Inhalt (7 Abschnitte)
- Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Neueinstellung: die Regel
- So wird bei unterjährigem Eintritt gerechnet
- Welche Grenze gilt bei einer Neueinstellung 2027?
- Start Ende 2026: Was zum 01.01.2027 passiert
- Sonderfälle beim Eintritt
- So starten Sie zum ersten Arbeitstag in der PKV
- Warum sich der Blick auf die PKV beim Jobwechsel lohnt
- Bei einer Neueinstellung besteht Versicherungsfreiheit von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vorausschauend die Grenze übersteigt (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1).
- Gerechnet wird mit dem Monatsentgelt mal zwölf plus regelmäßigen Sonderzahlungen – auch bei unterjährigem Eintritt und bei befristeten Verträgen unter zwölf Monaten (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5).
- 2026 liegt die Grenze bei 77.400 €; für Neueinstellungen ab 01.01.2027 gelten 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
- Wer 2026 neu anfängt, wird zum 01.01.2027 erneut geprüft: Privatversicherte gegen die Bestandsgrenze von 80.550 €, freiwillig gesetzlich Versicherte gegen 84.150 €.
- Beim Wechsel aus der GKV wird die dortige Versicherungszeit auf die Wartezeiten der PKV angerechnet, wenn die PKV spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss beantragt wird (§ 197 Abs. 2 VVG).
Bei einer Neueinstellung gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab dem ersten Tag: Übersteigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im neuen Job vorausschauend die Grenze, sind Sie von Beginn an versicherungsfrei und können sofort privat versichert sein (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). 2026 sind das mehr als 77.400 €, für Neueinstellungen ab 01.01.2027 mehr als 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend; Stand: Oktober 2026).
Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Neueinstellung: die Regel
Im laufenden Job wird man erst zum Jahresende versicherungsfrei – bei einem neuen Arbeitgeber nicht. Der GKV-Spitzenverband formuliert es eindeutig: Die Versicherungsfreiheit „besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtungsweise […] die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt“ (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). Die Jahresend-Regel des § 6 Abs. 4 SGB V greift nur, wenn in derselben Beschäftigung zunächst Versicherungspflicht bestand.
Für Sie heißt das: Wer mit einem Gehalt über der Grenze eine neue Stelle antritt, entscheidet selbst, ob er ab dem ersten Arbeitstag privat oder freiwillig gesetzlich versichert ist. Ihr neuer Arbeitgeber prüft das Jahresarbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn und meldet Sie entsprechend an; die Techniker Krankenkasse rät Arbeitgebern, das „sofort“ zu melden (Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit, 07/2026).
Neuer Arbeitgeber
Gehalt von Beginn an über der Grenze: versicherungsfrei ab dem ersten Tag. Wechsel in die PKV zum Jobstart möglich.
Gleicher Arbeitgeber, neue Position
Beförderung, Vollzeit statt Teilzeit, Übernahme nach Ausbildung: Prüfung erst zum Jahresende (§ 6 Abs. 4 SGB V).
So wird bei unterjährigem Eintritt gerechnet
Gerechnet wird vorausschauend auf ein Zeitjahr: aktuelles Monatsentgelt mal zwölf – „ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr“ – plus Sonderzahlungen, die regelmäßig gewährt werden (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Es spielt also keine Rolle, ob Sie im Januar oder im November anfangen. Die TK beschreibt die Zeitjahr-Prognose für Arbeitgeber so: Wer am 01.03.2026 mit 6.500 € im Monat beginnt, kommt auf 78.000 € (12 × 6.500 €) und ist ab März 2026 versicherungsfrei.
Drei Besonderheiten sollten Sie kennen:
- Befristung: Auch wenn der Vertrag kürzer als zwölf Monate läuft, wird auf ein Jahr hochgerechnet (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5).
- Stundenlohn: Der Stundenlohn wird zuerst auf einen Monat umgerechnet – Stundenlohn × Wochenstunden × 13 : 3 – und dann mit zwölf multipliziert. Bei 40 € und 40 Wochenstunden sind das 6.933,33 € im Monat und 83.200 € im Jahr.
