Jahresarbeitsentgelt: Definition und alle Begriffe zur Versicherungspflichtgrenze
Jahresarbeitsentgelt – die Definition vorweg: Gemeint ist das regelmäßige Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung, hochgerechnet auf ein Jahr, das mit der Versicherungspflichtgrenze verglichen wird. Von „Arbeitgeberzuschuss“ bis „Wochenarbeitszeit“ finden Sie hier alle Begriffe kurz erklärt, mit Paragraf und Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV
- Angestellte Privatversicherte erhalten vom Arbeitgeber die Hälfte ihres Beitrags, höchstens den Betrag, den er bei Versicherungspflicht zahlen müsste: 2026 bis 613,22 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung, 2027 im Szenario rund 667 bis 673 € (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Er gilt auch für Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären, und ist steuerfrei. Mehr dazu →
- Arbeitsentgelt
- Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch besteht und unter welcher Bezeichnung sie gezahlt werden (§ 14 SGB IV). Was nach § 1 SvEV kein Arbeitsentgelt ist – etwa steuerfreie Zuschläge oder beitragsfreie Entgeltumwandlung –, zählt auch nicht zum Jahresarbeitsentgelt. Mehr dazu →
- AT-Angestellte (außertariflich)
- Beschäftigte, deren Aufgaben und Gehalt über der höchsten Tarifgruppe liegen und die per Einzelvertrag nicht unter den Tarifvertrag fallen. Bei privaten Banken etwa muss das Monatsgehalt das Endgehalt der Tarifgruppe 9 übersteigen (2026: über 5.908 €). AT-Gehälter liegen meist über der Versicherungspflichtgrenze, einen festen Prozentabstand gibt es aber nicht überall. Mehr dazu →
- Austritt aus der GKV
- Endet die Versicherungspflicht, führt die Krankenkasse Sie automatisch als freiwilliges Mitglied weiter – außer Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Hinweis den Austritt und weisen eine andere Absicherung nach, etwa eine private Krankenversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). Mehr dazu →
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Wer nur wegen einer Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); Antrag binnen drei Monaten bei einer Krankenkasse, unwiderruflich. Die Sonderanhebung 2027 um 3.600 € begründet laut Gesetzesbegründung kein Befreiungsrecht. Mehr dazu →
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Einkommen, bis zu dem die GKV Beiträge erhebt: 2026 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 6.375 € (Bundesrat ausstehend). Sie ist nicht die Versicherungspflichtgrenze – sie bestimmt den Höchstbeitrag und den Höchstzuschuss des Arbeitgebers. Mehr dazu →
- Bereitschaftsdienst
- Vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste zählen nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (gestützt auf BSG, 09.12.1981); Barmer und TK beschreiben die Anrechnung für pauschal vergütete Dienste. Einzeln vergütete Überstunden zählen dagegen nicht. Mehr dazu →
- Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Eigene, niedrigere Grenze für Angestellte, die schon am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V): 2026 69.750 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 72.900 €. Von der Sonderanhebung 2027 ist sie nicht betroffen. Mehr dazu →
- Bestandsgrenze 2027
- Für Angestellte, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert sind, wird die Grenze 2027 nicht um die Sonderanhebung erhöht (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.): Für sie gelten 2027 80.550 € statt 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Mehr dazu →
- Bonus und Tantieme
- Variable Vergütung zählt zum Jahresarbeitsentgelt nur mit einem fest zugesagten Mindestbetrag oder wenn sie laufend gezahlt wird und das Monatsentgelt prägt; ein zielabhängiger Jahresbonus ohne Zusage zählt nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.3). Mehr dazu →
- Dienstwagen (geldwerter Vorteil)
- Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist laufendes Arbeitsentgelt und zählt zum Jahresarbeitsentgelt – steuerlich meist 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, bei Elektroautos bis 100.000 € Listenpreis 0,25 %, bei Plug-in-Hybriden 0,5 %. Bei 50.000 € Listenpreis sind das 6.000 € im Jahr. Mehr dazu →
