Inhalt (8 Abschnitte)
- Zählen Zulagen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Die Grundregel
- Leistungszulage, Funktionszulage, Verantwortungszulage: Sie zählen
- Familienzuschlag und Kinderzulagen: Sie zählen nie
- Vermögenswirksame Leistungen: Sie zählen
- Zulagen und Zuschüsse, die nicht zählen
- Öffentlicher Dienst: Leistungsentgelt, Schichtzulagen und Zusatzversorgung
- Rechenbeispiele: Was Zulagen bewirken
- Über der Grenze: Was Ihnen die PKV bietet
- Laufend gezahlte Zulagen wie Leistungs-, Funktions- oder Verantwortungszulage sind regelmäßiges Arbeitsentgelt und zählen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben ausdrücklich unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) – auch kinderbezogene Besitzstandszulagen (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.4).
- Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers zählen mit (TK, Barmer); Zulagen für eine nur vorübergehende höherwertige Tätigkeit nicht (Barmer).
- In der Metall- und Elektroindustrie NRW hebt eine Leistungszulage von 10 % die EG 13 in der Endstufe von rund 82.473 € auf rund 90.635 € im Jahr – über die Grenze 2027 von 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
- Steuerfreie Zuwendungen, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden, sind kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 SvEV) und zählen nicht.
Zulagen zählen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn sie laufend mit dem Gehalt gezahlt werden – Leistungs-, Funktions- und Verantwortungszulagen ebenso wie vermögenswirksame Leistungen. Familienzuschläge sind per Gesetz ausgenommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), ebenso Zulagen für eine nur vorübergehende höherwertige Tätigkeit und steuerfreie Zuwendungen (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.4; Barmer; Stand: Oktober 2026).
Zählen Zulagen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Die Grundregel
Für die Versicherungspflichtgrenze zählt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Grundlage sind alle Einnahmen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung stehen und Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind (§ 14 SGB IV; Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1). Eine Zulage, die jeden Monat mit dem Gehalt fließt, erfüllt beides: Sie ist Arbeitsentgelt und sie ist regelmäßig. Sie zählt deshalb mit.
Drei Ausnahmen sollten Sie kennen:
Familienbezogen
Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand bleiben ausdrücklich unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Nur vorübergehend
Zulagen für eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit zählen nicht (Barmer).
Steuerfrei zusätzlich
Lohnsteuerfreie Zulagen und Zuschüsse zusätzlich zum Lohn sind kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Leistungszulage, Funktionszulage, Verantwortungszulage: Sie zählen
Feste Zulagen für Leistung, Funktion oder Verantwortung sind laufendes Entgelt. Sie erhöhen Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt – und häufig auch die Basis für Sonderzahlungen, wenn der Tarifvertrag das vorsieht. Wichtige Beispiele aus Tarifverträgen (Tarifstand Oktober 2026):
- Metall/Elektro NRW: individuelle Leistungszulage von 0 bis 20 %, Betriebsdurchschnitt 9 bis 11 % (METALL-NRW-Tarifkarte).
- Metall/Elektro Baden-Württemberg: Leistungsentgelt von 0 bis 30 %, im Durchschnitt 15 % (Südwestmetall).
- Metall/Elektro Bayern und Niedersachsen: Bayern laut IG-Metall-Broschüre 2026 eine Spanne von 0 bis 28 %, Niedersachsen mindestens 10 %.
- Versicherungen (Innendienst): Verantwortungszulage ab 01.09.2026 von 387 € in Gruppe VII und 400 € in Gruppe VIII (§ 7 MTV).
Wie stark eine Leistungszulage wirkt, zeigt die Metall- und Elektroindustrie NRW: Die EG 13 in der Endstufe kommt bei 35 Wochenstunden mit allen tariflichen Sonderzahlungen auf rund 82.473 € im Jahr – mit 10 % Leistungszulage auf rund 90.635 € (eigene Berechnung nach METALL-NRW-Tarifkarte). Aus „knapp unter der Grenze 2027“ wird damit „deutlich darüber“. Ihre Entgeltgruppe rechnet die Tarif-JAEG-Tabelle mit Leistungszulage durch.
Eine Leistungsprämie, die einmalig nach einer Beurteilung gezahlt wird, ist dagegen keine laufende Zulage. Sie folgt den Regeln für variable Vergütung: Nur ein fester Anspruch zählt (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3) – mehr dazu unter Bonus und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Ab wann eine neue Zulage zählt
Eine Zulage zählt ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Anspruch darauf haben – nicht schon, wenn sie angekündigt ist (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Bringt Sie eine neue Zulage im laufenden Job über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und nur, wenn Sie auch die Grenze des Folgejahres überschreiten (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für diese Prognose zum Jahreswechsel werden Änderungen einbezogen, die zu diesem Zeitpunkt objektiv feststehen – etwa eine vertraglich vereinbarte Zulage ab Januar (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R).