- Schwankende Bezüge: Bei Provision oder anderen laufenden variablen Teilen schätzt der Arbeitgeber; bei Neueintritten kann er sich am Entgelt vergleichbarer Mitarbeiter orientieren (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Mehr dazu unter Jahresarbeitsentgeltgrenze und Provisionen.
| Neueinstellung | Rechnung | Jahresarbeitsentgelt | Ergebnis voraussichtlich |
|---|---|---|---|
| Ab 01.03.2026, 6.500 € im Monat | 12 × 6.500 € | 78.000 € | versicherungsfrei ab 01.03.2026 |
| Ab 01.10.2026, befristet 6 Monate, 6.600 € | 12 × 6.600 € | 79.200 € | versicherungsfrei ab Beginn (Befristung unerheblich) |
| Ab 01.02.2027, 6.600 € plus 13. Gehalt | 13 × 6.600 € | 85.800 € | versicherungsfrei ab Beginn (über 84.150 €) |
| Ab 01.02.2027, 6.300 € plus 13. Gehalt | 13 × 6.300 € | 81.900 € | pflichtversichert – außer es gilt die Bestandsgrenze (80.550 €) |
Ihr eigenes Jahresarbeitsentgelt mit allen Bausteinen – Sonderzahlungen, Zulagen, Dienstwagen, Entgeltumwandlung – rechnet der Jahresarbeitsentgelt-Rechner. Tarifbeschäftigte sehen in der Tarif-JAEG-Tabelle, ab welcher Gruppe und Stufe sie über der Grenze starten.
Welche Grenze gilt bei einer Neueinstellung 2027?
Wer 2027 neu anfängt, muss grundsätzlich die allgemeine Grenze von 84.150 € überschreiten. Für einen Personenkreis gibt es aber eine niedrigere Grenze: Für Angestellte, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren, wird die Grenze 2027 nicht zusätzlich erhöht – für sie gelten 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.).
Das Gesetz knüpft diese Bestandsgrenze an den Status der Person am Stichtag, nicht an einen bestimmten Arbeitgeber. Für die ähnlich formulierte besondere Grenze aus dem Jahr 2002 (§ 6 Abs. 7 SGB V) hält der GKV-Spitzenverband ausdrücklich fest, dass sie „für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse zu beachten“ ist (Grundsätzliche Hinweise Nr. 3); die TK schreibt dazu, sie gelte „auch bei einem Arbeitgeberwechsel“, und Arbeitgeber legen einen Nachweis der damaligen PKV in die Entgeltunterlagen. Eine entsprechende Verlautbarung zur neuen Bestandsgrenze lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Wenn Sie 2027 mit einem Gehalt zwischen 80.550 € und 84.150 € den Arbeitgeber wechseln, lassen Sie sich die maßgebende Grenze deshalb von der Krankenkasse bestätigen.
| Ihre Lage bei der Neueinstellung | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Bisher gesetzlich versichert (pflicht oder freiwillig), Berufseinstieg, Rückkehr aus dem Ausland | 77.400 € | 84.150 € |
| Am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert (Bestandsgrenze, Anwendung beim neuen Arbeitgeber bestätigen lassen) | – | 80.550 € |
| Am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert (besondere Grenze, gilt bei jedem Arbeitgeber) | 69.750 € | 72.900 € |
Start Ende 2026: Was zum 01.01.2027 passiert
Wer im Herbst 2026 eine neue Stelle antritt, wird zweimal geprüft: bei Beschäftigungsbeginn gegen die Grenze von 2026 und zum Jahreswechsel gegen die Grenze von 2027. Weil die Grenze 2027 stark steigt, kann aus „versicherungsfrei“ zum 1. Januar wieder „pflichtversichert“ werden. Was dann gilt, hängt davon ab, wie Sie sich zum Jobstart versichert haben:
| Versicherung ab Jobstart | 79.000 € | 82.000 € |
|---|---|---|
| Privat vollversichert | ab 01.01.2027 versicherungspflichtig (unter 80.550 €); Befreiung voraussichtlich möglich, Antrag binnen drei Monaten | bleibt 2027 voraussichtlich versicherungsfrei (über 80.550 €) |
| Freiwillig gesetzlich versichert | ab 01.01.2027 versicherungspflichtig (unter 84.150 €) | ab 01.01.2027 versicherungspflichtig (unter 84.150 €) |
Die Befreiung wegen einer Anhebung der Grenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ist dafür gedacht, dass privat versicherte Arbeitnehmer ihren Schutz fortführen können; eine Befreiung zugunsten der freiwilligen GKV gibt es nicht (Grundsätzliche Hinweise Nr. 7.1). Die AOK Baden-Württemberg weist für freiwillig gesetzlich Versicherte darauf hin, dass ein Befreiungsrecht für 2027 ausgeschlossen ist und die Mitgliedschaft in der Regel als Pflichtmitgliedschaft fortgeführt wird.
