Inhalt (7 Abschnitte)
- JAEG unterjährig überschritten: Warum erst der Jahreswechsel zählt
- Unterjährig ist nicht die Jahressumme: die vorausschauende Betrachtung
- Die zweite Hürde 2027: Prognose über 84.150 €
- Einmalig überschritten: Bonus, Prämie und Nachzahlung
- Erhöhung zum 1. Januar: frühestens Ende desselben Jahres
- Die Ausnahmen: neuer Job, Werkstudent, zweite Beschäftigung
- So machen Sie aus dem Überschreiten einen sauberen Wechsel in die PKV
- Wer die JAEG im laufenden Job unterjährig überschreitet, bleibt bis zum 31. Dezember versicherungspflichtig; versicherungsfrei wird er mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).
- Gerechnet wird vorausschauend: aktuelles Monatsentgelt mal zwölf plus regelmäßige Sonderzahlungen – nicht die Summe auf der Jahresabrechnung (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5).
- Für den Wechsel zum 01.01.2027 braucht es mehr als 77.400 € ab der Erhöhung und mehr als 84.150 € in der Prognose für 2027 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
- Ein einmalig hohes Jahr durch einen zielabhängigen Bonus oder eine Prämie zählt nicht; rückwirkende Erhöhungen zählen für das Jahr, in dem der Anspruch entsteht (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
- Eine Erhöhung zum 1. Januar, die erstmals über die Grenze führt, macht frühestens zum Ende desselben Jahres versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2).
Haben Sie die JAEG unterjährig überschritten – etwa durch eine Gehaltserhöhung im Sommer –, bleiben Sie bis zum 31. Dezember versicherungspflichtig. Versicherungsfrei werden Sie mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V): für den Wechsel zum 01.01.2027 also mehr als 77.400 € ab der Erhöhung und mehr als 84.150 € in der Prognose für 2027 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Ein einmalig hohes Jahr durch Bonus oder Prämie reicht nicht (Stand: Oktober 2026).
JAEG unterjährig überschritten: Warum erst der Jahreswechsel zählt
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch Versicherungspflichtgrenze) trennt Angestellte, die gesetzlich pflichtversichert sind, von denen, die zwischen GKV und PKV wählen dürfen. Wer im laufenden Arbeitsverhältnis über die Grenze kommt, wird aber nicht am Tag der Gehaltserhöhung frei. § 6 Abs. 4 SGB V legt fest: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.“
Der GKV-Spitzenverband fasst das in seinen Grundsätzlichen Hinweisen so zusammen: Das Gesetz schiebt den Zeitpunkt, zu dem die Versicherungspflicht enden kann, generell auf das Kalenderjahresende hinaus. Dabei spielt es keine Rolle, warum Sie die Grenze überschreiten – ob durch eine reine Gehaltserhöhung, eine Beförderung, neue Aufgaben, den Wechsel von Teilzeit in Vollzeit oder die Übernahme nach der Ausbildung beim selben Arbeitgeber (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2).
1. Überschreiten im Laufe des Jahres
Ab dem Monat, in dem Ihr Anspruch auf das höhere Gehalt entsteht, liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Grenze des laufenden Jahres.
2. Prognose zum Jahresende
Zum 31. Dezember rechnet Ihr Arbeitgeber Ihr Entgelt auf das neue Jahr hoch – mit allen Änderungen, die schon feststehen.
3. Versicherungsfrei ab 1. Januar
Liegt auch die Prognose über der neuen Grenze, endet die Versicherungspflicht. Jetzt können Sie in die PKV wechseln.
Unterjährig ist nicht die Jahressumme: die vorausschauende Betrachtung
Viele schauen auf die Dezember-Abrechnung und fragen sich, ob die Jahressumme über 77.400 € liegt. Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: Die aktuellen Monatsbezüge werden „ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr“ mit zwölf multipliziert, dazu kommen Sonderzahlungen, die regelmäßig gewährt werden (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Eine Erhöhung zählt ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Anspruch auf das höhere Entgelt haben – nicht schon, wenn sie angekündigt ist.
