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Jahresarbeitsentgeltgrenze und Gehaltserhöhung: Ab wann sind Sie über der Grenze?

Eine Gehaltserhöhung bringt Sie nur dann in die PKV, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt kommt und hoch genug ist – denn die Grenze steigt jedes Jahr mit. Der Simulator rechnet beides gegeneinander.

Redaktion JAEG-Check.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (5 Abschnitte)
  1. Jahresarbeitsentgeltgrenze und Gehaltserhöhung: die doppelte Prüfung
  2. Drei Rechenbeispiele
  3. Wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028 entsteht
  4. Tarifrunden 2026/2027 im Blick
  5. Was der Simulator nicht kann
Das Wichtigste in Kürze
  • Im laufenden Job endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Grenze überschreiten – nur wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).
  • Eine Gehaltserhöhung zählt ab dem Tag, an dem Ihr Anspruch entsteht; für die Prognose zum Jahreswechsel werden bereits feststehende Erhöhungen einbezogen (BSG, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R).
  • Die Grenze steigt 2027 laut Kabinettsbeschluss um 6.750 € auf 84.150 €; für 2028 ergibt sich bei 4,0 % Lohnentwicklung eine Prognose von 87.750 €.
  • Wer am 31.12.2026 schon privat versichert ist, muss 2027 nur die Bestandsgrenze von 80.550 € überschreiten.

Eine Gehaltserhöhung bringt Sie im laufenden Job zum nächsten 1. Januar in die PKV, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt zum Jahresende über der Grenze des laufenden Jahres liegt und in der Prognose auch über der Grenze des Folgejahres – 2026 also über 77.400 € und 2027 über 84.150 € (Entwurf). Bereits vereinbarte Erhöhungen zählen in der Prognose mit (Stand 18.10.2026). Simulieren Sie Ihren Termin:

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Jahresarbeitsentgelt am 31.12.2026
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Prognose Jahresarbeitsentgelt 2027
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Grenze 2028
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Ergebnis nach Ihren Angaben
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Zusätzliche Erhöhung für den 01.01.2027

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Stand 18.10.2026. Regel: § 6 Abs. 4 SGB V – Pflicht endet mit Ablauf des Jahres, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze dieses und des Folgejahres übersteigt; Prognose mit vereinbarten Erhöhungen als Monatsdurchschnitt des Folgejahres. Grenzen: 2026 77.400 €, 2027 84.150 € bzw. 80.550 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend), ab 2028 Prognose aus den ungerundeten Werten 2027 (84.121,20 € bzw. 80.521,20 €) mit Ihrer Lohnannahme, aufgerundet auf volle 450 €. Voraussichtliche Einordnung – verbindlich entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse.

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Jahresarbeitsentgeltgrenze und Gehaltserhöhung: die doppelte Prüfung

Wer im laufenden Arbeitsverhältnis mehr verdient, wird nicht sofort versicherungsfrei. § 6 Abs. 4 SGB V legt fest: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.“ Für den Wechsel zum 01.01.2027 brauchen Sie also zwei Dinge: Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt zum Jahresende 2026 über 77.400 €, und die Prognose für 2027 liegt über 84.150 €.

Weil die Grenze 2027 mit 6.750 € besonders stark steigt, scheitern viele an der zweiten Prüfung. Eine Tariferhöhung, die schon feststeht, hilft: In die Prognose zum Jahreswechsel fließen Entgeltänderungen ein, die „objektiv feststehen“ oder mit hinreichender Sicherheit absehbar sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R; Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbands Nr. 4.2). Eine Erhöhung, die erst erwartet wird, zählt dagegen nicht – der Simulator rechnet dann mit dem Stand vom 31.12.