Zeitkritisch und EinzelfallOb die Bestandsgrenze für Sie gilt, hängt vom Status am 31.12.2026 ab. Wer jetzt einen Arbeitsvertrag für die Zeit um den Jahreswechsel unterschreibt, sollte das vorher von einem spezialisierten Experten aus unserem Partnernetzwerk prüfen lassen – eine allgemeine Anleitung gibt es dafür nicht.
Sonderfälle beim Eintritt
- Werkstudent wird fest angestellt: Wer direkt nach einer Werkstudententätigkeit beim selben Arbeitgeber eine Stelle über der Grenze antritt, ist ab Beginn versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2).
- Übernahme nach Ausbildung oder dualem Studium: Beim selben Arbeitgeber gilt die Jahresend-Regel – versicherungsfrei frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.2).
- Zweiter Job über der Grenze: Kommt zu einem bestehenden Job eine Beschäftigung hinzu, die allein die Grenze überschreitet, sind Sie ab diesem Tag in beiden versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). Mehr unter Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Mehrfachbeschäftigung.
- Wechsel innerhalb eines Konzerns: Entscheidend ist, ob ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber entsteht. Das klärt die Personalabteilung.
- Aus Selbstständigkeit, Beamtenverhältnis oder Ausland: Auch hier zählt die neue Beschäftigung. Liegt sie über der Grenze, beginnt die Versicherungsfreiheit mit dem ersten Tag.
Allgemeine Fragen zum Arbeitgeberwechsel mit bestehender privater Versicherung beantwortet der Ratgeber zum Jobwechsel als Privatversicherte/r.
So starten Sie zum ersten Arbeitstag in der PKV
Der größte Vorteil einer Neueinstellung über der Grenze: Ihr Wechsel in die PKV kann genau mit dem Jobstart beginnen. Wie Sie dorthin kommen, hängt von Ihrer bisherigen Versicherung ab.
1. Bisher pflichtversichert
Mit dem Ende der alten Beschäftigung endet die Pflichtversicherung. Die Kasse führt Sie als freiwilliges Mitglied weiter, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Hinweis austreten und die PKV nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V).
2. Bisher freiwillig versichert
Die freiwillige Mitgliedschaft läuft weiter. Sie kündigen zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats – rechtzeitig vor dem Jobstart – mit Nachweis der PKV (§ 175 Abs. 4 SGB V).
3. PKV vorbereiten
Anonyme Risikovoranfrage, Tarifvergleich, Antrag mit Beginn am ersten Arbeitstag. Die GKV-Zeit wird auf die Wartezeiten angerechnet, wenn Sie spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung lückenlos anschließen (§ 197 Abs. 2 VVG).
4. Zuschuss sichern
Die Bescheinigung des Versicherers an die neue Personalabteilung geben. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, 2026 bis 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI).
Welche Fristen für Ihren Termin gelten, zeigt die Übersicht PKV-Wechseltermin für Angestellte. Den gesamten Ablauf nach dem Überschreiten erklärt der Ratgeber Versicherungspflichtgrenze überschritten.
