020, am 31.12.2026 versicherungsfrei79.000 €80.550 €versicherungspflichtig ab 01.01.2027 – Befreiung möglich, Antrag binnen drei Monaten
D: gesetzlich pflichtversichert82.000 €84.150 €bleibt pflichtversichert
E: freiwillig gesetzlich versichert82.000 €84.150 €wird voraussichtlich versicherungspflichtig – kein Befreiungsrecht

Fall B zeigt den Wert der Bestandsgrenze: Mit 82.000 € läge diese Angestellte unter der allgemeinen Grenze, bleibt als Privatversicherte aber versicherungsfrei. Fall E ist das Gegenstück: Wer am 31.12.2026 freiwillig gesetzlich versichert ist, misst sich an 84.150 €. Ein Befreiungsrecht hat der Gesetzgeber für diese Gruppe für 2027 nach Darstellung der AOK ausdrücklich ausgeschlossen (AOK Baden-Württemberg, 15.10.2026). Ob für Sie vor dem Stichtag 31.12.2026 noch ein Wechsel in die PKV möglich und sinnvoll ist, ist zeitkritisch und hängt vom Einzelfall ab – das prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk mit Ihnen. Ihren voraussichtlichen Status zeigt der kostenlose Übergrenzer-Check.

Befreiung und Fristen: Was Privatversicherte unter der Grenze tun können

Liegen Sie als Privatversicherter 2027 unter der für Sie geltenden Grenze, werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.2). Ist die Ursache die Anhebung der Grenze, schützt Sie das Befreiungsrecht: Befreit wird auf Antrag, wer versicherungspflichtig wird „wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4, Absatz 7 oder 8“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V n. F.). Für Privatversicherte zwischen 77.400 € und 80.550 € heißt das: Sie können sich befreien lassen.

Frist

Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 SGB V) – bei Pflicht ab 01.01.2027 also bis Ende März 2027 (PKV-Serviceportal).

Nachweis

Die Befreiung wirkt nur, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen – Ihre PKV.

Wirkung

Die Befreiung ist unwiderruflich. Sie gilt grundsätzlich für das Beschäftigungsverhältnis, aus dem sie entsteht, und wirkt bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel fort (Grundsätzliche Hinweise Nr. 7.2).

Die zusätzliche Erhöhung um 3.600 € „begründet kein Befreiungsrecht“ (BT-Drs. 21/6130) – für bereits Privatversicherte ist das aber kein Nachteil, weil für sie ohnehin die Bestandsgrenze ohne diese Erhöhung gilt. Und: Sinkt Ihr Jahresarbeitsentgelt selbst – etwa durch Teilzeit oder eine höhere Entgeltumwandlung –, gibt es dieses Befreiungsrecht nicht (Nr. 7.1). Wie die Befreiung im Detail funktioniert, erklärt die Anleitung zur Befreiung nach § 8 SGB V.

Verwechslungsgefahr: besondere Grenze, Bestandsgrenze, Beitragsbemessungsgrenze

Drei Werte liegen nah beieinander und werden leicht verwechselt. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung war bis 2026 genauso hoch wie die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze – die TK schreibt: „Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung“. Ab 2027 trennen sich die Werte: Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht dann „der um 3 600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7“ (§ 223 Abs. 4 SGB V n. F.), also 76.500 €. Die besondere Grenze bleibt bei 72.900 €.

  • Besondere Grenze (72.900 €): Versicherungspflichtgrenze für Altfälle mit PKV am 31.12.2002.
  • Bestandsgrenze (80.550 €): Versicherungspflichtgrenze für Privatversicherte mit Stichtag 31.12.2026.
  • Beitragsbemessungsgrenze (76.500 € bzw. 6.375 € im Monat): bis zu diesem Einkommen werden GKV-Beiträge erhoben; sie entscheidet nicht über die Versicherungspflicht.

