Ratgeber

Jahresarbeitsentgeltgrenze in Elternzeit und Mutterschutz: Was gilt

Mutterschutz und Elternzeit verändern das Einkommen – und damit die Frage, wie die Versicherungspflichtgrenze wirkt. Die gute Nachricht: Für die meisten Übergrenzer bleibt der Weg in die PKV oder in der PKV offen. Hier sehen Sie, was in jeder Phase gilt, und worauf Sie beim Jahreswechsel und bei der Rückkehr achten sollten.

Redaktion JAEG-Check.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Elternzeit: Was in welcher Phase gilt
  2. Mutterschutz: Status bleibt, Mutterschaftsgeld zählt nicht
  3. Elternzeit ohne Job: Versicherungsfreiheit endet – Pflicht entsteht nicht
  4. Teilzeit in der Elternzeit: Wann die Grenze wieder zählt
  5. Geplante Elternzeit und Jahreswechsel: Warum die Prognose sich ändern kann
  6. Rückkehr nach der Elternzeit: die fünf Fälle
  7. Elterngeld, Zuschüsse, Einmalzahlungen: Was zum Jahresarbeitsentgelt zählt
  8. Familie und PKV: Was Eltern über der Grenze wissen sollten
Das Wichtigste in Kürze
  • Im Mutterschutz ändert sich am Status nichts: Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleiben ohne Auswirkung; der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV; GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 5.3).
  • Mit Beginn der Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit wegen der Grenze formal – eine Versicherungspflicht entsteht ohne Beschäftigung gegen Entgelt aber nicht (Nr. 5.3); Ihre PKV läuft weiter, allerdings ohne Arbeitgeberzuschuss (PKV-Verband).
  • Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit (höchstens 32 Wochenstunden, § 15 Abs. 4 BEEG) unter der Grenze, werden Sie versicherungspflichtig – Privatversicherte können sich befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
  • Für die Prognose zum Jahreswechsel zählt eine feststehende Elternzeit mit (BSG, 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R): Wer erst zum 1. Januar versicherungsfrei werden will, kann dadurch unter der Grenze bleiben.
  • Elterngeld und Mutterschaftsgeld zählen nicht zum Jahresarbeitsentgelt; die Grenze liegt 2026 bei 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss bei 84.150 € (Bundesrat ausstehend).

In Mutterschutz und Elternzeit gilt für die Jahresarbeitsentgeltgrenze: Im Mutterschutz bleibt Ihr Status unverändert; mit Beginn der Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit zwar formal, eine Versicherungspflicht entsteht ohne bezahlte Arbeit aber nicht – Ihre PKV läuft weiter. Erst eine Teilzeit unter der Grenze oder die Rückkehr bringt die Grenze wieder ins Spiel; Elterngeld und Mutterschaftsgeld zählen nicht zum Jahresarbeitsentgelt (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 5.3; Stand: Oktober 2026).

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Elternzeit: Was in welcher Phase gilt

Die Versicherungspflichtgrenze knüpft an Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung an (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In Mutterschutz und Elternzeit fließt oft kein Gehalt – das wirft Fragen auf, die das Gesetz und der GKV-Spitzenverband aber klar beantworten. Der Überblick:

Status und Jahresarbeitsentgelt in Mutterschutz und Elternzeit. Quellen: GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019 (Nr. 2.2, 4.3, 5.1, 5.3); § 7 Abs. 3 SGB IV; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V; § 15 Abs. 4 BEEG; PKV-Verband. Stand: Oktober 2026.
PhaseStatus als ÜbergrenzerWas zum JAE zählt
Mutterschutz mit MutterschaftsgeldunverändertMutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zählen nicht
Elternzeit ohne ArbeitVersicherungsfreiheit endet formal, aber keine Versicherungspflicht – PKV läuft weiterElterngeld zählt nicht
Elternzeit mit Teilzeit über der GrenzeversicherungsfreiTeilzeitgehalt
Elternzeit mit Teilzeit unter der Grenzeversicherungspflichtig – Befreiung möglichTeilzeitgehalt
Rückkehr mit Gehalt über der Grenzeje nach Fallgruppe sofort oder zum Jahresende freineues regelmäßiges Gehalt

Die Grenze selbst liegt 2026 bei 77.400 € und soll 2027 auf 84.150 € steigen; für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert sind, gilt 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).

