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Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028: Prognose mit Rechenweg und Szenarien

Die Grenze 2027 ist kaum beschlossen, da stellt sich schon die nächste Frage: Wie hoch liegt sie 2028? Amtlich steht der Wert erst im Herbst 2027 fest. Rechnen lässt er sich aber schon heute – mit dem gesetzlichen Rechenweg und den aktuellen Lohnprognosen.

Redaktion JAEG-Check.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028: die Prognose auf einen Blick
  2. Der Rechenweg Schritt für Schritt
  3. Welche Lohnentwicklung ist realistisch?
  4. Ausblick: Jahresarbeitsentgeltgrenze 2029 und 2030
  5. Was die Prognose 2028 für Ihren Wechsel bedeutet
  6. Wann die Grenze 2028 feststeht
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028 steht noch nicht fest; bei 4,0 % Lohnentwicklung 2026 (Herbstprojektion der Bundesregierung vom 08.10.2026) ergibt der gesetzliche Rechenweg rund 87.750 € – 7.312,50 € im Monat (Prognose, eigene Berechnung).
  • Gerechnet wird mit dem ungerundeten Wert 2027 von 84.121,20 € mal Lohnentwicklung, aufgerundet auf volle 450 € (§ 6 Abs. 6 SGB V); 87.750 € ergeben sich für jede Lohnrate zwischen etwa 3,78 % und 4,31 %.
  • Eine erneute Sonderanhebung ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen: Ab 2028 wird nur mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V n. F.).
  • Die Bestandsgrenze für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte steigt im selben Szenario auf rund 84.150 €, die besondere Grenze für Altfälle auf rund 75.600 €.
  • Wer 2027 knapp über 84.150 € liegt, braucht 2028 voraussichtlich rund 4,3 % mehr, um über der Grenze zu bleiben.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028 steht noch nicht fest. Nach dem gesetzlichen Rechenweg ergeben sich bei 4,0 % Lohnentwicklung 2026 – so die Herbstprojektion der Bundesregierung vom 08.10.2026 – rund 87.750 € im Jahr bzw. 7.312,50 € im Monat; die Bestandsgrenze für am 31.12.2026 versicherungsfreie Privatversicherte stiege auf rund 84.150 € (Prognose, eigene Berechnung). Grundlage ist der ungerundete Wert 2027 von 84.121,20 € (BR-Drs. 576/26, Bundesrat ausstehend; Stand: Oktober 2026).

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028: die Prognose auf einen Blick

Wie stark die Grenze 2028 steigt, hängt allein von der Lohnentwicklung des Jahres 2026 ab. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Herbstprojektion mit 4,0 %, die Gemeinschaftsdiagnose der Wirtschaftsforschungsinstitute mit 4,2 %. Weil auf volle 450 € aufgerundet wird, führen beide Raten zum selben Ergebnis. Die Tabelle zeigt die Spanne der Szenarien:

Prognose der Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2028 nach Lohnentwicklung 2026; eigene Berechnung aus den ungerundeten Werten 2027 (84.121,20 € allgemein, 80.521,20 € Bestandsgrenze, 72.469,05 € besondere Grenze; BR-Drs. 576/26), aufgerundet auf volle 450 € nach § 6 Abs. 6 SGB V; Raten: Herbstprojektion der Bundesregierung (08.10.2026), Gemeinschaftsdiagnose (24.09.2026), sonst Szenario.
Lohnentwicklung 2026Allgemeine Grenze 2028Bestandsgrenze 2028Besondere Grenze 2028Quelle der Rate
3,1 %86.850 €83.250 €75.150 €Szenario
3,5 %87.300 €83.700 €75.150 €Szenario
4,0 %87.750 €84.150 €75.600 €Herbstprojektion der Bundesregierung
4,2 %87.750 €84.150 €75.600 €Gemeinschaftsdiagnose
4,5 %88.200 €84.150 €76.050 €Szenario

Versicherungspflichtgrenze 2026, 2027 und Prognose 2028

Jahreswerte in Euro – 2028 als Prognose bei 4,0 % Lohnentwicklung

0 €50k €100k €150k €20262027*2028 (Prognose)
Allgemeine GrenzeBestandsgrenze

§ 6 Abs. 6 und 8 SGB V n. F.; *2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend); 2028: eigene Prognose = ungerundeter Wert 2027 (84.121,20 € bzw. 80.521,20 €) × 1,04 (Herbstprojektion der Bundesregierung 2026), aufgerundet auf volle 450 €.

Alle Werte sind Prognosen. Amtlich wird die Grenze 2028 mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2028 festgesetzt. Den Verlauf seit 2010 zeigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze-Tabelle.

