Inhalt (9 Abschnitte)
- Zählt die Abfindung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Nein – aus zwei Gründen
- Abfindung oder verstecktes Gehalt? Worauf es im Vertrag ankommt
- Was die Abfindung für Ihren Status im alten Job bedeutet
- Neuer Job über der Grenze: versicherungsfrei ab dem ersten Tag
- Rechenbeispiel: Abfindung im Austrittsjahr
- Zwischen zwei Jobs: Arbeitslosengeld, Pause oder Selbstständigkeit
- Familienversicherung: Wo eine Abfindung doch zählt
- Und die Steuer?
- Neustart mit Abfindung: Warum sich der Blick auf die PKV lohnt
- Eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88) und zählt nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Außerdem ist sie eine einmalige Zahlung ohne Wiederkehr – zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören nur Zahlungen, die mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr kommen (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.2).
- Auf die Bezeichnung kommt es nicht an (§ 14 Abs. 1 SGB IV): Gehalt für die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bleibt Arbeitsentgelt, auch wenn es im Vergleich „Abfindung“ heißt; eine Urlaubsabgeltung zählt ebenfalls nicht zum Jahresarbeitsentgelt.
- Für einen neuen Job zählt nur das neue Gehalt: Liegt es von Beginn an über der Grenze – 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € –, sind Sie ab dem ersten Tag versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1).
Eine Abfindung zählt nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze: Wird sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt, ist sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88) – und als einmalige Zahlung gehört sie ohnehin nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Für Ihren Status zählt allein das laufende Gehalt mit sicheren Sonderzahlungen, im neuen Job das neue Gehalt (Stand: Oktober 2026).
Zählt die Abfindung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze? Nein – aus zwei Gründen
Ob Sie versicherungsfrei sind, entscheidet Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine Abfindung scheitert gleich an zwei Hürden:
Kein Arbeitsentgelt
„Eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ (BSG, 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Sie gleicht den Verlust des Arbeitsplatzes aus, nicht geleistete Arbeit.
Nicht regelmäßig
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören nur Zahlungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich kommen (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 2.2). Eine Abfindung gibt es einmal.
Selbst wenn ein Betrag im Einzelfall als Arbeitsentgelt einzuordnen wäre, würde er als einmalige, nicht wiederkehrende Zahlung also nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen. Eine Abfindung bringt Sie deshalb weder im alten noch im neuen Job über die Grenze.
Abfindung oder verstecktes Gehalt? Worauf es im Vertrag ankommt
Bei der Sozialversicherung kommt es nicht auf das Etikett an. Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, „gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden“ (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gerade in Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen wird manches als „Abfindung“ bezeichnet, was in Wahrheit Gehalt ist. Das Bundessozialgericht stellt auf die Entschädigung „für die Zeit danach“ ab – also für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
| Zahlung | Arbeitsentgelt? | Zählt zum regelmäßigen JAE? |
|---|---|---|
| Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes | nein | nein |
| Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist, auch bei Freistellung | ja | ja, als laufendes Gehalt bis zum Ende |
| Bonus- oder Prämiennachzahlung für die Zeit der Beschäftigung | ja | nur, wenn sie zu den regelmäßigen Bestandteilen gehört (Nr. 2.2, 2.3) |
| Urlaubsabgeltung | ja, einmalig | nein (Barmer) |
| Jubiläumsgeschenk zum Abschied | je nach Einzelfall | nein (Barmer) |
Einmaliges Arbeitsentgelt, das nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ordnet das Gesetz für die Beitragsberechnung dem letzten Abrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu (§ 23a Abs. 2 SGB IV). Das betrifft die Beiträge – für Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ändert es nichts. Welche Bestandteile sonst zählen, zeigt die Übersicht Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Was die Abfindung für Ihren Status im alten Job bedeutet
Solange Ihr Arbeitsverhältnis läuft, bleibt alles, wie es ist: Ihr Status richtet sich nach Ihrem laufenden Gehalt und den sicheren Sonderzahlungen. Waren Sie bisher versicherungsfrei, bleiben Sie es bis zum letzten Arbeitstag, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Grenze liegt. Waren Sie pflichtversichert, macht die Abfindung Sie nicht versicherungsfrei – auch nicht, wenn sie im Auszahlungsjahr Ihr Jahresbrutto weit über 77.400 € hebt.
Das hat eine beruhigende Seite: Eine Abfindung bringt Ihren Status nicht durcheinander. Und es heißt: Wer in die PKV möchte, muss auf das laufende Einkommen schauen – im alten Job bis zum Ende, danach im neuen.