Mutterschutz: Status bleibt, Mutterschaftsgeld zählt nicht

Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers. Für die Versicherungspflichtgrenze ist das unproblematisch: Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld gehören zu den Unterbrechungen, die „ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status bleiben“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.3). Wer vorher versicherungsfrei war, bleibt es.

  • Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG).
  • Der Arbeitgeber zahlt als Zuschuss den Unterschied zwischen 13 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate (§ 20 MuSchG).
  • Für das Jahresarbeitsentgelt zählt beides nicht: Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ausdrücklich kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV).

Der PKV-Beitrag läuft im Mutterschutz grundsätzlich weiter, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht (PKV-Verband).

Elternzeit ohne Job: Versicherungsfreiheit endet – Pflicht entsteht nicht

Normalerweise gilt eine Beschäftigung ohne Entgelt noch einen Monat als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Für die Elternzeit gilt das nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Deshalb endet die Versicherungsfreiheit wegen der Grenze „mit Beginn der Elternzeit“ – unabhängig von ihrer Dauer (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.3).

Das klingt dramatischer, als es ist. Der GKV-Spitzenverband stellt im selben Absatz klar, dass das Ende der Versicherungsfreiheit „nicht den Rückschluss zu[lässt], dass im Anschluss daran Versicherungspflicht eintritt“. Dafür fehlt die Beschäftigung gegen Entgelt. Die TK formuliert es in ihrem Beratungsblatt (07/2026) noch einfacher: Eine Unterbrechung wegen Elternzeit oder Elterngeld „ändert den Versicherungsstatus nicht“. Beide Lesarten führen zum selben Ergebnis: Ohne Arbeit in der Elternzeit werden Sie nicht gesetzlich pflichtversichert.

Privat versichert

Ihr Vertrag läuft weiter. Der Beitrag ist unverändert zu zahlen, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht; einen Arbeitgeberzuschuss gibt es ohne Gehalt grundsätzlich nicht (PKV-Verband). Eine Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Partner ist ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 7 SGB V).

Freiwillig gesetzlich versichert

Die Barmer empfiehlt, sich wegen einer neuen Beitragseinstufung an die Kasse zu wenden. Weil die Versicherungsfreiheit endet, kann eine Familienversicherung über den Ehepartner in Betracht kommen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 6.1).

Was der PKV-Beitrag in der Elternzeit kostet und wie ein Zuschuss über den Arbeitgeber des Partners funktioniert, erklärt der Ratgeber zum PKV-Beitrag in der Elternzeit.

Teilzeit in der Elternzeit: Wann die Grenze wieder zählt

In der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Dann zählt wieder Ihr Gehalt – das Teilzeitgehalt mal zwölf plus sichere Sonderzahlungen. Liegt es über der Grenze, bleiben Sie versicherungsfrei. Liegt es darunter, „besteht“ die Versicherungsfreiheit „nicht fort“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.1): Sie werden gesetzlich pflichtversichert. Ob Ihr Teilzeitgehalt über der Grenze liegt, prüft der Jahresarbeitsentgelt-Rechner.

Privatversicherte haben dann eine Wahl. Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, die durch eine nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit entsteht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) – binnen drei Monaten, nur für die Dauer der Elternzeit, unwiderruflich. Mit Befreiung bekommen Sie wieder einen Arbeitgeberzuschuss auf das Teilzeitgehalt. Wie Sie die Befreiung beantragen und ob sie sich für Sie lohnt, erklärt der Ratgeber zur Befreiung in der Elternzeit.

Geplante Elternzeit und Jahreswechsel: Warum die Prognose sich ändern kann

Eine Besonderheit betrifft alle, die gerade erst über die Grenze gekommen sind und zum 1. Januar versicherungsfrei werden wollen. Dafür wird zum Jahresende eine Prognose für das Folgejahr erstellt (§ 6 Abs. 4 SGB V). In diese Prognose fließen nach dem Bundessozialgericht auch Entgeltänderungen ein, die zum Prognosezeitpunkt „objektiv feststehen“ oder „mit hinreichender Sicherheit absehbar“ sind – der GKV-Spitzenverband nennt ausdrücklich den „Entgeltausfall wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2; BSG, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R).