Das hat eine gute Seite: Auch eine späte Erhöhung kann für den Wechsel zum nächsten 1. Januar reichen. Die Techniker Krankenkasse zeigt das in ihrem Beratungsblatt für Arbeitgeber (Stand 07/2026) an einem Beispiel: Ein Angestellter verdient 2025 zunächst 5.000 € im Monat und ab November 6.800 €. Die Jahressumme 2025 beträgt nur 63.600 €, die Prognose ab der Erhöhung aber 81.600 € – über der Grenze von 2026. Damit ist die Beschäftigung ab dem 01.01.2026 versicherungsfrei.
| Betrachtung | Rechnung | Ergebnis | Zählt für die Grenze? |
|---|---|---|---|
| Jahressumme (Lohnabrechnung) | 10 × 5.000 € + 2 × 6.800 € | 63.600 € | nein |
| Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ab November | 12 × 6.800 € | 81.600 € | ja – vorausschauend |
Welche Bestandteile außer dem Grundgehalt dazugehören – Urlaubs- und Weihnachtsgeld, feste Zulagen, Dienstwagen, fest zugesagte Boni – steht ausführlich unter Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?. Ihre Summe rechnet der Jahresarbeitsentgelt-Rechner mit Fundstelle zu jedem Baustein aus.
Die zweite Hürde 2027: Prognose über 84.150 €
Für den Jahreswechsel gilt eine Besonderheit. Zum Ende des Kalenderjahres (Prognosezeitpunkt) wird das vereinbarte Entgelt auf das nächste Jahr (Prognosezeitraum) hochgerechnet. Dabei zählen nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.06.2018 (B 12 KR 8/16 R) auch Entgeltänderungen, die zu diesem Zeitpunkt „objektiv feststehen“ – etwa durch einen Vertrag oder einen unterschriebenen Tarifvertrag – oder mit hinreichender Sicherheit absehbar sind (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2). Eine Erhöhung, die nur erhofft wird, zählt nicht.
2027 ist diese zweite Hürde besonders hoch: Die Grenze soll von 77.400 € auf 84.150 € steigen – um 6.750 €, darin eine einmalige Sonderanhebung um 3.600 € (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V n. F.). Wer 2026 knapp über der Grenze liegt, scheitert deshalb oft an der Prognose. Die folgenden Beispiele sind eigene Rechnungen mit zwölf Monatsgehältern ohne Sonderzahlungen.
| Fall | Ab der Erhöhung | Prognose für das Folgejahr | Ergebnis voraussichtlich |
|---|---|---|---|
| A: Erhöhung ab 01.07.2026 auf 7.100 € | 85.200 € > 77.400 € | 85.200 € > 84.150 € | versicherungsfrei ab 01.01.2027 |
| B: Erhöhung ab 01.09.2026 auf 6.700 € | 80.400 € > 77.400 € | 80.400 € < 84.150 € | 2027 weiter pflichtversichert |
| B mit vereinbarter Tariferhöhung +5 % ab 01.01.2027 | 80.400 € > 77.400 € | 84.420 € > 84.150 € | versicherungsfrei ab 01.01.2027 |
| C: Erhöhung erst ab 01.01.2027 von 6.000 € auf 7.400 € | 2026: 72.000 € < 77.400 € | 2027: 88.800 € gegen 2028: rund 87.750 € | frühestens versicherungsfrei ab 01.01.2028 |
Fall B zeigt die Tücke der Sonderanhebung: 3.000 € über der Grenze von 2026 reichen nicht, wenn die Prognose für 2027 unter 84.150 € bleibt. Steht die nächste Tarifstufe aber schon fest, wird sie mitgerechnet. Wie viel Erhöhung Ihnen fehlt, zeigt der Gehaltserhöhungs-Simulator – mit der Prognose der Grenze für 2028.
Einmalig überschritten: Bonus, Prämie und Nachzahlung
„Dieses Jahr war ich mit Bonus über der Grenze“ – das ist der häufigste Irrtum beim Thema JAEG. Variable Bestandteile zählen nur in zwei Fällen: wenn ein Mindestbetrag fest zugesagt ist oder wenn sie laufend gezahlt werden und das Monatsentgelt prägen, wie viele Provisionen im Vertrieb (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3). Variable Einmalzahlungen – etwa ein ergebnisabhängiges Weihnachtsgeld oder ein Zielbonus ohne Zusage – zählen nie. Ein einmalig hohes Jahr macht Sie deshalb nicht versicherungsfrei.