Neuer Job über der Grenze: versicherungsfrei ab dem ersten Tag
Viele nutzen den Arbeitgeberwechsel nach einer Abfindung als Neustart – auch bei der Krankenversicherung. Hier gilt eine günstige Regel: Liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im neuen Job bei vorausschauender Betrachtung von Beginn an über der Grenze, sind Sie „von Beginn der Beschäftigung an“ versicherungsfrei (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). Sie müssen nicht bis zum Jahresende warten.
Maßgeblich ist das neue Gehalt mal zwölf plus sichere Sonderzahlungen – unabhängig davon, wie viele Monate im Kalenderjahr noch übrig sind. Im Beispiel der TK beginnt jemand am 01.03.2026 mit 6.500 € im Monat: 12 × 6.500 € = 78.000 €, über 77.400 € – versicherungsfrei ab Beginn (TK-Beratungsblatt 07/2026, Beispiel 3). Für einen Start 2027 braucht Ihr neues Gehalt mehr als 84.150 € im Jahr (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Alle Details erklärt der Ratgeber Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Neueinstellung.
1. Neues Gehalt prüfen
Monatsgehalt mal zwölf plus sichere Sonderzahlungen, Dienstwagen und feste variable Teile – ohne die Abfindung.
2. PKV vorbereiten
Gesundheitsfragen per anonymer Risikovoranfrage klären, Tarif wählen, Versicherungsbeginn auf den ersten Arbeitstag legen.
3. Kasse informieren
Als bisheriges Mitglied erklären Sie den Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis Ihrer Kasse und weisen die PKV nach (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Rechenbeispiel: Abfindung im Austrittsjahr
Ein Abteilungsleiter, gesetzlich pflichtversichert, verdient 6.800 € im Monat ohne Sonderzahlungen – regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 81.600 €. Er scheidet zum 30.06.2027 per Aufhebungsvertrag aus und erhält im Juni 55.000 € Abfindung. Sein Jahresbrutto 2027 liegt damit bei über 95.000 € – für die Versicherungspflichtgrenze zählt das nicht.
Alter Job
Regelmäßig 81.600 €, unter der Grenze 2027 von 84.150 €. Die Abfindung ändert daran nichts – er bleibt bis zum 30.06.2027 pflichtversichert.
Neuer Job, Variante A
Ab 01.07.2027 mit 7.300 € im Monat plus 13. Gehalt: 12 × 7.300 € + 7.300 € = 94.900 €. Über 84.150 € – versicherungsfrei ab dem ersten Tag.
Neuer Job, Variante B
Ab 01.07.2027 mit 6.600 € im Monat ohne Sonderzahlungen: 79.200 €. Unter der Grenze – er bleibt gesetzlich pflichtversichert.
Das Beispiel zeigt: Für den Weg in die PKV zählt das neue Gehalt – die Abfindung hilft nicht, sie schadet aber auch nicht. Die Grenze 2027 beruht auf dem Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026; die Zustimmung des Bundesrats steht aus.
Schon privat versichert und neuer Arbeitgeber?
Für Privatversicherte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei sind, gilt 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). Der Wortlaut knüpft an die Person an, nicht an den Arbeitsplatz – wie bei der besonderen Grenze für Altfälle aus dem Jahr 2002, die nach den Grundsätzlichen Hinweisen auch für alle künftigen Beschäftigungen gilt. Eine ausdrückliche Aussage der Krankenkassen zur Bestandsgrenze bei einem Arbeitgeberwechsel liegt noch nicht vor (Stand: Oktober 2026). Liegt Ihr neues Gehalt zwischen 80.550 € und 84.150 €, lassen Sie das vor der Unterschrift von einem Partner-Experten prüfen. Mehr dazu unter Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bestandsgrenze.
Zwischen zwei Jobs: Arbeitslosengeld, Pause oder Selbstständigkeit
Nicht immer folgt der neue Job direkt. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, gelten eigene Regeln zur Versicherungspflicht – die Abfindung spielt dort an anderer Stelle eine Rolle. Was Privatversicherte in dieser Phase beachten sollten, erklärt der Ratgeber zur PKV bei Arbeitslosigkeit.
Sind Sie bereits privat versichert, läuft Ihr Vertrag weiter: Der Versicherer kann die Krankheitskosten-Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V ist an die Beschäftigung gebunden und endet mit ihr; mit einem neuen Arbeitgeber beginnt er neu. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk kann mit Ihnen durchrechnen, wie Sie eine Übergangszeit überbrücken – etwa über Tarifoptionen.
