Überschritten

JAEG überschritten: Was muss der Arbeitgeber tun? Prüfung, Meldung, Zuschuss

Ob Sie versicherungsfrei werden, entscheiden Sie nicht allein – Ihr Arbeitgeber prüft, meldet und zahlt den Zuschuss. Hier lesen Sie, welche Pflichten die Personalabteilung beim Überschreiten der Grenze hat, wann sie prüft und was zum Jahreswechsel 2026/2027 besonders zu beachten ist.

Redaktion JAEG-Check.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten: Was muss der Arbeitgeber tun?
  2. Die Prüfung: wann und wie der Arbeitgeber rechnet
  3. Meldung und Beitragsgruppe zum Jahreswechsel
  4. Information der Beschäftigten
  5. Der Beitragszuschuss: freiwillige GKV und PKV
  6. Jahreswechsel 2026/2027: drei Grenzen statt einer
  7. Wenn es später anders kommt: nachträgliche Feststellung
  8. Was Beschäftigte daraus mitnehmen
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Arbeitgeber prüft das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn, bei jeder wesentlichen Entgeltänderung, bei Rechtsänderungen und zur jährlichen Anpassung der Grenze; im Zweifel entscheidet die Krankenkasse (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5).
  • Endet die Versicherungspflicht zum Jahresende, meldet er ab: zum 31.12.2026 mit Meldegrund 32 und zum 01.01.2027 mit Meldegrund 12 (AOK Baden-Württemberg, 15.10.2026).
  • Beschäftigte sind über den Eintritt der Versicherungsfreiheit unverzüglich zu informieren (Barmer Firmenkunden).
  • Privat Versicherte erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte ihres Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat; dafür braucht der Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherers, die alle drei Jahre erneuert wird (§ 257 Abs. 2a SGB V).
  • 2027 gelten drei Grenzen: 84.150 € allgemein, 80.550 € für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte und 72.900 € für Altfälle aus 2002 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).

Ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel prüfen, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V), den Beschäftigten unverzüglich über die Versicherungsfreiheit informieren, ihn zum 31.12. mit Meldegrund 32 ab- und zum 01.01. mit Meldegrund 12 neu anmelden und ab dann den Beitragszuschuss zahlen – zur PKV 2026 bis 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V). Verbindlich entscheidet im Zweifel die Krankenkasse (Stand: Oktober 2026).

Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten: Was muss der Arbeitgeber tun?

Die Krankenversicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein – einen Antrag stellen Beschäftigte dafür nicht. Feststellen muss sie aber jemand: Das ist der Arbeitgeber, der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ermittelt, die Grenze anwendet und die Sozialversicherung meldet. Im Zweifel entscheidet die Krankenkasse verbindlich. Für Beschäftigte heißt das: Ihre Personalabteilung ist die erste Adresse, wenn Sie wissen wollen, ob und ab wann Sie wechseln können.

Pflichten des Arbeitgebers beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Quellen: GKV-Spitzenverband (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019), AOK Baden-Württemberg (15.10.2026), Barmer und TK Firmenkunden (2026), § 257 SGB V.
PflichtWannFundstelle
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt feststellenBeschäftigungsbeginn, wesentliche Änderung, Rechtsänderung, JahreswechselGrundsätzliche Hinweise Nr. 2.5
Prognose für das Folgejahr erstellenzum Ende des Kalenderjahres§ 6 Abs. 4 SGB V; Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2
Beschäftigte informierenunverzüglich bei Eintritt der VersicherungsfreiheitBarmer Firmenkunden
Ab- und Anmeldung (Beitragsgruppenwechsel)Abmeldung zum 31.12. (Meldegrund 32), Anmeldung zum 01.01. (Meldegrund 12)AOK Baden-Württemberg
Beitragszuschuss zahlenab Beginn der Versicherungsfreiheit, für Zeiten mit Arbeitsentgelt§ 257 SGB V; TK Nr. 8.3
Nachweise in den Entgeltunterlagenzu Beginn der Zuschusszahlung, jährlich bzw. alle drei Jahre§ 257 Abs. 2a SGB V; TK Nr. 8.4

Die Prüfung: wann und wie der Arbeitgeber rechnet

Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze übersteigt, ist „in einer vorausschauenden Betrachtungsweise“ festzustellen – bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse und bei der jährlichen Anpassung der Grenzen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Gerechnet wird mit den aktuellen Monatsbezügen mal zwölf plus den regelmäßig gewährten Sonderzahlungen. Erhöhungen zählen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch besteht.