Anders bei einer rückwirkenden Gehaltserhöhung. Hier gilt § 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V: „Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.“ Wird ein Tarifabschluss im Februar 2027 unterschrieben und gilt rückwirkend ab November 2026, entsteht der Anspruch 2027 – die Erhöhung zählt also für 2027. Versicherungsfrei können Sie dadurch frühestens mit Ablauf des Jahres 2027 werden. Das ist für die laufenden Tarifrunden 2026 relevant, etwa in der Metall- und Elektroindustrie, deren Tabelle bis zu einem neuen Abschluss weitergilt.
Zählt beim Überschreiten
Höheres Monatsgehalt ab Anspruch, feste neue Zulage, mehr vertragliche Wochenstunden, tarifliche Jahreszahlungen, fest zugesagter Bonus-Mindestbetrag, laufende Provision (geschätzt).
Zählt nicht
Zielabhängiger Bonus ohne Zusage, einmalige Prämie, ergebnisabhängige Einmalzahlung, einzeln bezahlte Überstunden, Abfindung, eine Erhöhung, die erst erwartet wird.
Wie Boni und Tantiemen im Detail behandelt werden, erklärt die Seite Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bonus.
Erhöhung zum 1. Januar: frühestens Ende desselben Jahres
Ein Sonderfall sorgt immer wieder für Überraschungen: Kommt die Erhöhung zum 1. Januar und bringt Sie erstmals über die Grenze, scheiden Sie frühestens zum 31. Dezember desselben Jahres aus der Versicherungspflicht aus. Der Grund: Der Anspruch auf das höhere Gehalt ist erst im Laufe dieses Jahres entstanden – wenn auch am 1. Januar (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2). Ein ganzes Jahr später also, und dann muss das Entgelt auch die dann geltende Grenze überschreiten. Fall C in der Tabelle oben zeigt, warum das 2027 knapp werden kann: Die Grenze steigt 2028 voraussichtlich auf rund 87.750 € (Prognose).
Umgekehrt schützt eine Regel diejenigen, die bereits versicherungsfrei sind: Wer die Grenze des laufenden Jahres überschreitet und die des nächsten Jahres nur dank einer Erhöhung zum 1. Januar, bleibt versicherungsfrei. Das gilt auch, wenn die Erhöhung erst im Laufe des Januars rückwirkend zum Monatsersten vereinbart wird – sofern der Anspruch spätestens bis zum 15. Januar entstanden ist (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2). Für Privatversicherte zählt dabei 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 €, wenn sie am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.).
Zeitkritisch: der Stichtag 31.12.2026Ob jemand am 31.12.2026 die Voraussetzungen der Bestandsgrenze erfüllt, hängt vom Einzelfall ab – von der Art der bisherigen Versicherung, den Fristen und dem Versicherungsbeginn. Lassen Sie das frühzeitig von einem spezialisierten Experten aus unserem Partnernetzwerk prüfen; eine allgemeine Anleitung gibt es dafür nicht.
Die Ausnahmen: neuer Job, Werkstudent, zweite Beschäftigung
Die Jahresend-Regel gilt nur, solange Sie in derselben Beschäftigung pflichtversichert sind. In drei Fällen kann es schneller gehen:
- Neuer Arbeitgeber: Liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in einer neuen Beschäftigung von Beginn an über der Grenze, sind Sie ab dem ersten Tag versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). Details unter Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Neueinstellung.
- Nach dem Werkstudentenjob: Wer direkt im Anschluss an eine Werkstudententätigkeit beim selben Arbeitgeber eine Stelle über der Grenze antritt, ist sofort versicherungsfrei – weil vorher keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bestand (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2).
- Zweite Beschäftigung, die allein über der Grenze liegt: Kommt zu einem pflichtversicherten Job eine Beschäftigung hinzu, die für sich schon über der Grenze liegt, besteht ab diesem Tag auch im ersten Job Versicherungsfreiheit. Überschreiten nur beide zusammen die Grenze, bleibt es bei der Jahresend-Regel (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1 und 4.2; TK-Beratungsblatt, Beispiele 4 und 5).
Nicht schneller geht es dagegen beim Wechsel von Teilzeit in Vollzeit oder bei der Übernahme nach Ausbildung oder dualem Studium beim selben Arbeitgeber – hier bleibt es bei der Prüfung zum Jahresende.
So machen Sie aus dem Überschreiten einen sauberen Wechsel in die PKV
Wenn absehbar ist, dass Sie zum 1. Januar versicherungsfrei werden, lohnt es sich, früh zu planen. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Kassen sogar, Austrittserklärungen schon vor dem Jahresende anzunehmen, wenn die Versicherungsfreiheit mit hinreichender Sicherheit feststeht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.4).