Was das praktisch bedeutetSteht beim Jahreswechsel fest, dass im Folgejahr eine längere Elternzeit ohne Gehalt beginnt, kann die Prognose unter der Grenze landen. Dann endet die Versicherungspflicht zum 1. Januar nicht. Für Angestellte, die bereits versicherungsfrei sind, gilt diese Prognoseregel laut Barmer nicht – sie behalten ihren Status.

Ein weiterer Punkt: Ist am 1. Januar die Entgeltzahlung wegen Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Elternzeit unterbrochen, tritt eine Änderung des Status frühestens mit dem Beginn der Entgeltzahlung ein (Barmer). Wie die Prognose zum Jahreswechsel im Detail funktioniert, erklärt der Ratgeber JAEG unterjährig oder einmalig überschritten. Ihren voraussichtlichen Termin zeigt der kostenlose Übergrenzer-Check.

Rückkehr nach der Elternzeit: die fünf Fälle

Wann Sie nach der Elternzeit mit einem Gehalt über der Grenze wieder versicherungsfrei sind, hängt davon ab, ob und wie Sie in der Elternzeit gearbeitet haben. Der GKV-Spitzenverband unterscheidet fünf Fallgruppen:

Rückkehr nach der Elternzeit mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Grenze. Quelle: GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 4.3 a–e (verkürzt). Verbindlich entscheidet die Krankenkasse.
FallIn der ElternzeitNach der Rückkehr
akeine Teilzeitversicherungsfrei von Beginn an
bTeilzeit beim eigenen Arbeitgeber, ohne BefreiungPflicht endet frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 SGB V), wenn bis zum Ende der Elternzeit gearbeitet wurde; sonst frei von Beginn an
cTeilzeit beim eigenen Arbeitgeber, mit Befreiungversicherungsfrei von Beginn an
dTeilzeit bei einem anderen Arbeitgeber, ohne Befreiungwie b
eTeilzeit bei einem anderen Arbeitgeber, mit Befreiungwie c: versicherungsfrei von Beginn an

Kehren Sie in Teilzeit unter der Grenze zurück, gilt die Befreiung aus der Elternzeit nicht weiter. Der PKV-Verband weist auf einen weiteren Weg hin: Wer höchstens die Hälfte der Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter arbeitet und seit mindestens fünf Jahren wegen seines Einkommens versicherungsfrei ist – die Elternzeit zählt mit –, kann sich ebenfalls befreien lassen, wenn das Einkommen in Vollzeit über der Grenze läge.

Elterngeld, Zuschüsse, Einmalzahlungen: Was zum Jahresarbeitsentgelt zählt

Leistungen rund um Geburt und Elternzeit und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Quellen: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV; § 23c SGB IV; GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise (Nr. 2.2, 5.1). Stand: Oktober 2026.
LeistungZählt?Grund
ElterngeldneinSozialleistung, kein Arbeitsentgelt
MutterschaftsgeldneinSozialleistung, kein Arbeitsentgelt
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeldnein§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV
Arbeitgeberleistungen während des Elterngeldbezugs bis 50 € über dem Nettoneinkein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23c SGB IV)
Einmalzahlung aus dem ruhenden Arbeitsverhältnisneinaußer Betracht (Nr. 2.2)
Gehalt aus Teilzeit in der ElternzeitjaArbeitsentgelt aus der Beschäftigung (Nr. 5.1)

Welche Gehaltsbausteine nach der Rückkehr zählen, zeigt die Übersicht Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Familie und PKV: Was Eltern über der Grenze wissen sollten

Mit einem Kind wird die Frage wichtiger, wie die Familie abgesichert ist. Die PKV hat dafür starke Bausteine:

  • Kind ohne Gesundheitsprüfung: Melden Sie Ihr Neugeborenes binnen zwei Monaten nach der Geburt an, versichert der Versicherer es ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit (§ 198 VVG). Wie das genau abläuft, erklärt der Ratgeber zur Kindernachversicherung.
  • Zuschuss auch für die Familie: Der Arbeitgeberzuschuss gilt auch für Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären (§ 257 Abs. 2 SGB V) – 2026 bis 613,22 € im Monat insgesamt.
  • Leistungen mit Vertrag: Ihr Tarif kann nicht per Gesetz gekürzt werden, und der Versicherer kann die Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG).