Zum Jahreswechsel kommt die Prognose dazu: Das vereinbarte Entgelt wird auf das nächste Kalenderjahr hochgerechnet. Einbezogen werden Änderungen, die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehen – etwa durch Vertrag oder Tarifvertrag – oder mit hinreichender Sicherheit absehbar sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R; Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2). Bei schwankenden Bezügen wie Provisionen schätzt der Arbeitgeber, meist nach dem Vorjahr; bei neuen Mitarbeitern nach vergleichbaren Kollegen.

Was zum Jahresarbeitsentgelt gehört und was nicht – Sonderzahlungen, Zulagen, Dienstwagen, Boni, Entgeltumwandlung –, ist ausführlich unter Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? beschrieben. Beschäftigte können die Rechnung ihres Arbeitgebers mit dem Jahresarbeitsentgelt-Rechner nachvollziehen.

Meldung und Beitragsgruppe zum Jahreswechsel

Endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, ändert sich die Beitragsgruppe der Krankenversicherung – und damit die Meldung. Die AOK Baden-Württemberg beschreibt den Ablauf für den Jahreswechsel 2026/2027 so: Abmeldung zum 31.12.2026 mit Meldegrund 32, Anmeldung zum 01.01.2027 mit Meldegrund 12. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Kassen, Austrittserklärungen der Beschäftigten schon vor dem Jahresende anzunehmen; die Mitgliedschaft wird dann „ggf. nach der Meldung durch den Arbeitgeber über die Änderung der Beitragsgruppe“ mit Ablauf des Kalenderjahres beendet (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.4).

Oktober/November

Übergrenzer-Kandidaten ermitteln: Wer liegt über der Grenze des laufenden Jahres? Welche Erhöhungen stehen für das neue Jahr schon fest?

Dezember

Prognose für das Folgejahr erstellen, Beschäftigte unverzüglich informieren, Versicherungsnachweise der Beschäftigten anfordern.

Jahreswechsel

Abmeldung zum 31.12. (Meldegrund 32), Anmeldung zum 01.01. (Meldegrund 12) mit der neuen Beitragsgruppe.

Januar

Beitragszuschuss mit der ersten Abrechnung zahlen; Bescheinigungen des Versicherers zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Information der Beschäftigten

Die Barmer formuliert es für ihre Firmenkunden klar: Beschäftigte sind bei Eintritt von Versicherungsfreiheit durch das Unternehmen „unverzüglich über die Versicherungsfreiheit zu informieren“. Das Gleiche gilt umgekehrt, wenn jemand die Grenze unterschreitet und versicherungspflichtig wird. Die Information ist für Beschäftigte wichtig, weil an ihr Fristen hängen: Wer in die PKV wechseln will, muss nach dem Hinweis seiner Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklären und die neue Versicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wer nichts tut, wird automatisch freiwilliges Mitglied.

Die Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV treffen die Beschäftigten selbst. Viele Arbeitnehmer bitten die Personalabteilung zusätzlich um eine schriftliche Auskunft über ihr Jahresarbeitsentgelt – Versicherer und Kassen fragen danach. Ein amtliches Formular dafür gibt es nicht; was eine solche Bestätigung enthalten sollte, steht unter Bescheinigung des Jahresarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Der Beitragszuschuss: freiwillige GKV und PKV

Mit der Versicherungsfreiheit zahlt der Arbeitgeber keinen Arbeitgeberanteil mehr an die Kasse, sondern einen Zuschuss an den Beschäftigten (§ 257 SGB V). Er ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) und gehört deshalb nicht zum Jahresarbeitsentgelt.