1. Zahlen klären
Lassen Sie sich von der Personalabteilung sagen, mit welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt sie zum Jahreswechsel rechnet – und welche Erhöhungen schon feststehen.
2. Versicherbarkeit vorab prüfen
Eine anonyme Risikovoranfrage über einen Experten zeigt, zu welchen Bedingungen Versicherer Sie annehmen – bevor Sie etwas kündigen.
3. Tarif wählen und beantragen
Versicherungsbeginn auf den 1. Januar legen, damit der Schutz lückenlos anschließt.
4. Austritt erklären
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse, mit Nachweis der PKV (§ 188 Abs. 4 SGB V). Den Termin im Detail zeigt PKV-Wechseltermin für Angestellte.
Was Sie gewinnen: Ihr PKV-Beitrag hängt nicht vom Gehalt ab – jede weitere Erhöhung bleibt beitragsneutral. Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte, 2026 bis 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Die Leistungen sind vertraglich zugesichert, und 60 % der Privatversicherten bekommen einen Facharzttermin in weniger als vier Wochen, gesetzlich Versicherte nur zu 35 % (Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, 2025). Bleiben Sie dagegen freiwillig gesetzlich versichert, zahlen Sie mit Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung, Zusatzbeitrag 2,9 %). Alle Wege nach dem Überschreiten bündelt der Ratgeber Versicherungspflichtgrenze überschritten.
Ob Sie zum nächsten 1. Januar dabei sind, zeigt der Übergrenzer-Check in 60 Sekunden – mit Ihrem voraussichtlichen Wechseltermin und ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die JAEG unterjährig überschreite?
Zunächst nichts: Sie bleiben bis zum 31. Dezember versicherungspflichtig. Zum Jahreswechsel prüft Ihr Arbeitgeber, ob Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Grenze des laufenden Jahres liegt und in der Prognose auch über der Grenze des Folgejahres. Ist beides der Fall, sind Sie ab 1. Januar voraussichtlich versicherungsfrei (§ 6 Abs. 4 SGB V) und können in die PKV wechseln.
Zählt mein tatsächliches Jahresgehalt oder das hochgerechnete?
Das hochgerechnete. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung: aktuelles Monatsentgelt mal zwölf plus Sonderzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr kommen (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Wer ab November 6.800 € verdient, liegt bei 81.600 € – auch wenn auf der Jahresabrechnung nur 63.600 € stehen.
Reicht ein hoher Bonus, um die Grenze einmalig zu überschreiten?
In der Regel nicht. Variable Einmalzahlungen und zielabhängige Boni ohne feste Zusage gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3). Zählen kann nur ein fest zugesagter Mindestbetrag oder eine variable Vergütung, die laufend gezahlt wird und das Monatsentgelt prägt.
Meine Gehaltserhöhung kommt im Dezember – kann ich zum 1. Januar wechseln?
Ja, wenn Ihr Anspruch auf das höhere Gehalt im Dezember entsteht, Ihr hochgerechnetes Jahresarbeitsentgelt damit über der Grenze des laufenden Jahres liegt und die Prognose für das neue Jahr dessen Grenze übersteigt. Für den 01.01.2027 heißt das: mehr als 77.400 € und mehr als 84.150 € (Entwurf). Verbindlich entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse.
Was gilt bei einer rückwirkenden Gehaltserhöhung?
Sie wird dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Wird ein Tarifabschluss erst im neuen Jahr unterschrieben, zählt die Erhöhung für das neue Jahr – auch wenn sie rückwirkend ab einem Monat des Vorjahres gilt.
Kann ich nach dem Überschreiten sofort in die PKV wechseln?
Im selben Arbeitsverhältnis nicht – erst zum 1. Januar nach der doppelten Prüfung. Sofort versicherungsfrei sind Sie nur bei einer neuen Beschäftigung, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von Beginn an über der Grenze liegt, oder direkt nach einer Werkstudententätigkeit beim selben Arbeitgeber (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1 und 4.2).
Quellen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 4 Sätze 1–3) – abgerufen 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.3, 2.5, 4.1, 4.2, 4.4
- TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Beispiel Gehaltserhöhung im November) – Stand 07/2026
- Bundesrat: Drucksache 576/26 – Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
- BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 SGB V n. F.) – verkündet 29.07.2026, §§ 6, 8 ab 01.01.2027
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, Austritt – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.