Ob ein Kind stattdessen über den gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert sein kann, hängt von § 10 Abs. 3 SGB V ab: Sind die Eltern verheiratet, ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert und verdient er regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Grenze im Monat, ist das Kind nicht familienversichert. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber JAEG überschritten: Familienversicherung der Kinder. Was Übergrenzer grundsätzlich wählen können, lesen Sie unter Übergrenzer in der Krankenversicherung. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk rechnet mit Ihnen beide Wege für die Familie durch – mit allen Vor- und Nachteilen.

Häufige Fragen

Was passiert in der Elternzeit mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Mit Beginn der Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Grenze. Daraus folgt aber keine Versicherungspflicht, solange Sie nicht gegen Entgelt arbeiten (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.3). Privatversicherte bleiben privat versichert, gesetzlich freiwillig Versicherte bleiben in ihrer Kasse. Erst eine Teilzeit in der Elternzeit oder die Rückkehr bringt die Grenze wieder ins Spiel.

Zählt Elterngeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Nein. Elterngeld ist eine Sozialleistung und kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Auch Einmalzahlungen aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis bleiben während der Elternzeit außer Betracht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2).

Bleibe ich im Mutterschutz versicherungsfrei?

Ja. Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld gehören zu den Unterbrechungen, die den Versicherungsstatus nicht verändern (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.3). Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG), dazu den Zuschuss des Arbeitgebers (§ 20 MuSchG).

Kann eine geplante Elternzeit meinen Wechsel in die PKV verhindern?

Ja, wenn Sie erst zum 1. Januar versicherungsfrei werden wollen. In die Prognose für das Folgejahr fließen Entgeltänderungen ein, die zu diesem Zeitpunkt feststehen oder mit hinreichender Sicherheit absehbar sind – ausdrücklich auch der Entgeltausfall durch Schutzfristen und anschließende Elternzeit (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2). Für bereits Versicherungsfreie gilt diese Regel laut Barmer nicht.

Bin ich nach der Elternzeit sofort wieder versicherungsfrei?

Wenn Sie in der Elternzeit nicht gearbeitet haben und mit einem Gehalt über der Grenze zurückkehren, ja – von Beginn an. Haben Sie in der Elternzeit in Teilzeit unter der Grenze gearbeitet und sich nicht befreien lassen, endet die Versicherungspflicht frühestens zum Jahresende. Der GKV-Spitzenverband unterscheidet dafür fünf Fallgruppen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.3).

Zahlt der Arbeitgeber in der Elternzeit weiter einen Zuschuss zur PKV?

Grundsätzlich nicht, solange kein Gehalt fließt: Der PKV-Beitrag läuft unverändert weiter, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht, und Arbeitnehmerinnen erhalten in dieser Zeit grundsätzlich keinen Arbeitgeberzuschuss (PKV-Verband). Mit einer Teilzeit in der Elternzeit gibt es wieder einen Zuschuss auf das Teilzeitgehalt.

Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.2, 2.5, 4.2, 4.3, 5.1, 5.3, 6.1
  2. § 7 SGB IV – Beschäftigung (Abs. 3: Elternzeit, Elterngeld, Mutterschaftsgeld) – abgerufen 18.10.2026
  3. § 1 SvEV – nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen (Satz 1 Nummer 6: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) – abgerufen 18.10.2026
  4. § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld (Abs. 2: höchstens 210 €) – abgerufen 18.10.2026
  5. § 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – abgerufen 18.10.2026
  6. § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit (Abs. 4: höchstens 32 Wochenstunden) – abgerufen 18.10.2026
  7. § 10 SGB V – Familienversicherung (Abs. 1 Satz 7: Schutzfristen und Elternzeit) – abgerufen 18.10.2026
  8. Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze (Prognose, Entgeltersatzleistung, Elternzeit) – aktualisiert 07.09.2026
  9. TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Nr. 4.2 Unterbrechung der Beschäftigung) – Stand 07/2026
  10. PKV-Verband: Privatversichert in Mutterschutz und Elternzeit – abgerufen 18.10.2026
Redaktion JAEG-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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