Der Rechenweg Schritt für Schritt

§ 6 Abs. 6 SGB V legt fest, wie die Grenze fortgeschrieben wird: Sie ändert sich zum 1. Januar im Verhältnis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer des vergangenen zum vorvergangenen Kalenderjahr. Gerechnet wird mit dem ungerundeten Vorjahreswert; aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 450 € wird nur der Wert für das jeweilige Jahr. Für 2028 heißt das:

1. Ausgangswert

Ungerundeter Wert 2027: 84.121,20 € – darin enthalten die einmalige Sonderanhebung um 3.600 € (BR-Drs. 576/26).

2. Lohnentwicklung 2026

Bei 4,0 %: 84.121,20 € × 1,04 = 87.486,05 €.

3. Aufrunden

Nächsthöheres Vielfaches von 450 €: 87.750 € – ein Plus von 3.600 € bzw. 4,3 % gegenüber 2027.

Wegen der Rundung ergibt sich derselbe Wert von 87.750 € für jede Lohnrate zwischen etwa 3,78 % und 4,31 %. Erst darunter fällt die Prognose auf 87.300 €, darüber steigt sie auf 88.200 €. Die Sonderanhebung wiederholt sich nach geltendem Recht nicht: Die Grenze wird 2027 „zusätzlich um 3 600 Euro erhöht und in den folgenden Jahren nach Satz 2 geändert“ (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V n. F.) – also nur noch mit der Lohnentwicklung, allerdings ausgehend vom erhöhten Wert.

Welche Lohnentwicklung ist realistisch?

Zum Vergleich: Für die Grenze 2027 wurde die Lohnentwicklung 2025 mit 4,38 % angesetzt (BR-Drs. 576/26). Für die folgenden Jahre liegen zwei aktuelle Projektionen vor:

Projektionen der Lohnentwicklung (Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer); Quellen: Herbstprojektion der Bundesregierung 2026 (08.10.2026), Gemeinschaftsdiagnose Herbst 2026 (24.09.2026); 2025 laut BR-Drs. 576/26.
Jahr der LohnentwicklungWirkt auf die GrenzeBundesregierungGemeinschaftsdiagnose
2025 (amtlich)20274,38 %4,38 %
202620284,0 %4,2 %
202720293,4 %3,9 %
202820303,1 %3,4 %

Den maßgeblichen Wert für 2026 ermittelt das Statistische Bundesamt im Laufe des Jahres 2027. Weicht er deutlich von den Projektionen ab, verschiebt sich die Grenze um eine oder mehrere 450-€-Stufen.

Ausblick: Jahresarbeitsentgeltgrenze 2029 und 2030

Führt man die Fortschreibung mit den Projektionen weiter, ergibt sich ein Pfad bis 2030. Je weiter der Blick reicht, desto unsicherer sind die Werte – sie zeigen vor allem die Richtung: Die Grenze steigt bis 2030 voraussichtlich um rund 9.500 € bis 10.400 € über den Wert von 2027 hinaus.

Prognosepfad der Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2028–2030; eigene Berechnung mit den Lohnraten der Herbstprojektion der Bundesregierung (4,0 / 3,4 / 3,1 %) bzw. der Gemeinschaftsdiagnose (4,2 / 3,9 / 3,4 %), fortgeschrieben aus ungerundeten Werten, aufgerundet auf volle 450 €; Prognose, Stand 18.10.2026.
JahrAllgemein (Bundesregierung)Allgemein (Gemeinschaftsdiagnose)Bestandsgrenze (Bundesregierung)Bestandsgrenze (Gemeinschaftsdiagnose)
2027 (Entwurf)84.150 €84.150 €80.550 €80.550 €
202887.750 €87.750 €84.150 €84.150 €
202990.900 €91.350 €86.850 €87.300 €
203093.600 €94.500 €89.550 €90.450 €

Die Bestandsgrenze wird nach § 6 Abs. 8 Satz 2 SGB V n. F. ebenfalls mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben; der Abstand von 3.600 € zur allgemeinen Grenze bleibt dabei ungefähr erhalten. Ob es bei der Beitragsbemessungsgrenze 2028 vom erhöhten oder vom ungerundeten Wert aus weitergeht, ist offen; eine Zahl dafür nennen wir deshalb nicht.

Was die Prognose 2028 für Ihren Wechsel bedeutet

Für den Wechsel in die PKV zählt bei Angestellten im laufenden Job die doppelte Prüfung: Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze überschreitet – wenn es auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für den 01.01.2028 heißt das voraussichtlich: über 84.150 € im Jahr 2027 und über rund 87.750 € in der Prognose für 2028.