Einen kompakten Überblick über die neue allgemeine Grenze finden Sie bei die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 im Überblick. Was Übergrenzer grundsätzlich wählen können, steht unter Übergrenzer in der Krankenversicherung; was beim Überschreiten passiert, unter Versicherungspflichtgrenze überschritten.

Privat bleiben lohnt sich: Was die Schutzregeln Ihnen sichern

Beide Sonderregeln haben dasselbe Ziel: Wer sich einmal für die PKV entschieden hat, soll nicht durch eine steigende Grenze in die gesetzliche Krankenversicherung gedrängt werden. Für Sie heißt das: Ihre Alterungsrückstellungen bleiben erhalten, Ihre vertraglich zugesicherten Leistungen auch – der Versicherer kann die Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Ihr Arbeitgeber zahlt weiter bis zur Hälfte Ihres Beitrags, 2026 bis 613,22 € im Monat, 2027 im Szenario rund 667 bis 673 € (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Ob Sie über der für Sie geltenden Grenze liegen, rechnet der Jahresarbeitsentgelt-Rechner – er unterscheidet zwischen allgemeiner Grenze und Bestandsgrenze.

Häufige Fragen

Für wen gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Für Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung – etwa einer Krankheitskosten-Vollversicherung – versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V). Wer damals als Beamter oder Selbstständiger privat versichert war, fällt nicht darunter (Grundsätzliche Hinweise Nr. 3).

Wie hoch ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027?

Laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 beträgt sie 2027 72.900 € (2026: 69.750 €). Die Zustimmung des Bundesrats steht aus; die nächste Plenarsitzung ist am 20.11.2026. Von der Sonderanhebung um 3.600 € ist die besondere Grenze nicht betroffen.

Was ist die Bestandsgrenze 2027?

Eine neue Grenze von 80.550 € für Angestellte, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). Für sie wird die Grenze 2027 nicht um die Sonderanhebung von 3.600 € erhöht. Liegen sie 2027 über 80.550 €, bleiben sie versicherungsfrei – auch wenn sie unter der allgemeinen Grenze von 84.150 € liegen.

Gilt die besondere Grenze auch beim Arbeitgeberwechsel?

Ja. Sie gilt nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands sowohl im Arbeitsverhältnis vom 31.12.2002 als auch in allen künftigen, selbst wenn zwischendurch Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand, etwa wegen Arbeitslosengeld. Die TK schreibt: Sie „gilt lebenslang – also auch bei einem Arbeitgeberwechsel“.

Ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze?

Bis 2026 waren beide Werte gleich hoch (2026: 69.750 €). Ab 2027 entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der um 3.600 € erhöhten besonderen Grenze (§ 223 Abs. 4 SGB V n. F.): 72.900 € + 3.600 € = 76.500 €. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbeitrag, nicht die Versicherungspflicht.

Quellen

  1. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 6 und 7) – abgerufen 18.10.2026
  2. BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7, Abs. 8; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 223 Abs. 4 SGB V n. F.) – verkündet 29.07.2026, in Kraft ab 01.01.2027
  3. BT-Drs. 21/6130 – Gesetzentwurf mit Begründung (zu § 6 Abs. 8 und § 8) – 2026
  4. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
  5. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 3, 5.2, 7
  6. TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (besondere Grenze, Nachweis) – Stand 07/2026
  7. Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze (allgemeine und besondere Grenze) – aktualisiert 07.09.2026
  8. AOK Baden-Württemberg Firmenkunden: Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027 – neue Regeln – 15.10.2026
  9. PKV-Serviceportal: Versicherungspflichtgrenze – Stand 09–10/2026
Redaktion JAEG-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

84.150 € – liegt Ihr Gehalt 2027 drüber?

Der Übergrenzer-Check zählt, was wirklich zählt: Tarif, Sonderzahlungen, Provision, Bonus, Dienstwagen. Sie sehen sofort, ob und ab wann Ihr Weg in die PKV frei ist.

Übergrenzer-Check starten
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · in 60 Sekunden
In 60 Sekunden prüfen: Sind Sie über der Grenze?