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
- Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Monat gezahlt werden, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld (§ 23a SGB IV). Für die Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen sie, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden. Mehr dazu →
- Entgeltgruppe
- Stufe in der Entgelttabelle eines Tarifvertrags, die sich nach den Anforderungen der Tätigkeit richtet – im TVöD und TV-L zum Beispiel E 13 für Tätigkeiten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, in der Metallindustrie EG 1 bis EG 14 (NRW) bzw. EG 17 (Baden-Württemberg). Mehr dazu →
- Entgeltumwandlung
- Umwandlung von Gehalt in eine Betriebsrente. Bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist sie beitragsfrei und zählt dann nicht zum Jahresarbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) – 2026 bis 4.056 €, 2027 laut Entwurf bis 4.248 € im Jahr. Mehr dazu →
- ERA (Entgeltrahmenabkommen)
- Tarifliches Entgeltsystem der Metall- und Elektroindustrie mit Entgeltgruppen je Tarifgebiet. Die Tabelle ab 01.04.2026 gilt nach dem 31.10.2026 weiter, bis ein neuer Abschluss steht. Dazu kommen Urlaubsgeld, Sonderzahlung, T-ZUG A und B sowie T-Geld. Mehr dazu →
- Familienbezogene Zuschläge
- Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) – auch kinderbezogene Besitzstandszulagen. Mehr dazu →
- Familienversicherung der Kinder
- Ist ein Elternteil nicht gesetzlich versichert und verdient regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat und mehr als der gesetzlich versicherte Ehepartner, sind die gemeinsamen Kinder nicht beitragsfrei familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V). Mehr dazu →
- Freiwillige Mitgliedschaft
- Gesetzliche Krankenversicherung ohne Versicherungspflicht – für Angestellte typischerweise, weil ihr Gehalt über der Grenze liegt. Freiwillige Mitglieder können zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, um in die PKV zu wechseln (§ 175 Abs. 4 SGB V). Mehr dazu →
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Gehaltsgrenze, über der Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Mehr dazu →
- Jahressonderzahlung
- Tarifliche Einmalzahlung im öffentlichen Dienst (§ 20 TVöD/TV-L), meist im November. Ab 2026 im TVöD beim Bund 90 % (E 9a–12) bzw. 75 % (E 13–15), bei den Kommunen 85 %; im TV-L 74,35 % (E 9a–11), 46,47 % (E 12–13) und 32,53 % (E 14–15) eines Monatsentgelts. Sie zählt zum Jahresarbeitsentgelt. Mehr dazu →
- Krankengeldzuschuss (§ 22 TVöD)
- Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld im öffentlichen Dienst. Für Privatversicherte wird der Krankengeldhöchstsatz zugrunde gelegt, der bei Pflichtversicherung zustünde; gezahlt wird nach mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit bis zur 13., nach mehr als drei Jahren bis zur 39. Woche. Mehr dazu →
- Leistungszulage
- Individuelle, laufend gezahlte Zulage nach Leistungsbeurteilung, etwa in der Metallindustrie (NRW 0–20 % bei 9–11 % Betriebsdurchschnitt, Baden-Württemberg im Schnitt 15 %). Als laufendes Entgelt zählt sie zum Jahresarbeitsentgelt. Mehr dazu →
- Mehrfachbeschäftigung
- Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden für die Jahresarbeitsentgeltgrenze zusammengerechnet. Ein einzelner Minijob bei einem anderen Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung bleibt außen vor (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.1). Mehr dazu →
- Provision
- Erfolgsabhängige Vergütung im Vertrieb. Laufende Provisionen, die das Monatsentgelt prägen, zählen in geschätzter Höhe zum Jahresarbeitsentgelt – Schätzgrundlage ist meist das Vorjahr; gelegentliche oder vom Unternehmensergebnis abhängige Provisionen zählen nicht. Mehr dazu →
- Rechengrößenverordnung
- Jährliche Verordnung der Bundesregierung mit den neuen Grenzen der Sozialversicherung. Die Verordnung für 2027 hat das Kabinett am 07.10.2026 beschlossen (BR-Drs. 576/26); der Bundesrat muss zustimmen, die nächste Plenarsitzung ist am 20.11.2026. Mehr dazu →
- Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE)