Eigene Beispielrechnungen zum Wechsel zum 01.01.2028; Grenze 2027 Entwurf, 2028 Prognose bei 4,0 % Lohnentwicklung; Erhöhungen jeweils vereinbart.
Jahresarbeitsentgelt 2027Vereinbarte Erhöhung ab 01.01.2028Prognose 2028Ergebnis voraussichtlich
85.000 €keine85.000 €kein Wechsel zum 01.01.2028
85.000 €+3,5 %87.975 €versicherungsfrei ab 01.01.2028
83.000 €+6 %87.980 €kein Wechsel: 2027 unter 84.150 €

Wer schon versicherungsfrei ist, muss ebenfalls über der neuen Grenze bleiben: Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch die Anhebung unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit (Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.2). Privatversicherte können sich dann innerhalb von drei Monaten befreien lassen und ihre PKV fortführen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; Grundsätzliche Hinweise Nr. 7.1). Bereits feststehende Tarifstufen – etwa im TV-L +1,0 % ab 01.01.2028 oder in der Chemie +2,4 % ab 01.01.2028 – fließen in die Prognose zum Jahreswechsel ein. Wie Ihre eigene Erhöhung gegen die steigende Grenze abschneidet, rechnet der Gehaltserhöhungs-Simulator mit frei wählbarer Lohnannahme; wie das unterjährige Überschreiten zählt, erklärt JAEG unterjährig überschritten.

Wann die Grenze 2028 feststeht

Die Werte für 2027 durchliefen dieses Verfahren: Referentenentwurf am 21.09.2026, Kabinettsbeschluss am 07.10.2026, Zuleitung an den Bundesrat als Drucksache 576/26; die Zustimmung steht aus, die nächste Plenarsitzung ist am 20.11.2026. Wie in den Vorjahren dürfte die Bundesregierung auch die Rechengrößen 2028 im Herbst 2027 per Verordnung festlegen. Bis dahin bleibt der Wert eine Prognose – und wir aktualisieren sie, sobald neue Lohndaten vorliegen.

Für Ihre Entscheidung heißt das: Wer heute klar über der Grenze liegt, muss nicht auf 2028 warten. Liegen Sie 2026 über 77.400 € und 2027 über 84.150 €, ist der Wechsel zum 01.01.2027 voraussichtlich möglich – mit einem Beitrag, der nicht vom Gehalt abhängt, und einem Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte (2026 bis 613,22 € im Monat). Alles zur Grenze 2027 selbst erklärt der Ratgeber zur Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027; den Ablauf nach dem Überschreiten beschreibt Versicherungspflichtgrenze überschritten. Ihren persönlichen Termin zeigt der Übergrenzer-Check in 60 Sekunden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028?

Sie steht noch nicht fest. Nach dem gesetzlichen Rechenweg ergeben sich bei 4,0 % Lohnentwicklung 2026 – so die Herbstprojektion der Bundesregierung vom 08.10.2026 – rund 87.750 € im Jahr bzw. 7.312,50 € im Monat. Das ist eine Prognose; der amtliche Wert wird voraussichtlich im Herbst 2027 per Verordnung festgelegt.

Wie wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2028 berechnet?

Der ungerundete Wert des Vorjahres wird mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer fortgeschrieben und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 € aufgerundet (§ 6 Abs. 6 SGB V). Für 2028: 84.121,20 € (ungerundeter Wert 2027 laut BR-Drs. 576/26) × Lohnentwicklung 2026. Bei 4,0 % sind das 87.486,05 €, aufgerundet 87.750 €.

Gibt es 2028 wieder eine Sonderanhebung?

Nach geltendem Recht nicht. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht die zusätzliche Erhöhung um 3.600 € nur für 2027 vor; „in den folgenden Jahren“ wird die Grenze wieder allein mit der Lohnentwicklung geändert (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V n. F.). Künftige Gesetzesänderungen sind damit nicht ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Bestandsgrenze 2028?

Für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat vollversichert sind, wird die Bestandsgrenze ebenfalls mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben (§ 6 Abs. 8 Satz 2 SGB V n. F.). Aus dem ungerundeten Wert 80.521,20 € ergeben sich bei 4,0 % rund 84.150 € (Prognose).

Wie viel muss ich 2028 verdienen, um in die PKV wechseln zu können?

Für einen Wechsel zum 01.01.2028 muss Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2027 über 84.150 € liegen (Entwurf) und in der Prognose für 2028 über der dann geltenden Grenze – voraussichtlich rund 87.750 €. Bei einem neuen Arbeitgeber im Jahr 2028 genügt es, von Beginn an über der Grenze 2028 zu liegen.

Quellen

  1. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 6: Fortschreibung, Rundung) – abgerufen 18.10.2026
  2. BGBl. 2026 I Nr. 228 – § 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 SGB V n. F. – verkündet 29.07.2026
  3. Bundesrat: Drucksache 576/26 – Rechengrößen 2027 mit ungerundeten Werten – Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
  4. Gemeinschaftsdiagnose: Befürwortung der Herbstprojektion 2026 der Bundesregierung (Tabelle 1, Lohnentwicklung) – 08.10.2026
  5. Gemeinschaftsdiagnose Herbst 2026 – 24.09.2026
  6. Bundesrat: Beratungsvorgang BR-Drs. 576/26 – eingegangen 07.10.2026
  7. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit (Nr. 4.2, 5.2, 7.1) – 20.03.2019
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