Familienzuschlag und Kinderzulagen: Sie zählen nie
Das Gesetz nimmt eine Zulagenart ausdrücklich aus: „Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der GKV-Spitzenverband betont, dass sie trotzdem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind – sie werden also verbeitragt, zählen aber nicht für die Grenze (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.4).
Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Entgeltbestandteil an den Familienstand gekoppelt ist. Viele Tarifverträge kennen keine familienbezogenen Bestandteile mehr; eine kinderbezogene Zulage aus einer Besitzstandsregelung ist aber nach wie vor ein familienbezogener Zuschlag und bleibt außen vor. Die Barmer führt „Familienzuschläge“ und „Kinderzulagen“ unter „nein“ – und einen „Ortszuschlag bei Ledigen“ unter „ja“, weil er gerade nicht vom Familienstand abhängt.
Achtung beim Vergleich mit der AbrechnungWeil der Familienzuschlag im SV-Brutto steckt, wirkt das Jahresbrutto höher als das Jahresarbeitsentgelt. Ziehen Sie familienbezogene Bestandteile ab, bevor Sie mit der Grenze vergleichen – mehr dazu unter Jahresarbeitsentgeltgrenze: brutto oder netto?
Vermögenswirksame Leistungen: Sie zählen
Vermögenswirksame Leistungen (VL) des Arbeitgebers sind laufendes Arbeitsentgelt. Das Gesetz stellt klar, dass sie nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB IV). TK und Barmer führen sie in ihren Übersichten unter „ja“. Im TVöD sind es 6,65 € im Monat, also knapp 80 € im Jahr. Der Betrag ist klein – bei einem Jahresarbeitsentgelt wenige Euro unter der Grenze kann er aber genau den Ausschlag geben.
Zulagen und Zuschüsse, die nicht zählen
Neben dem Familienzuschlag gibt es weitere Leistungen, die Ihr Jahresarbeitsentgelt nicht erhöhen – meist weil sie nicht dauerhaft gezahlt werden oder steuerfrei sind:
| Zulage oder Zuschuss | Zählt? | Grund |
|---|---|---|
| Leistungszulage, laufend | ja | regelmäßiges Entgelt |
| Funktions- oder Verantwortungszulage | ja | regelmäßiges Entgelt |
| Vermögenswirksame Leistungen | ja | laufendes Entgelt (§ 23a SGB IV; TK, Barmer) |
| Feste Schichtzulage | ja | Barmer |
| Fahrgeldpauschale, laufend und steuerpflichtig | ja | Barmer |
| Familienzuschlag, Kinderzulage, kinderbezogene Besitzstandszulage | nein | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit | nein | nicht dauerhaft (Barmer) |
| Schwankende Erschwerniszuschläge | nein | unregelmäßig (Barmer, TK) |
| Jobticket, Sachbezüge bis 50 € im Monat | nein | steuerfrei (§ 3 Nr. 15, § 8 Abs. 2 EStG) |
| Erholungsbeihilfe, pauschal versteuerte Zukunftssicherung | nein | Barmer |
| Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung | nein | steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) |
| Inflationsausgleichsprämie | nein | steuerfrei, nur bis 31.12.2024 (§ 3 Nr. 11c EStG) |
Zulagen für Mehrarbeit, Bereitschaft und Schichtdienst erklärt der Ratgeber Überstunden und Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Öffentlicher Dienst: Leistungsentgelt, Schichtzulagen und Zusatzversorgung
Im TVöD gibt es mehrere Zulagen, die unterschiedlich behandelt werden. Feste Schichtzulagen – seit dem 01.07.2025 zum Beispiel 200 € Wechselschichtzulage oder 100 € Schichtzulage im Monat – zählen als laufendes Entgelt. Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD ist dagegen variabel: Eine individuelle Prämie im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung nennt der GKV-Spitzenverband ausdrücklich als Beispiel für eine Zahlung, die nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehört (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3).
Offen ist die Umlage zur Zusatzversorgung: Ein Teil davon kann dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SvEV). Ob dieser Hinzurechnungsbetrag beim Jahresarbeitsentgelt mitzählt, ist nicht abschließend geklärt. Liegen Sie knapp an der Grenze – etwa in TVöD Bund E 14 Stufe 4 mit rund 84.075 € –, fragen Sie Ihre Personalstelle, mit welchem Wert sie prüft. Welche Gruppen ohnehin darüber liegen, zeigt der Ratgeber Angestellte im öffentlichen Dienst und private Krankenversicherung.