Familienversicherung: Wo eine Abfindung doch zählt
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Familienversicherung. Für das Gesamteinkommen eines Angehörigen, der beitragsfrei über ein GKV-Mitglied versichert sein soll, wird eine Abfindung tatsächlich berücksichtigt: Entlassungsentschädigungen, die nicht monatlich gezahlt werden, werden mit dem zuletzt erzielten Monatsentgelt auf die Folgemonate verteilt – so lange, bis der Betrag bei fortgezahltem Gehalt erreicht wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Diese Regel gilt für die Familienversicherung, nicht für Ihre eigene Versicherungspflichtgrenze. Haben Sie Kinder und wollen in die PKV, klären Sie die Familienseite gesondert: Ob Kinder über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert bleiben, hängt von § 10 Abs. 3 SGB V ab – mehr dazu im Ratgeber JAEG überschritten: Familienversicherung der Kinder.
Und die Steuer?
Steuerlich gelten für Abfindungen eigene Regeln, insbesondere die sogenannte Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG). Das hat mit der Krankenversicherung nichts zu tun, und wir beraten nicht steuerlich im Einzelfall. Für Ihre Frage nach der Versicherungspflichtgrenze genügt: Die Abfindung bleibt außen vor, egal wie sie versteuert wird.
Neustart mit Abfindung: Warum sich der Blick auf die PKV lohnt
Ein Jobwechsel ist ein guter Moment, die Krankenversicherung neu aufzustellen. Liegt Ihr neues Gehalt über der Grenze, wählen Sie zwischen freiwilliger GKV und PKV. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Angestellte mit Gehalt über der Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich 672,56 € bis 729,94 € Arbeitnehmeranteil im Monat (eigene Berechnung nach Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag 2,9 %). In der PKV hängt der Beitrag nicht vom Einkommen ab, Ihr neuer Arbeitgeber zahlt die Hälfte – 2026 bis 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI) –, und Ihre Leistungen sind vertraglich zugesichert. Wer jetzt einsteigt, sichert sich außerdem ein früheres Eintrittsalter.
Ihren voraussichtlichen Status und Wechseltermin zeigt der kostenlose Übergrenzer-Check in 60 Sekunden – ohne Gesundheitsfragen. Wie ein Gehalt im neuen Job mit allen Bausteinen aussieht, rechnet der Jahresarbeitsentgelt-Rechner.
Häufige Fragen
Zählt eine Abfindung zum Jahresarbeitsentgelt?
Nein. Eine Abfindung, die wegen der Beendigung einer Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Sie ist außerdem eine einmalige Zahlung und gehört schon deshalb nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Kann mich eine Abfindung über die Versicherungspflichtgrenze bringen?
Nein. Für den Status zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung. Eine Abfindung erhöht zwar Ihr Brutto im Auszahlungsjahr, aber nicht das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – weder im alten noch in einem neuen Job.
Zählt die Urlaubsabgeltung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Nein. Die Urlaubsabgeltung ist zwar beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt, sie fällt aber nicht regelmäßig an. Die Barmer führt Urlaubsabgeltungen in ihrer Übersicht unter „nein“.
Bin ich nach einer Abfindung im neuen Job sofort versicherungsfrei?
Wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im neuen Job von Beginn an über der Grenze liegt, ja – ab dem ersten Arbeitstag (Grundsätzliche Hinweise Nr. 4.1). Maßgeblich ist allein das neue Gehalt mal zwölf plus sichere Sonderzahlungen, nicht die Abfindung.
Spielt die Abfindung für die Familienversicherung eine Rolle?
Ja, das ist ein anderer Fall: Für das Gesamteinkommen eines familienversicherten Angehörigen wird eine Entlassungsentschädigung auf die Folgemonate verteilt – mit dem zuletzt erzielten Monatsentgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Für Ihre eigene Versicherungspflichtgrenze gilt diese Regel nicht.
Quellen
- BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88 (Abfindung kein Arbeitsentgelt) – Leitsatz
- § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt („unter welcher Bezeichnung“) – abgerufen 18.10.2026
- § 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Abs. 2: Zahlung nach Beendigung) – abgerufen 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (TK-Kopie) – 20.03.2019, Nr. 2.2, 2.5, 4.1, 4.4
- Barmer Firmenkunden: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze (Urlaubsabgeltung, Jubiläum) – aktualisiert 07.09.2026
- TK Firmenkunden: Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (Beispiel 3: neue Beschäftigung) – Stand 07/2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung (Abs. 1 Satz 4: Entlassungsentschädigungen) – abgerufen 18.10.2026
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (Abs. 4: Austritt binnen zwei Wochen) – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Versicherungspflichtgrenze und der privaten Krankenversicherung für Angestellte (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse und kein Angebot von Arbeitgebern oder Gewerkschaften; über die Versicherungspflicht entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse. Herausgeber: JAEG-Check.de. JAEG-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.