Warum sich der Blick auf die PKV beim Jobwechsel lohnt
Ein neuer Job ist oft der erste Moment, in dem die Wahl offensteht. Viele nutzen ihn, weil die Vorteile der privaten Krankenversicherung für Angestellte mit gutem Gehalt konkret sind: Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab – die nächste Gehaltserhöhung macht die PKV nicht teurer. Die Leistungen sind vertraglich zugesichert; der Versicherer kann die Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Chefarzt, Ein- oder Zweibettzimmer und hochwertiger Zahnersatz sind je nach Tarif wählbar. Und 60 % der Privatversicherten bekommen einen Facharzttermin in weniger als vier Wochen, gesetzlich Versicherte nur zu 35 % (Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, 2025).
Zur ehrlichen Planung gehört: In der PKV zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag, und der Versicherer prüft die Gesundheit beim Antrag. Beides klärt ein spezialisierter Experte vorab – mit einer anonymen Risikovoranfrage und einer Rechnung für die ganze Familie. Ob Ihr neues Gehalt über der Grenze liegt und ab wann Sie wechseln können, zeigt der Übergrenzer-Check in 60 Sekunden.
Häufige Fragen
Bin ich bei einem neuen Job mit Gehalt über der Grenze sofort versicherungsfrei?
Ja, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in der neuen Beschäftigung von Anfang an über der Grenze liegt. Dann besteht Versicherungsfreiheit ab dem ersten Arbeitstag (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). Die Jahresend-Regel des § 6 Abs. 4 SGB V gilt nur, wenn Sie in derselben Beschäftigung zunächst pflichtversichert waren.
Welche Grenze gilt bei einer Neueinstellung im Jahr 2027?
Grundsätzlich die allgemeine Grenze von 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Wer am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert war, für den gilt nach § 6 Abs. 8 SGB V n. F. 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 €. Ob die Kassen das auch bei einem neuen Arbeitgeber so anwenden, sollten Sie sich bestätigen lassen.
Zählt bei einem Eintritt im Herbst nur das Gehalt bis Jahresende?
Nein. Das Monatsentgelt wird ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr mit zwölf multipliziert, dazu kommen regelmäßige Sonderzahlungen (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Wer am 1. November mit 6.500 € im Monat beginnt, liegt bei 78.000 € – nicht bei 13.000 €.
Gilt das auch bei einem befristeten Vertrag?
Ja. Auch wenn die Beschäftigung wegen einer Befristung kürzer als zwölf Monate dauert, wird auf ein Jahr hochgerechnet (Grundsätzliche Hinweise Nr. 2.5). Eine Probezeit spielt für die Berechnung keine Rolle – entscheidend ist das vereinbarte Entgelt.
Ich bin heute freiwillig gesetzlich versichert – kann ich mit dem neuen Job sofort in die PKV?
Nicht automatisch zum ersten Arbeitstag. Als freiwilliges Mitglied kündigen Sie zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Kündigung; wirksam wird sie mit dem Nachweis der PKV (§ 175 Abs. 4 SGB V). Wer früh kündigt, kann den Beginn der PKV auf den Jobstart oder kurz danach legen.
Muss ich die PKV schon vor dem ersten Arbeitstag beantragen?
Es ist sinnvoll. Der Versicherer prüft Ihren Antrag, und die Kasse braucht den Nachweis Ihrer neuen Absicherung, damit Ihr Austritt wirksam wird (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wer rechtzeitig beantragt, startet lückenlos – und behält die in der GKV zurückgelegte Zeit für die Wartezeiten (§ 197 Abs. 2 VVG).
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.5, 3, 4.1, 4.2, 4.4
- TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Beispiel neue Beschäftigung, besondere Grenze bei Arbeitgeberwechsel) – Stand 07/2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit – abgerufen 18.10.2026
- BGBl. 2026 I Nr. 228 – § 6 Abs. 8 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V n. F. – verkündet 29.07.2026, ab 01.01.2027
- § 175 SGB V – Kündigung der Mitgliedschaft – abgerufen 18.10.2026
- § 197 VVG – Wartezeiten und Anrechnung der GKV-Versicherungszeit – abgerufen 18.10.2026
- AOK Baden-Württemberg Firmenkunden: Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027 – neue Regeln berücksichtigen – 15.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.