  • Freiwillig gesetzlich Versicherte: Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags; als Nachweis genügt ein jährlicher Nachweis der Krankenkasse über die gezahlten Beiträge, im Firmenzahlerverfahren in der Regel kein zusätzlicher (TK Nr. 8.1 und 8.4).
  • Privat Versicherte: Zuschuss in Höhe der Hälfte des PKV-Beitrags, einschließlich der Beiträge für Angehörige, die in der GKV familienversichert wären; Risikozuschläge zählen mit, Beiträge für Leistungen ohne GKV-Entsprechung wie ein Einbettzimmer nicht (TK Nr. 8.2).
  • Höchstbetrag 2026: 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung, zusammen 613,22 € im Monat (TK Nr. 8.2 und 8.5). Für 2027 ergibt sich im Szenario rund 667 bis 673 € (eigene Berechnung, Entwurf).
  • Nur mit Entgelt: Der Zuschuss wird nur für Zeiten gezahlt, in denen Arbeitsentgelt gezahlt wird – nicht etwa bei unbezahltem Urlaub oder Krankengeldbezug nach Ende der Entgeltfortzahlung (TK Nr. 8.3).

Für den PKV-Zuschuss muss der Versicherer die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllen – unter anderem einen Basistarif anbieten und auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten. Der Arbeitgeber dokumentiert dazu in den Entgeltunterlagen eine jährliche Bescheinigung des Versicherers über die zweckentsprechende Verwendung und einen Nachweis über die gesetzlichen Voraussetzungen mit Angabe der Aufsichtsbehörde – zu Beginn der Zuschusszahlung und danach alle drei Jahre (TK Nr. 8.4). Mehr zur Höhe 2027 erklärt der Ratgeber zum Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2027.

Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung; 2026 nach TK-Beratungsblatt 07/2026, 2027 eigene Berechnung (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend; Pflege abhängig von der Pflegereform).
Zweig20262027 (Szenario)
Krankenversicherung508,59 €557,81 €
Pflegeversicherung104,63 €109,35 € bis 114,75 €
Zusammen613,22 €rund 667 € bis 673 €

Jahreswechsel 2026/2027: drei Grenzen statt einer

Für Personalabteilungen ist der Jahreswechsel 2026/2027 anspruchsvoller als sonst. Die AOK Baden-Württemberg nennt drei maßgebliche Grenzen: die allgemeine Grenze von 84.150 € mit der zusätzlichen Erhöhung um 3.600 €, die besondere Grenze von 72.900 € für Altfälle aus 2002 und die neue Bestandsgrenze von 80.550 € für Beschäftigte, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Grenze krankenversicherungsfrei und privat vollversichert sind. Alle Werte für 2027 stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, BR-Drs. 576/26).

Welche Grenze 2027 für welche Beschäftigten gilt; § 6 Abs. 6–8 SGB V n. F., AOK Baden-Württemberg (15.10.2026), Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.2 und 7.1; Werte 2027 Entwurf, Stand 18.10.2026.
BeschäftigtengruppeGrenze 2027Folge, wenn darunter
Pflichtversicherte, die 2026 über 77.400 € liegen84.150 €bleiben pflichtversichert
Freiwillig gesetzlich Versicherte84.150 €ab 01.01.2027 versicherungspflichtig, laut AOK kein Befreiungsrecht
Am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert80.550 €versicherungspflichtig; Befreiung wegen der Anhebung voraussichtlich möglich, Antrag binnen drei Monaten
Am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert72.900 €versicherungspflichtig; Befreiung möglich

Damit der Arbeitgeber die richtige Grenze anwendet, muss er wissen, wie jeder Übergrenzer am 31.12.2026 versichert war. Für die besondere Grenze aus 2002 rät die TK Arbeitgebern, einen Nachweis der damaligen privaten Krankenversicherung – etwa Versicherungsbestätigung oder Police – in die Entgeltunterlagen zu nehmen. Für die neue Bestandsgrenze bietet sich dasselbe Vorgehen an. Beschäftigte, die privat versichert sind, sollten ihrer Personalabteilung deshalb frühzeitig eine aktuelle Versicherungsbestätigung geben.

Zeitkritisch für BeschäftigteOb jemand am 31.12.2026 die Voraussetzungen der Bestandsgrenze erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls. Arbeitgeber geben dazu keine Gestaltungsempfehlung; Beschäftigte lassen das am besten frühzeitig von einem spezialisierten Experten prüfen.

Wenn es später anders kommt: nachträgliche Feststellung

Stellt sich später heraus, dass die Grenze unterschritten war – etwa bei einer Betriebsprüfung –, endet die Versicherungsfreiheit trotzdem mit dem Unterschreiten. Für freiwillig gesetzlich Versicherte akzeptieren die Kassen aus verwaltungspraktischen Gründen eine Umstellung für die Zukunft; bei Feststellungen in Betriebsprüfungen beginnt die Versicherungspflicht mit dem Monat nach dem Prüfbescheid. War der Beschäftigte dagegen privat versichert, wird die Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt – „unter Umständen“ mit einer Doppelversicherung in GKV und PKV (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.4).