- Der Wert, der mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird: aktuelles Monatsentgelt mal zwölf plus Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr gezahlt werden, in vorausschauender Betrachtung (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019). Mehr dazu →
- Risikovoranfrage (anonym)
- Anfrage bei mehreren Versicherern ohne Namensnennung, ob und zu welchen Bedingungen sie einen Antrag annehmen würden. Sie klärt die Gesundheitsprüfung vorab – bevor Sie die gesetzliche Krankenversicherung verlassen. Mehr dazu →
- Sonderanhebung 2027
- Einmalige zusätzliche Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 € im Jahr 2027 aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 6 Satz 3, § 223 Abs. 4 SGB V n. F.). Ab 2028 wird vom erhöhten Wert aus mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Mehr dazu →
- Stufe (Erfahrungsstufe)
- Innerhalb einer Entgeltgruppe steigt das Entgelt mit der Berufserfahrung: im TVöD und TV-L Stufe 1 bis 6 (Stufe 2 nach einem Jahr, Stufe 6 nach insgesamt 15 Jahren), in der Metallindustrie je nach Bezirk nach Beschäftigungsmonaten. Ein Stufenaufstieg zählt ab dem Monat, in dem er erreicht wird. Mehr dazu →
- T-ZUG (tarifliches Zusatzgeld)
- Jährliche Zahlungen in der Metall- und Elektroindustrie: T-ZUG A mit 27,5 % eines Monatsentgelts im Juli, T-ZUG B als fester Betrag im Februar (2026: 846,94 € in NRW, 952 € in Baden-Württemberg). Wer statt T-ZUG A freie Tage wählt, verzichtet im Voraus – dann zählt dieser Teil nicht zum Jahresarbeitsentgelt. Mehr dazu →
- Tarifrunde
- Verhandlung von Gewerkschaften und Arbeitgebern über neue Entgelte. Eine vereinbarte Erhöhung zählt ab dem Monat, ab dem der Anspruch besteht; feststehende Stufen fließen in die Prognose zum Jahreswechsel ein. In der Metall- und Elektroindustrie läuft die Runde seit Oktober 2026. Mehr dazu →
- Unterschreiten der Grenze
- Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf oder unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit sofort und nicht erst zum Jahresende; eine kurze Minderung von in der Regel bis zu drei Monaten ist unschädlich (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.1). Mehr dazu →
- Versicherungsfreiheit
- Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Grenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Im laufenden Job beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Grenze überschritten wird, wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V). Mehr dazu →
- Versicherungspflichtgrenze
- Anderer Name für die Jahresarbeitsentgeltgrenze: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € bzw. 80.550 € für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte (Bundesrat ausstehend). Mehr dazu →
- Vorausschauende Betrachtung
- Prinzip der Prognose: Das Jahresarbeitsentgelt wird zum Beginn der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung und zum Jahreswechsel aus dem aktuellen Stand hochgerechnet. Feststehende Änderungen wie eine vereinbarte Tariferhöhung fließen ein (BSG, 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R). Mehr dazu →
- Wechseltermin
- Frühester Zeitpunkt für den Wechsel in die PKV: im selben Job der 1. Januar nach dem Jahr, in dem beide Grenzen überschritten werden; bei einem neuen Arbeitgeber der erste Arbeitstag; als freiwilliges Mitglied der Ablauf des übernächsten Monats nach der Kündigung. Mehr dazu →
- Wochenarbeitszeit
- Tarifliche Stundenzahl pro Woche: 35 Stunden in der westdeutschen Metallindustrie (einzelvertraglich bis 40 Stunden möglich, bezahlt anteilig), 39 Stunden im TVöD, 37,5 Stunden in der Chemie, 38 bei Versicherungen, 39 bei Banken. Mehr Stunden erhöhen das Jahresarbeitsentgelt entsprechend. Mehr dazu →
- Übergrenzer
- Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Sie sind versicherungsfrei und können wählen: freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln – mit Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte des Beitrags. Mehr dazu →
- Überstundenpauschale
- Fester monatlicher Betrag für Mehrarbeit. Anders als einzeln vergütete Überstunden zählt eine feste, regelmäßig gezahlte Pauschale zum Jahresarbeitsentgelt (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.2). Mehr dazu →
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