Rechenbeispiele: Was Zulagen bewirken
Eine Teamleiterin außerhalb des Tarifs verdient 6.100 € im Monat plus 13. Gehalt. Dazu kommen eine Funktionszulage von 150 €, vermögenswirksame Leistungen von 40 € und ein Familienzuschlag von 250 € im Monat:
1. Laufend
12 × (6.100 € + 150 € + 40 €) = 75.480 €. Der Familienzuschlag bleibt außen vor.
2. Einmalig
13. Gehalt 6.100 € – ergibt 81.580 €: über 77.400 € und über der Bestandsgrenze von 80.550 €, unter 84.150 €.
3. Ohne Ausnahme gerechnet
Mit Familienzuschlag wären es 84.580 € – das zählt aber nicht. Die Grenze 2027 wird nicht erreicht.
Zweites Beispiel aus der Versicherungswirtschaft: Gruppe VIII ab dem 14. Berufsjahr kommt mit 6.235 € und 13,3 Gehältern auf 82.925,50 € – unter 84.150 €. Mit der Verantwortungszulage von 400 € sind es mindestens 87.725,50 €; werden die Sonderzahlungen auch auf die Zulage gezahlt, 88.245,50 € (eigene Berechnung nach GTV und MTV, Stand Oktober 2026). Die Zulage hebt das Jahresentgelt damit über die Grenze 2027. Ihre eigenen Zahlen prüft der Jahresarbeitsentgelt-Rechner.
Über der Grenze: Was Ihnen die PKV bietet
Bringt eine feste Zulage Sie über die Grenze, können Sie in die private Krankenversicherung wechseln. Im laufenden Job endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V) – für den 01.01.2027 also mehr als 77.400 € im Jahr 2026 und mehr als 84.150 € im Jahr 2027 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
In der PKV hängt Ihr Beitrag nicht von Zulagen oder Gehaltserhöhungen ab. Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte, 2026 bis 613,22 € im Monat, 2027 im Szenario rund 667 bis 673 € – auch für Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären (§ 257 SGB V). Neugeborene versichern Sie ohne Gesundheitsprüfung nach, wenn Sie sie binnen zwei Monaten anmelden (§ 198 VVG). In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Angestellte mit Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung nach Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag 2,9 %). Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft mit Ihnen, wie Ihre Zulagen angesetzt werden. Ihren Stand mit Wechseltermin zeigt der kostenlose Übergrenzer-Check.
Häufige Fragen
Zählt der Familienzuschlag zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Nein. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unberücksichtigt, obwohl sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an – auch eine kinderbezogene Besitzstandszulage ist ausgenommen (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.4).
Zählen vermögenswirksame Leistungen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ja. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind laufendes Arbeitsentgelt; TK und Barmer führen sie in ihren Übersichten unter „ja“. Im TVöD sind es 6,65 € im Monat – der Betrag ist klein, kann aber bei Werten knapp an der Grenze mitentscheiden.
Zählt die Leistungszulage zur Versicherungspflichtgrenze?
Ja, wenn sie laufend mit dem Gehalt gezahlt wird. In der Metall- und Elektroindustrie liegt die individuelle Leistungszulage in NRW zwischen 0 und 20 % bei einem Betriebsdurchschnitt von 9 bis 11 %, in Baden-Württemberg im Durchschnitt bei 15 %. Eine einmalige Leistungsprämie ohne festen Anspruch zählt dagegen nicht.
Zählt eine Zulage für eine vorübergehende Vertretung?
In der Regel nicht. Die Barmer führt „Zulagen für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten“ unter „nein“, weil sie nicht dauerhaft gezahlt werden. Wird die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen und die Zulage laufend gezahlt, zählt sie ab diesem Zeitpunkt.
Zählt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung als Zulage?
Nein. Der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) und deshalb kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Er erhöht Ihr Jahresarbeitsentgelt nicht.
Quellen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1: Familienzuschläge bleiben unberücksichtigt) – abgerufen 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.1–2.5
- Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze (Zulagen, Familienzuschläge, VL) – aktualisiert 07.09.2026
- TK Firmenkunden: Wann variable Entgeltbestandteile zum Jahresentgelt gehören (VL) – Stand 23.03.2026
- § 1 SvEV – nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen – abgerufen 18.10.2026
- METALL NRW: Tarifkarte 2024–2026 (Leistungszulage) – Tarifstand ab 01.04.2026
- AGV Versicherungen: Manteltarifvertrag (§ 7 Verantwortungszulage) – Fassung 01.05.2026
- AGV Versicherungen: Gehaltstarifvertrag (Fassung 01.05.2026) – Gehälter ab 01.09.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.