Daraus folgt für beide Seiten: Eine sorgfältige, dokumentierte Prognose ist der beste Schutz. Arbeitgeber halten fest, welche Bestandteile sie eingerechnet haben; Beschäftigte prüfen das Ergebnis vor dem Wechsel in die PKV und lassen es sich schriftlich bestätigen.

Was Beschäftigte daraus mitnehmen

Für Sie als Angestellte/r sind drei Punkte entscheidend. Erstens: Fragen Sie im Herbst nach, mit welchem Jahresarbeitsentgelt Ihre Personalabteilung zum Jahreswechsel rechnet. Zweitens: Achten Sie auf den Hinweis Ihrer Krankenkasse – ab dann laufen zwei Wochen für den Austritt. Drittens: Geben Sie die Bescheinigung Ihres Versicherers rechtzeitig ab, damit der Zuschuss mit der ersten Abrechnung fließt. Wann Ihr frühester Termin ist, zeigt PKV-Wechseltermin für Angestellte; den gesamten Ablauf beschreibt Versicherungspflichtgrenze überschritten.

Und warum sich der Wechsel für viele lohnt: Der PKV-Beitrag hängt nicht vom Gehalt ab, der Arbeitgeber trägt die Hälfte, und die Leistungen sind vertraglich zugesichert – der Versicherer kann die Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Ob Sie die Grenze voraussichtlich überschreiten, zeigt der Übergrenzer-Check in 60 Sekunden.

Häufige Fragen

Was muss der Arbeitgeber tun, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist?

Er prüft zum Jahreswechsel, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze des laufenden Jahres und in der Prognose auch die des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Ist das der Fall, informiert er den Beschäftigten, meldet ihn zum 31.12. ab und zum 01.01. mit der neuen Beitragsgruppe an und zahlt ab dann den Beitragszuschuss zur freiwilligen GKV oder zur PKV (§ 257 SGB V).

Wann prüft der Arbeitgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse und bei der jährlichen Anpassung der Grenze zum Jahreswechsel (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Verbindlich entscheidet im Zweifel die Krankenkasse.

Mit welchem Meldegrund meldet der Arbeitgeber den Wechsel?

Ändert sich der Status zum Jahreswechsel, folgt eine Abmeldung zum 31.12. mit Meldegrund 32 und eine Anmeldung zum 01.01. mit Meldegrund 12 (AOK Baden-Württemberg Firmenkunden, 15.10.2026). Dabei ändert sich die Beitragsgruppe der Krankenversicherung.

Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV zahlen?

Ja, wenn der Beschäftigte wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert ist und der Versicherer die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags einschließlich der Beiträge für mitversicherte Angehörige, die in der GKV familienversichert wären – 2026 höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung im Monat.

Was passiert, wenn sich die Prüfung später als falsch herausstellt?

Wird etwa bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Grenze unterschritten war, wird ein freiwillig gesetzlich Versicherter in der Regel für die Zukunft umgestellt. War der Beschäftigte privat versichert, wird die Versicherungspflicht dagegen rückwirkend festgestellt; eine Doppelversicherung ist möglich (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.4). Eine sorgfältige Prognose schützt beide Seiten.

Was ändert sich für Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2026/2027?

Statt einer gibt es drei Grenzen. Für Beschäftigte, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert sind, gilt 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). Arbeitgeber müssen deshalb wissen, wie jeder Übergrenzer am Stichtag versichert war. Freiwillig gesetzlich Versicherte unter 84.150 € werden ab 01.01.2027 versicherungspflichtig.

Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.5, 3, 4.2, 4.4, 5.4, 7.1
  2. AOK Baden-Württemberg Firmenkunden: Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027 – neue Regeln berücksichtigen – 15.10.2026
  3. TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Beitragszuschuss, Nachweise) – Stand 07/2026, Nr. 8.1–8.5
  4. Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze – 07.09.2026
  5. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte (Abs. 1, 2, 2a) – abgerufen 18.10.2026
  6. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit – abgerufen 18.10.2026
  7. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Redaktion JAEG-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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