Grenzen für die doppelte Prüfung; 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend), 2028 eigene Prognose bei 4,0 % Lohnentwicklung; Stand 18.10.2026.
Wechsel zumGrenze im Jahr davorGrenze im WechseljahrStatus
01.01.202777.400 € (2026)84.150 € (2027)2026 amtlich, 2027 Entwurf
01.01.2027 – Privatversicherte–80.550 € (Bestandsgrenze)Entwurf; § 6 Abs. 8 SGB V n. F.
01.01.202884.150 € (2027)rund 87.750 € (2028)Prognose

Versicherungspflichtgrenze 2026, 2027 und Prognose 2028

Jahreswerte in Euro – 2028 als Prognose bei 4,0 % Lohnentwicklung

0 €50k €100k €150k €20262027*2028 (Prognose)
Allgemeine GrenzeBestandsgrenze

§ 6 Abs. 6 und 8 SGB V n. F.; *2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend); 2028: eigene Prognose = ungerundeter Wert 2027 (84.121,20 € bzw. 80.521,20 €) × 1,04 (Herbstprojektion der Bundesregierung 2026), aufgerundet auf volle 450 €.

Drei Rechenbeispiele

Eigene Beispielrechnungen mit dem Simulator, Stand 18.10.2026; Erhöhungen jeweils vereinbart.
FallRechnungErgebnis
Gesetzlich versichert, 80.500 € heute, +5 % ab 01.01.202731.12.2026: 80.500 € > 77.400 €; Prognose 2027: 84.525 € > 84.150 €voraussichtlich versicherungsfrei ab 01.01.2027
Gesetzlich versichert, 79.000 € heute, +3 % ab 01.04.2027Prognose 2027: (3 × 79.000 € + 9 × 81.370 €) ÷ 12 = 80.778 € < 84.150 €kein Wechsel zum 01.01.2027; es fehlen weitere 4,2 %
Privat versichert, 79.500 € heute, +2 % ab 01.01.2027Prognose 2027: 81.090 € > 80.550 € (Bestandsgrenze)bleibt 2027 voraussichtlich versicherungsfrei

Das zweite Beispiel zeigt die Tücke der steigenden Grenze: Mit 3 % ab April ist der Abstand zur Grenze 2027 kaum kleiner geworden, und 2028 steigt die Grenze voraussichtlich auf rund 87.750 €. Wer aufholen will, braucht neben der Tarifrunde meist einen weiteren Hebel – eine höhere Gruppe, eine feste Zulage oder mehr Wochenstunden. Welche Gruppe in Ihrem Tarif reicht, zeigt die Tarif-JAEG-Tabelle.

Wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028 entsteht

Die Grenze wird jedes Jahr mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben: Sie verändert sich im Verhältnis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer des Vorjahres und wird auf das nächsthöhere Vielfache von 450 € aufgerundet; gerechnet wird mit dem ungerundeten Vorjahreswert (§ 6 Abs. 6 SGB V). Die Sonderanhebung um 3.600 € gilt nur 2027 als einmalige Stufe; ab 2028 wird vom erhöhten Wert aus wieder nur mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V n. F.). Laut Bundesrats-Drucksache 576/26 liegt der ungerundete Wert 2027 bei 84.121,20 €, für die Bestandsgrenze bei 80.521,20 €.

Für 2026 erwartet die Bundesregierung in ihrer Herbstprojektion vom 08.10.2026 ein Lohnplus von 4,0 %, die Gemeinschaftsdiagnose 4,2 %. Beide Raten führen zur selben Prognose: rund 87.750 € allgemein und 84.150 € als Bestandsgrenze. Erst wenn das Statistische Bundesamt die Lohnentwicklung 2026 meldet und die Rechengrößen 2028 beschlossen sind, steht der Wert fest. Im Simulator können Sie die Lohnannahme selbst ändern.

Tarifrunden 2026/2027 im Blick

In der Metall- und Elektroindustrie läuft die Friedenspflicht am 31.10.2026 aus; die IG Metall fordert 5 % bei zwölf Monaten Laufzeit, die Arbeitgeber haben in der ersten Runde kein Angebot vorgelegt. Bis zu einem Abschluss gilt die Tabelle ab 01.04.2026 weiter. Im TV-L steht die nächste Stufe fest: +2,0 % ab 01.03.2027. Im TVöD gilt die Tabelle bis mindestens 31.03.2027, in der Chemie steigen die Entgelte am 01.01.2027 um 2,1 %. Bei den privaten Banken laufen die Verhandlungen seit Oktober 2026. Feststehende Stufen wie im TV-L und in der Chemie zählen schon in der Prognose zum Jahreswechsel, offene Tarifrunden erst nach dem Abschluss.

Was der Simulator nicht kann

Der Simulator rechnet mit Ihren Annahmen und den Regeln aus Gesetz und Grundsätzlichen Hinweisen. Ob eine Erhöhung als „feststehend“ gilt oder ob ein befristeter Stundenzuwachs als regelmäßig zählt, entscheidet im Einzelfall Ihr Arbeitgeber, im Zweifel die Krankenkasse. Grenzen ab 2028 sind Prognosen. Wenn der Simulator einen Wechseltermin zeigt, lohnt sich das Gespräch mit einem spezialisierten Experten aus unserem Partnernetzwerk: Er prüft den Termin, klärt die Gesundheitsfragen vorab per anonymer Risikovoranfrage und bereitet den Wechsel so vor, dass Sie keinen Tag ohne Versicherungsschutz sind. Was nach dem Überschreiten konkret zu tun ist, lesen Sie im Ratgeber Versicherungspflichtgrenze überschritten; Ihren Gesamtüberblick gibt der Übergrenzer-Check.

Häufige Fragen

Ab wann zählt eine Gehaltserhöhung für die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Ab dem Tag, an dem Ihr Anspruch auf das höhere Gehalt entsteht – nicht schon, wenn die Erhöhung angekündigt ist (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.5). Eine rückwirkende Erhöhung wird dem Jahr zugerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Für die Prognose zum Jahreswechsel zählen auch Erhöhungen, die schon vereinbart sind.

Kann ich nach einer Gehaltserhöhung sofort in die PKV wechseln?

Im selben Job nicht sofort, sondern zum nächsten 1. Januar: Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Grenze überschreiten, und nur wenn Sie auch die Grenze des Folgejahres überschreiten (§ 6 Abs. 4 SGB V). Bei einem neuen Arbeitgeber mit Gehalt über der Grenze sind Sie dagegen ab dem ersten Tag versicherungsfrei.

Reicht eine Tariferhöhung im Januar für den Wechsel zum 1. Januar?

Nur, wenn Sie schon im Vorjahr über der damaligen Grenze lagen. Wer erst durch eine Erhöhung zum 1. Januar über die Grenze kommt, wird frühestens mit Ablauf desselben Jahres versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2) – und auch dann nur, wenn er die Grenze des Folgejahres überschreitet.

Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028?

Sie steht noch nicht fest. Fortgeschrieben wird mit der Lohnentwicklung des Vorjahres und auf volle 450 € aufgerundet (§ 6 Abs. 6 SGB V). Mit 4,0 % Lohnplus 2026 laut Herbstprojektion der Bundesregierung ergäben sich 87.750 € allgemein und 84.150 € für die Bestandsgrenze – eine Prognose.

Was bringt ein 40-Stunden-Vertrag für die Grenze?

Mehr Wochenstunden erhöhen das regelmäßige Entgelt entsprechend: In der Metall- und Elektroindustrie NRW wird das Grundentgelt mit Wochenstunden durch 35 bezahlt, 40 Stunden bringen also ein Siebtel mehr. Aus der EG 13 in der Endstufe werden so rund 94.134 € statt 82.473 € – über der Grenze 2027.

Quellen

  1. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 4 Jahresende-Regel, Abs. 6 Fortschreibung) – abgerufen 18.10.2026
  2. BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 SGB V n. F.) – verkündet 29.07.2026, §§ 6, 8 ab 01.01.2027
  3. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 mit ungerundeten Werten – Kabinettsbeschluss 07.10.2026
  4. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.5, 4.2
  5. Gemeinschaftsdiagnose: Befürwortung der Herbstprojektion 2026 der Bundesregierung (Lohnentwicklung) – 08.10.2026, Tabelle 1
Redaktion JAEG-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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